Die Vorschriften des Mutterschutzes gelten in jedem Arbeitsverhältnis. auch in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Dies gilt unabhängig davon, warum das Arbeitsverhältnis befristet wurde. Die Vorschriften für den Mutterschutz gelten also etwa für Arbeitsverhältnisse, mit denen die Erprobung eines Arbeitnehmers bezweckt wird, wie auch für Arbeitsverhältnisse, die der befristeten Vertretung eines anderen Arbeitnehmers (etwa während der Elternzeit oder einer längeren Krankheit) dienen.
Der Mutterschutz gilt allerdings auch hier nur solange, wie das befristete Arbeitsverhältnis besteht. Endet das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung, endet auch der Mutterschutz. Der Mutterschutz ändert auch nichts an der Wirksamkeit der Befristung. Wurde die Befristung wirksam vorgenommen, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Zeit oder Erreichen des Zwecks, und zwar auch bei bei einer bestehenden Schwangerschaft, während der Schutzfrist nach der Entbindung und während der Elternzeit.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber etwa alle vergleichbaren befristeten Arbeitsverhältnisse verlängert und sich gegenüber der schwangeren Mitarbeiterin auf den Fristablauf beruft. Dies kann dann als eine unmittelbare Diskriminierung der werdenden Mutter unzulässig sein.