Arbeitslose Frauen,
- die bei Beginn der Schutzfrist
- als Bezieherinnen von Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit oder bei beruflicher Weiterbildung nach dem SGB III
- gesetzlich krankenversichert sind und
- deren Arbeitsverhältnis nicht während der Schwangerschaft zulässig gekündigt worden ist,
erhalten
- Mutterschaftsgeld
- durch die gesetzliche Krankenkasse,
- in Höhe des vor Beginn der Schutzfrist bezogenen Arbeitslosengeldes nach dem SGB III.
- denen während der Schwangerschaft oder
- während der Schutzfrist nach der Entbindung
- das Arbeitsverhältnis ausnahmsweise zulässigerweise gekündigt wurde,
erhalten
- Mutterschaftsgeld
- den Arbeitgeberzuschuss
- bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung ausgezahlt, und zwar
- durch die gesetzliche Krankenkasse für ihre Mitglieder,
- ansonsten durch das Bundesversicherungsamt in Bonn.
- bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung ausgezahlt, und zwar
- das Arbeitsverhältnis ausnahmsweise zulässigerweise gekündigt wurde,
- die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II („Arbeitslosengeld II”) beziehen und
- deshalb keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld habe,
- denen also neben einem bestehenden Arbeitsverhältnis das ALG II nicht nur aufstockend gezahlt wurde
erhalten
- einen Mehrbedarf
- in Höhe von 17% der maßgebenden Regelleistung (z. B. für Alleinstehende 60 €)
- ab der 13. Schwangerschaftswoche
- bis zum Entbindungstag, sowie
- darüber hinaus auf Antrag
- gesondert Leistungen zur Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
- durch den örtlich zuständigen Grundsicherungsträger (Jobcenter).