Mut­ter­schutz bei befris­te­ten Arbeitsverhältnissen

Die Vor­schrif­ten des Mut­ter­schut­zes gel­ten in jedem Arbeits­ver­hält­nis. auch in einem befris­te­ten Arbeits­ver­hält­nis. Dies gilt unab­hän­gig davon, war­um das Arbeits­ver­hält­nis befris­tet wur­de. Die Vor­schrif­ten für den Mut­ter­schutz gel­ten also etwa für Arbeits­ver­hält­nis­se, mit denen die Erpro­bung eines Arbeit­neh­mers bezweckt wird, wie auch für Arbeits­ver­hält­nis­se, die der befris­te­ten Ver­tre­tung eines ande­ren Arbeit­neh­mers (etwa wäh­rend der Eltern­zeit oder einer län­ge­ren Krank­heit) dienen.

Der Mut­ter­schutz gilt aller­dings auch hier nur solan­ge, wie das befris­te­te Arbeits­ver­hält­nis besteht. Endet das Arbeits­ver­hält­nis auf­grund der Befris­tung, endet auch der Mut­ter­schutz. Der Mut­ter­schutz ändert auch nichts an der Wirk­sam­keit der Befris­tung. Wur­de die Befris­tung wirk­sam vor­ge­nom­men, endet das Arbeits­ver­hält­nis mit Ablauf der ver­ein­bar­ten Zeit oder Errei­chen des Zwecks, und zwar auch bei bei einer bestehen­den Schwan­ger­schaft, wäh­rend der Schutz­frist nach der Ent­bin­dung und wäh­rend der Elternzeit.

Etwas ande­res gilt nur dann, wenn der Arbeit­ge­ber etwa alle ver­gleich­ba­ren befris­te­ten Arbeits­ver­hält­nis­se ver­län­gert und sich gegen­über der schwan­ge­ren Mit­ar­bei­te­rin auf den Frist­ab­lauf beruft. Dies kann dann als eine unmit­tel­ba­re Dis­kri­mi­nie­rung der wer­den­den Mut­ter unzu­läs­sig sein.