Auch bei Beschäftigungsverbote außerhalb der Mutterschutzfristen ist das Einkommen der schwangeren Arbeitnehmerin gesichert. Da mindestens der Durchschnittslohn zugesichert wird, steht die Schwangere nicht ohne Geld da – wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Dazu muss die (werdende) Mutter entweder einem
- allgemeinen Beschäftigungsverbot unterliegen oder
- von einem individuellen Beschäftigungsverbot betroffen sein,
und aus diesem Grund
- vor Beginn und nach Ende der Schutzfrist mit ihrer Arbeit aussetzen oder
- setzt das Unternehmen die werdende Mutter auf einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz um, so dass sie ihre Tätigkeit wechseln muss,
so behält sie
- mindestens ihren Durchschnittsverdienst (Mutterschutzlohn). Dabei ist es ohne Belang, ob sie ganz oder nur teilweise mit der Arbeit aussetzt bzw. ihre Tätigkeit wechselt.
Der Mutterschutzlohn
- ist als Arbeitsentgelt
- steuerpflichtig und
- beitragspflichtig in der Sozialversicherung.
Der Mutterschutzlohn entspricht dem
- Durchschnittslohn
- der letzten drei Monate bei monatlicher Entlohnung, ansonsten
- der letzten 13 Wochen
- vor Eintritt der Schwangerschaft.
- ohne Berücksichtigung von
- schwangerschaftsbedingten Lohneinbußen aufgrund
- des Verbots der Akkordarbeit und der Fließbandarbeit,
- der Mehrarbeit sowie
- der Sonntagsarbeit und der Nachtarbeit; sowie
- von Lohnkürzungen, die
- im Berechnungszeitraum eintreten
- infolge von
- Kurzarbeit,
- Arbeitsausfällen oder
- unverschuldeter Arbeitsversäumnis;
- schwangerschaftsbedingten Lohneinbußen aufgrund
- aber mit Berücksichtigung von Lohnerhöhungen, die
- nicht nur vorübergehend sind und die
- während oder nach Ablauf des Berechnungszeitsraums eintreten;
Diese hier aufgeführten Berechnungsgrundsätze für den Mutterschutzlohn gelten nicht nur für Vollzeitkräfte, sondern auch für Teilzeitbeschäftigte. Darüber hinaus gelten die gleichen Regelungen auch für Hausangestellte.