Mut­ter­schutz und die Lohnsteuer

Sowohl das Mut­ter­schafts­geld wie auch der Arbeit­ge­ber­zu­schuss wer­den vom Net­to­lohn – also vom Lohn nach Abzug der Lohn­steu­er sowie des Arbeit­neh­mer­an­teils am Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trag – berechnet.

Im Gegen­zug ist sowohl das Mut­ter­schafts­geld wie auch der Arbeit­ge­ber­zu­schuss steu­er­frei und sozialabgabenfrei.

Auf Mut­ter­schafts­geld und Arbeit­ge­ber­zu­schuss ist also kei­ne Lohn­steu­er bzw. Ein­kom­men­steu­er zu zah­len. Aller­dings wer­den bei­de als Lohn­er­satz­leis­tun­gen aber in den steu­er­li­chen Pro­gres­si­ons­vor­be­halt ein­be­zo­gen. so dass der Ein­kom­men­steu­er­satz, mit dem ihre übri­gen Ein­künf­te in dem jewei­li­gen Jahr ver­steu­ert wer­den, unter Ein­be­zug des Mut­ter­schafts­gel­des sowie des Arbeit­ge­ber­zu­schus­ses berech­net wird.