Während des Bezugs von Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung besteht für die (werdende) Mutter eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies gilt auch für den Fall, dass Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenversicherung zwar nicht bezogen wird, aber ein Anspruch hierauf besteht.
Wenn die (werdende) Mutter
- vor Beginn der Schutzfrist sozialversicherungspflichtig war,
- bleibt sie
- in der gesetzlichen Krankenversicherung und
- der Rentenversicherung
- kraft Gesetzes versichert,
- ohne dass für das Mutterschaftsgeld Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind.
- bleibt sie
- in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert war,
- bleibt sie
- weiterhin krankenversichert
- für die Zeit des Bezugs von Mutterschaftsgeld,
- und zwar beitragsfrei, soweit das Arbeitseinkommen entfällt.
- Auch die gesetzlichen Mindesteiträge sind für diese Zeit nicht zu zahlen.
- bleibt sie
In der Arbeitslosenversicherung besteht eine uneingeschränkte Pflihtversicherung während des Bezugs von Mutterschaftsgeld,sofern
- unmittelbar vor Bezug des Mutterschaftsgelds entweder
- Versicherungspflicht bestand oder
- eine laufende Entgeltersatzleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen wurde.