Sowohl das Mutterschaftsgeld wie auch der Arbeitgeberzuschuss werden vom Nettolohn – also vom Lohn nach Abzug der Lohnsteuer sowie des Arbeitnehmeranteils am Sozialversicherungsbeitrag – berechnet.
Im Gegenzug ist sowohl das Mutterschaftsgeld wie auch der Arbeitgeberzuschuss steuerfrei und sozialabgabenfrei.
Auf Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss ist also keine Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer zu zahlen. Allerdings werden beide als Lohnersatzleistungen aber in den steuerlichen Progressionsvorbehalt einbezogen. so dass der Einkommensteuersatz, mit dem ihre übrigen Einkünfte in dem jeweiligen Jahr versteuert werden, unter Einbezug des Mutterschaftsgeldes sowie des Arbeitgeberzuschusses berechnet wird.