Dass Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt für Arbeitnehmerinnen höchstens 13 € je Kalendertag, was einem monatlichen Nettoverdienst von 390,- € bzw. 403,- € (bei Monaten mit 30 bzw. 31 Kalendertagen) entspricht.
Damit die (werdende) Mutter während der Schutzfristen trotzdem keine Gehaltseinbusse erleidet, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld und dem zuvor durchschnittlich bezogenen Arbeitsentgld als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen.
Höhe des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld
Der Arbeitgeberzuschuss berechnet sich also als
- durchschnittlicher Nettolohn –
- bei monatlicher Abrechnung: der letzten drei Monate,
- ansonsten: der letzten dreizehn Wochen –
- abzüglich des erhaltenen Muttschaftsgeldes.
Gehaltserhöhungen, die
- während der Schutzfristen wirksam werden und
- nicht nur vorübergehend gezahlt werden,
sind
- in die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses einzubeziehen
- ab dem Tag ihres Wirksamwerdens.
Zahlung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld
Der Arbeitgeber muss den Arbeitgberzuschuss zum gleichen Termin auszahlen, zu dem er zuvor auch das Arbeitsentgelt auszahlen musste, im Regelfall also nachträglich zum Monatende.
Arbeitgeberzuschuss bei Nebentätigkeiten
Wird neben der hauptberuflichen ‚Tätigkeit noch eine Nebentätigkeit ausgeübt, so
- sind die Bezüge der Nebentätigkeit bei der Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsentgeltes zu berücksichtigen und
- es besteht für die (werdende) Mutter ein Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss
- anteilig gegenüber beiden Arbeitgebern und zwar
- im Verhältnis, in dem die Nettobezüge zueinander stehen.
Beendete Arbeitsverhältnisse
Wird ein Arbeitsverhältnis ausnahme zulässigerweise durch arbeitgeberseitige Kündigung beendet oder läuft ein befristetes Arbeitsverhältnis während der Schutzfrist aus oder wird der Arbeitgeber insolvent, bestehen besondere Regelungen für den Zuschuss, der in diesen Fällen vom Bund übernommen wird.