Schutz­fris­ten

Unab­hän­gig von den Beschäf­ti­gungs­ver­bo­ten besteht für (wer­den­de) Müt­ter in der Zeit um den (errech­ne­ten) Geburts­ter­min ein beson­de­rer Schutz:

Berech­nung der Schutzfrist

Die Schutz­frist für die schwan­ge­re Arbeitnehmerin

  • beginnt
    • sechs Wochen vor dem vor­aus­sicht­li­chen Geburts­ter­min und
  • endet
    • acht Wochen nach der Ent­bin­dung, bzw.
    • zwölf Wochen nach der Entbindung 
      • bei Mehr­lings­ge­bur­ten sowie bei
      • medi­zi­ni­schen Früh­ge­bur­ten (§ 6 Abs. 1 MuSchG), wenn 
        • durch ein ärzt­li­ches Zeug­nis nachgewiesen
        • das Kind bei der Geburt weni­ger als 2.500 Gramm wiegt oder
        • das Kind wesent­lich erwei­ter­ter Pfle­ge bedarf 
          • wegen nicht voll aus­ge­bil­de­ter Rei­fe­zei­chen bzw.
          • ver­früh­ter Been­di­gung der Schwangerschaft.

Da der vom Arzt errech­ne­te Geburts­ter­min nicht immer mit dem Ter­min der tat­säch­li­chen Ent­bin­dung über­ein­stimmt, gilt:

  • Bei einer Über­schrei­tung des errech­ne­ten Geburts­ter­mins ändert sich die Schutz­frist nach der Ent­bin­dung nicht, sie beträgt trotz­dem acht bzw. zwölf Wochen.
  • Bei einer vor­zei­ti­gen Ent­bin­dung ver­län­gert sich die Schutz­frist nach der Ent­bin­dung um den Zeit­raum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genom­men wer­den konn­te. Die­se Ver­län­ge­rung gilt auch zusätz­lich für bereits ver­län­ger­te zwölf­wö­chi­ge Schutz­frist bei einer Frühgeburt.

Aus­wir­kun­gen der Schutzfrist

Die recht­li­chen Aus­wir­kun­gen die­ser Schutz­frist unter­schei­den sich vor und nach der Entbindung:

  • Vor der Entbindung 
    • mit Beginn der Schutz­frist sechs Wochen vor dem errech­ne­ten Geburtstermin
    • darf die wer­den­de Mut­ter nur noch dann beschäf­tigt wer­den, wenn 
      • sie selbst aus­drück­lich erklärt, dass sie wei­ter­ar­bei­ten möchte.
      • wobei sie die­se Erklä­rung jeder­zeit ohne Anga­be von Grün­den wider­ru­fen kann.
  • Nach der Entbindung 
    • bis acht bzw. zwölf Wochen nach der Geburt
    • besteht ein abso­lu­tes Beschäftigungsverbot,
    • die Mut­ter darf selbst dann nicht arbei­ten, wenn sich damit ein­ver­stan­den erklärt hat.

Wer­den die­se Beschäf­ti­gungs­ver­bo­te vom Arbeit­ge­ber nicht beach­tet, stellt dies eine buß­geld­be­wehr­te Ord­nungs­wid­rig­keit, in bestimm­ten Fäl­len sogar eine Straf­tat dar.

Eine Aus­nah­me von die­sem abso­lu­ten Beschäf­ti­gungs­ver­bot besteht ledig­lich für den Fall einer Tot­ge­burt oder falls das Kind wäh­rend der Schutz­frist stirbt.