Soweit die schwangere Arbeitnehmerin unabhängig von den Schutzfristen einem
unterliegt, besteht für Sie
- ein Anspruch auf Mutterschutzlohn.
Während der
- Mutterschutzfrist vor der Entbindung,
- dem Entbindungstag sowie den
- Mutterschutzfrist nach der Entbindung
besteht für die schwangere Arbeitnehmerin ein Anspruch auf
- das Mutterschaftsgeld sowie
- einen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Der Anspruch auf Muttergeld und Arbeitgeberzuschuss besteht allerdings nur für schwangere
Dagegen besteht kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld
- für Hausfrauen,
- für selbstständig tätige Frauen, es sei denn, sie sind in einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert, sowie
- für Beamtinnen; für diese bestehen jedoch besondere beamtenrechtliche Regelungen.
Das Muttergeld wird gezahlt
- von ihrer Krankenkasse
- für Arbeitnehmerinnen in einem sozialversicherungspflichtigem Beschäftigungsverhältnis sowie
- für Arbeitslose, die bei Beginn der Schutzfrist Arbeitslosengeld bezogen und in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind; und
- vom Bundesversicherungsamt
- für nicht selbst in einer gesetzlichen Krankenkasse versicherte Arbeitnehmerinnen, etwa für
- privat versicherte Arbeitnehmerinnen, oder
- über eine Familienversicherung abgesicherte Frauen etwa in Minijobs.
- für nicht selbst in einer gesetzlichen Krankenkasse versicherte Arbeitnehmerinnen, etwa für
Stichworte: Arbeitgeberzuschuss, Mutterschaftsgeld, Mutterschutzlohn