Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung wird das Mutterschaftsgeld gezahlt
- von den gesetzlichen Krankenkassen
- während der Schutzfrist vor der Entbindung,
- für den Entbindungstag sowie
- während der Schutzfrist nach der Entbindung
Anspruchsberechtigte
Anspruch auf das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung haben
- sowohl pflichtversicherte Mitglieder wie etwa
- Frauen in einem sozialversicherungspflichtigem Arbeitsverhältnis,
- Heimarbeiterinnen
- Bezieherinnen von Arbeitslosengeld;
- wie auch freiwillig versicherte Mitglieder.
Es muss jedoch eine eine Mitgliedschaft in der Krankenkasse. Nicht ausreichend ist dagegen eine
- Mitversicherung in der Familienversicherung.
- Minijobs begründen keine Sozialversicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.Soweit also nicht aus einem anderen Grund trotzdem eine eigene Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse besteht, begründet der Minijob für sich alleine keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung.
Antrag auf Mutterschaftsgeld
Das Mutterschaftsgeld beantragen Sie bei der Krankenkasse. Hierfür erforderlich ist eine
- ärztliche Bescheinigung, die
- frühestens eine Woche vor Beginn der Schutzfrist ausgestellt werden darf.
Daher kann das Mutterschaftsgeld bei der Krankenkasse auch erst eine Woche vor Beginn der Schutzfrist, also
- frühestens sieben Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin
gestellt werden.