Stei­ge­rung des finan­zi­el­len Pols­ters bei Schwangerschaft

In der gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung erhält eine schwan­ge­re Arbeit­neh­me­rin höchs­tens 403,00 Euro monat­lich. Zur Ver­mei­dung von Gehalts­ein­bu­ßen wäh­rend der Schutz­fris­ten hat der Arbeit­ge­ber einen Zuschuss zu leis­ten, des­sen Höhe sich nach der Dif­fe­renz zwi­schen dem Mut­ter­schafts­geld und dem durch­schnitt­li­chen Net­to­lohn richtet.

  • Ist es zu einer zuläs­si­gen Kün­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses gekom­men, oder ist wäh­rend der Schutz­frist ein befris­te­tes Arbeits­ver­hält­nis aus­ge­lau­fen, ist der Bund zur Zah­lung des Zuschus­ses verpflichtet.
  • Anders sieht das bei Arbeits­lo­sen oder Haus­frau­en aus. Bei Arbeits­lo­sig­keit liegt das Mut­ter­schafts­geld bei der Höhe des Arbeitslosengeldes.
  • Dage­gen haben Haus­frau­en über­haupt kei­nen Anspruch auf Mut­ter­schafts­geld, denn da Haus­frau­en kein Geld ver­die­nen, wird das Mut­ter­schafts­geld als Lohn­er­satz­zah­lung auch nicht gezahlt.
  • Bei einer Fami­li­en­ver­si­che­rung über den Ehe­mann zahlt die Kran­ken­kas­se nicht, da die Frau nicht selbst dort ver­si­chert ist.
  • Liegt eine pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung vor, zahlt die Bun­des­ver­si­che­rungs­an­stalt 210,00 Euro (gegen­über ca.400,00 Euro für gesetz­lich Ver­si­cher­te), aber der Arbeit­ge­ber legt für die Berech­nung sei­nes Zuschus­ses die Zah­lung der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung zugrunde.
  • Han­delt es sich um eine selb­stän­di­ge Tätig­keit bei gleich­zei­ti­ger pri­va­ter Kran­ken­ver­si­che­rung, erfolgt kei­ne Zah­lung des Mutterschaftsgeldes.

Also ist nicht in jedem Fall die finan­zi­el­le Lage einer Schwan­ge­ren abge­si­chert. Damit die Betrof­fe­ne nicht mit der Schwan­ger­schaft ihren Lebens­stan­dard sen­ken muss, kann eine recht­zei­ti­ge Vor­sor­ge durch­aus hilf­reich sein. Steht Kapi­tal zur Ver­fü­gung bie­ten sich Inves­ti­tio­nen an. Gera­de der Han­del bzw. der Kauf von Akti­en kann durch­aus lukra­tiv sein. Mit die­sen Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen wer­den zumin­dest Geld­sor­gen wäh­rend der Schwan­ger­schaft kaum ein The­ma sein. Bei höhe­rer Risi­ko­be­reit­schaft ermög­licht auch der Han­del mit Dif­fe­renz­kon­trak­ten einen beacht­li­chen Gewinn. Durch den Han­del mit Hebel muss nur ein Teil des eigent­li­chen Posi­ti­ons­wer­tes als Geld­be­trag hin­ter­legt wer­den – so kön­nen meh­re­re Han­del gleich­zei­tig mit rela­tiv gerin­gem Kapi­tal­ein­satz getä­tigt wer­den. Aller­dings kann dadurch auch die Höhe der Ver­lus­te sehr groß sein. Beson­ders die Kurs­schwan­kun­gen haben Ein­fluss auf den CFD-Han­del, so dass nicht nur die Ein­la­gen, son­dern dar­über hin­aus nach­zu­schie­ßen­des Kapi­tal ver­lo­ren ist. Des­halb sind Dif­fe­renz­kon­trak­te nicht für jeden geeig­net. Man muss sich des Risi­kos bewusst sein und – bei allen Spe­ku­la­tio­nen auf Gewin­ne – sich den Ver­lust auch leis­ten kön­nen. Tref­fen die­se Vor­aus­set­zun­gen zu, kann der CFD-Han­del eine Alter­na­ti­ve sein.