Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, also ein beschäftigungsverhältnis bis 400,- € monatlich (Minijob) begründet keine eigene Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Für das Mutterschaftsgeld ist daher zu unterscheiden:
- Besteht eine eigene Versicherungspflicht (etwa als Studentin) oder
- eine eigene freiwillige Versicherung,
- dann besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung,
- berechnet wie bei Arbeitnehmerinnen nach dem durchschnittlichen Verdienst der letzten drei Monate bzw. der letzten dreizehn Wochen bis maximal 13,- € je Kalendertag.
- Besteht dagegen keine eigene Versicherung (sondern z.B. nur eine Mitversicherung in der Famlienversicherung)
- besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld des Bundesversicherungsamtes.