Mut­ter­schafts­geld des Bundesversicherungsamtes

Arbeit­neh­me­rin­nen,

  • die nicht selbst Mit­glied einer gesetz­li­chen Kran­ken­kas­se sind, also 
  • oder über die Bun­des­agen­tur für Arbeit bzw. das Sozi­al­amt Berech­ti­gungs­schei­ne erhalten,
  • und bei denen entweder 
    • zu Beginn der sechs­wö­chi­gen Schutz­frist vor der Entbindung 
      • ein Arbeits­ver­hält­nis (auch
      • ein gering­fü­gi­gen Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis) oder
      • ein Heim­ar­beits­ver­hält­nis bestand, und
    • wäh­rend der Schutz­fris­ten ein Wech­sel von einem Beam­ten- in ein Arbeits­ver­hält­nis erfolg­te oder
    • das Arbeits­ver­hält­nis auf­ge­löst wurde 
      • wäh­rend der Schwan­ger­schaft oder der Schutz­frist nach der Entbindung
      • vom Arbeit­ge­ber
      • mit Zustim­mung der zustän­di­gen Behörde

erhal­ten Mut­ter­schafts­geld des Bundesversicherungsamtes

Zustän­dig für das Mut­ter­schafts­geld in die­sen Fäl­len ist das

Bun­des­ver­si­che­rungs­amt
(Mut­ter­schafts­geld­stel­le)
Fried­rich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn
Tele­fon 02 28/6 19–1888.

Dage­gen besteht kein Anspruch auf Mut­ter­schafts­geld des Bun­des­ver­si­che­rungs­am­tes für

  • Frau­en, deren Arbeits­ver­hält­nis endete 
    • in bei­der­sei­ti­gem Einvernehmen
    • auf­grund einer Kün­di­gung durch die (schwan­ge­re) Arbeit­neh­me­rin endete,
  • Frau­en, deren Arbeits­ver­hält­nis wegen Befris­tung bereits vor Beginn der Schutz­frist endete,
  • Haus­frau­en,
  • Beam­tin­nen, es sei denn, dass sie 
    • noch wäh­rend der Schutz­fris­ten in ein Arbeits­ver­hält­nis wech­seln oder
    • eine Neben­tä­tig­keit ausüben,
  • selbst­stän­dig täti­ge Frauen,
  • mit­ar­bei­ten­de Gesell­schaf­te­rin­nen, die auf­grund Ihrer Kapi­tal­be­tei­li­gung, wegen einer Sperr­mi­no­ri­tät oder aus ande­ren Grün­den wesent­li­chen Ein­fluss auf die Unter­neh­mens­ent­schei­dun­gen haben,
  • Frau­en im unbe­zahl­ten (Sonder-)Urlaub, wenn 
    • der unbe­zahl­te Urlaub erst nach den Schutz­fris­ten endet und
    • wäh­rend des Urlaubs kein wei­te­res Arbeits­ver­hält­nis ein­ge­gan­gen wurde,
  • Frau­en in Eltern­zeit, wenn 
    • die Eltern­zeit für das frü­he­re Kind erst nach den Schutz­fris­ten für das zu erwar­ten­de Kind abläuft und
    • wäh­rend der Eltern­zeit kei­ne Tteil­zeit­be­schäf­ti­gung oder gering­fü­gi­ge Beschäf­ti­gung (Mini­job) aus­ge­übt wurde,
  • Frau­en, die selbst auf­grund einer Pflicht­ver­si­che­rung oder als frei­wil­li­ges Mit­glied in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung ver­si­chert sind; in die­sem Fall ist die Kran­ken­kas­se für das Mut­ter­schafts­geld zustän­dig, auch wenn nur ein Mini­job aus­ge­übt wird.

Arbeit­ge­ber­zu­schuss zum Mutterschutzgeld

Arbeit­neh­me­rin­nen, die nicht in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung ver­si­chert sind, erhal­ten neben dem Mut­ter­schafts­geld des Bun­des­ver­si­che­rungs­am­tes auch einen Arbeit­ge­ber­zu­schuss in Höhe des Unter­schieds­be­trag zwi­schen Mut­ter­schafts­geld von fik­tiv kalen­der­täg­lich 13 € und dem Nettolohn.