Frauen,
- die bei Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung in einem Arbeits- oder Heimarbeitsverhältnis stehen oder
- deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig von der Arbeitgeberseite aufgelöst wurde,
- bei denen das Arbeitsverhältnis erst nach Beginn der Schutzfrist beginnt
- erhalten Mutterschaftsgeld ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses,
- wenn sie bei Beginn des Arbeitsverhältnisses Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind.
- die bei Beginn der Schutzfrist in keinem Arbeitsverhältnis stehen, jedoch bei einer gesetzlichen Krankenkasse
- mit Anspruch auf Krankengeld (über einen Krankengeld-Wahltarif oder über einen „gesetzlichen” Krankengeldanspruch ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit) versichert sind,
- erhalten während der „fiktiven” Mutterschutzfristen Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes.
- ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind (etwa weil sie dies privat abgesichert haben)
- haben kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld (da der Anspruch af Mutterschaftsgeld gesetzlich an den Anspruch auf Krankengeld geknüpft ist)
- mit Anspruch auf Krankengeld (über einen Krankengeld-Wahltarif oder über einen „gesetzlichen” Krankengeldanspruch ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit) versichert sind,
Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem
- durschnittlichen, um die gesetzlichen Abzüge (Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen) verminderten Arbeitsentgelt (Nettolohn)
- bei monatlicher Lohnabrechnung: der letzten drei abgerechneten Monate
- bei wöchentlicher oder täglicher Lohnabrechnung: der letzten dreizehn Wochen
vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung;
- umgerechnet auf den Kalendertag – bei einem fixen Monatsgehalt wird dabei jeder Monat mit 30 Tagen angesetzt -
- höchstens jedoch 13,- € je Kalendertag (also zwischen 364,- € im Februar und 403,- € in einem Monat mit 31 Tagen).
- Bezüge aus einer Nebentätigkeit sind für die Berechnung des maßgeblichen Arbeitsentgelts mit zu berücksichtigen.