Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverboten

Auch bei Beschäftigungsverbote außerhalb der Mutterschutzfristen ist das Einkommen der schwangeren Arbeitnehmerin gesichert. Da mindestens der Durchschnittslohn zugesichert wird, steht die Schwangere nicht ohne Geld da – wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Dazu muss die (werdende) Mutter entweder einem

und aus diesem Grund

  • vor Beginn und nach Ende der Schutzfrist mit ihrer Arbeit aussetzen oder
  • setzt das Unternehmen die werdende Mutter auf einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz um, so dass sie ihre Tätigkeit wechseln muss,

so behält sie

  • mindestens ihren Durchschnittsverdienst (Mutterschutzlohn). Dabei ist es ohne Belang, ob sie ganz oder nur teilweise mit der Arbeit aussetzt bzw. ihre Tätigkeit wechselt.

Der Mutterschutzlohn

  • ist als Arbeitsentgelt
    • steuerpflichtig und
    • beitragspflichtig in der Sozialversicherung.

Der Mutterschutzlohn entspricht dem

  • Durchschnittslohn
    • der letzten drei Monate bei monatlicher Entlohnung, ansonsten
    • der letzten 13 Wochen
    • vor Eintritt der Schwangerschaft.
  • ohne Berücksichtigung von
    • schwangerschaftsbedingten Lohneinbußen aufgrund
      • des Verbots der Akkordarbeit und der Fließbandarbeit,
      • der Mehrarbeit sowie
      • der Sonntagsarbeit und der Nachtarbeit; sowie
    • von Lohnkürzungen, die
      • im Berechnungszeitraum eintreten
      • infolge von
        • Kurzarbeit,
        • Arbeitsausfällen oder
        • unverschuldeter Arbeitsversäumnis;
  • aber mit Berücksichtigung von Lohnerhöhungen, die
    • nicht nur vorübergehend sind und die
    • während oder nach Ablauf des Berechnungszeitsraums eintreten;

Diese hier aufgeführten Berechnungsgrundsätze für den Mutterschutzlohn gelten nicht nur für Vollzeitkräfte, sondern auch für Teilzeitbeschäftigte. Darüber hinaus gelten die gleichen Regelungen auch für Hausangestellte.