Mut­ter­schafts­geld für Arbeitnehmerinnen

Frau­en,

  • die bei Beginn der Schutz­frist vor der Ent­bin­dung in einem Arbeits- oder Heim­ar­beits­ver­hält­nis ste­hen oder
  • deren Arbeits­ver­hält­nis wäh­rend der Schwan­ger­schaft zuläs­sig von der Arbeit­ge­ber­sei­te auf­ge­löst wurde, 
  • bei denen das Arbeits­ver­hält­nis erst nach Beginn der Schutz­frist beginnt 
    • erhal­ten Mut­ter­schafts­geld ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses,
    • wenn sie bei Beginn des Arbeits­ver­hält­nis­ses Mit­glied einer gesetz­li­chen Kran­ken­kas­se sind.
  • die bei Beginn der Schutz­frist in kei­nem Arbeits­ver­hält­nis ste­hen, jedoch bei einer gesetz­li­chen Krankenkasse 
    • mit Anspruch auf Kran­ken­geld (über einen Kran­ken­geld-Wahl­ta­rif oder über einen „gesetz­li­chen” Kran­ken­geld­an­spruch ab der sieb­ten Woche der Arbeits­un­fä­hig­keit) ver­si­chert sind, 
      • erhal­ten wäh­rend der „fik­ti­ven” Mut­ter­schutz­fris­ten Mut­ter­schafts­geld in Höhe des Krankengeldes.
    • ohne Anspruch auf Kran­ken­geld ver­si­chert sind (etwa weil sie dies pri­vat abge­si­chert haben) 
      • haben kein Anspruch auf Mut­ter­schafts­geld (da der Anspruch af Mut­ter­schafts­geld gesetz­lich an den Anspruch auf Kran­ken­geld geknüpft ist)

Die Höhe des Mut­ter­schafts­gel­des rich­tet sich nach dem

  • durschnitt­li­chen, um die gesetz­li­chen Abzü­ge (Lohn­steu­er und Arbeit­neh­mer­an­teil an den Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen) ver­min­der­ten Arbeits­ent­gelt (Net­to­lohn)
    • bei monat­li­cher Lohn­ab­rech­nung: der letz­ten drei abge­rech­ne­ten Monate
    • bei wöchent­li­cher oder täg­li­cher Lohn­ab­rech­nung: der letz­ten drei­zehn Wochen
      vor Beginn der Schutz­frist vor der Entbindung;
  • umge­rech­net auf den Kalen­der­tag – bei einem fixen Monats­ge­halt wird dabei jeder Monat mit 30 Tagen angesetzt -
  • höchs­tens jedoch 13,- € je Kalen­der­tag (also zwi­schen 364,- € im Febru­ar und 403,- € in einem Monat mit 31 Tagen).
  • Bezü­ge aus einer Neben­tä­tig­keit sind für die Berech­nung des maß­geb­li­chen Arbeits­ent­gelts mit zu berücksichtigen.