Arbeitnehmerinnen,
- die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, also
- privat krankenversicherte Arbeitnehmerinnen oder
- in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversicherte Frauen mit einem Minijob
- oder über die Bundesagentur für Arbeit bzw. das Sozialamt Berechtigungsscheine erhalten,
- und bei denen entweder
- zu Beginn der sechswöchigen Schutzfrist vor der Entbindung
- ein Arbeitsverhältnis (auch
- ein geringfügigen Beschäftigungsverhältnis) oder
- ein Heimarbeitsverhältnis bestand, und
- während der Schutzfristen ein Wechsel von einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis erfolgte oder
- das Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde
- während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach der Entbindung
- vom Arbeitgeber
- mit Zustimmung der zuständigen Behörde
- zu Beginn der sechswöchigen Schutzfrist vor der Entbindung
erhalten Mutterschaftsgeld des Bundesversicherungsamtes
- durch das Bundesversicherungsamt.
- in Höhe des durchschnittlichen kalendertäglichen Nettolohns, allerdings
- begrenzt auf höchstens 210 € für den gesamten Zeitraum der Schutzfrist
Zuständig für das Mutterschaftsgeld in diesen Fällen ist das
Bundesversicherungsamt
(Mutterschaftsgeldstelle)
Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn
Telefon 02 28/6 19–1888.
Dagegen besteht kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld des Bundesversicherungsamtes für
- Frauen, deren Arbeitsverhältnis endete
- in beiderseitigem Einvernehmen
- aufgrund einer Kündigung durch die (schwangere) Arbeitnehmerin endete,
- Frauen, deren Arbeitsverhältnis wegen Befristung bereits vor Beginn der Schutzfrist endete,
- Hausfrauen,
- Beamtinnen, es sei denn, dass sie
- noch während der Schutzfristen in ein Arbeitsverhältnis wechseln oder
- eine Nebentätigkeit ausüben,
- selbstständig tätige Frauen,
- mitarbeitende Gesellschafterinnen, die aufgrund Ihrer Kapitalbeteiligung, wegen einer Sperrminorität oder aus anderen Gründen wesentlichen Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen haben,
- Frauen im unbezahlten (Sonder-)Urlaub, wenn
- der unbezahlte Urlaub erst nach den Schutzfristen endet und
- während des Urlaubs kein weiteres Arbeitsverhältnis eingegangen wurde,
- Frauen in Elternzeit, wenn
- die Elternzeit für das frühere Kind erst nach den Schutzfristen für das zu erwartende Kind abläuft und
- während der Elternzeit keine Tteilzeitbeschäftigung oder geringfügige Beschäftigung (Minijob) ausgeübt wurde,
- Frauen, die selbst aufgrund einer Pflichtversicherung oder als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind; in diesem Fall ist die Krankenkasse für das Mutterschaftsgeld zuständig, auch wenn nur ein Minijob ausgeübt wird.
Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschutzgeld
Arbeitnehmerinnen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten neben dem Mutterschaftsgeld des Bundesversicherungsamtes auch einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrag zwischen Mutterschaftsgeld von fiktiv kalendertäglich 13 € und dem Nettolohn.