Unabhängig von den Beschäftigungsverboten besteht für (werdende) Mütter in der Zeit um den (errechneten) Geburtstermin ein besonderer Schutz:
Berechnung der Schutzfrist
Die Schutzfrist für die schwangere Arbeitnehmerin
- beginnt
- sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und
- endet
- acht Wochen nach der Entbindung, bzw.
- zwölf Wochen nach der Entbindung
- bei Mehrlingsgeburten sowie bei
- medizinischen Frühgeburten (§ 6 Abs. 1 MuSchG), wenn
- durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen
- das Kind bei der Geburt weniger als 2.500 Gramm wiegt oder
- das Kind wesentlich erweiterter Pflege bedarf
- wegen nicht voll ausgebildeter Reifezeichen bzw.
- verfrühter Beendigung der Schwangerschaft.
Da der vom Arzt errechnete Geburtstermin nicht immer mit dem Termin der tatsächlichen Entbindung übereinstimmt, gilt:
- Bei einer Überschreitung des errechneten Geburtstermins ändert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nicht, sie beträgt trotzdem acht bzw. zwölf Wochen.
- Bei einer vorzeitigen Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung um den Zeitraum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte. Diese Verlängerung gilt auch zusätzlich für bereits verlängerte zwölfwöchige Schutzfrist bei einer Frühgeburt.
Auswirkungen der Schutzfrist
Die rechtlichen Auswirkungen dieser Schutzfrist unterscheiden sich vor und nach der Entbindung:
- Vor der Entbindung
- mit Beginn der Schutzfrist sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin
- darf die werdende Mutter nur noch dann beschäftigt werden, wenn
- sie selbst ausdrücklich erklärt, dass sie weiterarbeiten möchte.
- wobei sie diese Erklärung jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen kann.
- Nach der Entbindung
- bis acht bzw. zwölf Wochen nach der Geburt
- besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot,
- die Mutter darf selbst dann nicht arbeiten, wenn sich damit einverstanden erklärt hat.
Werden diese Beschäftigungsverbote vom Arbeitgeber nicht beachtet, stellt dies eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit, in bestimmten Fällen sogar eine Straftat dar.
Eine Ausnahme von diesem absoluten Beschäftigungsverbot besteht lediglich für den Fall einer Totgeburt oder falls das Kind während der Schutzfrist stirbt.