Dis­kri­mi­nie­rung wegen Schwangerschaft

Es kann ein Anspruch auf Ent­schä­di­gung bestehen, wenn unter Ver­stoß gegen das Mut­ter­schutz­ge­setz einer schwan­ge­ren Arbeit­neh­me­rin gekün­digt wird und dies eine Benach­tei­li­gung wegen des Geschlechts darstellt.

So hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt in dem hier vor­lie­gen­den Fall einer Frau ent­schie­den, der wäh­rend ihrer Schwan­ger­schaft gekün­digt wor­den war. Im Klein­be­trieb ihrer Arbeit­ge­be­rin galt zwar nicht das Kün­di­gungs­schutz­ge­setz, für die schwan­ge­re Klä­ge­rin bestand jedoch der beson­de­re Kün­di­gungs­schutz des § 9 MuSchG. Anfang Juli 2011 wur­de aus medi­zi­ni­schen Grün­den zudem ein Beschäf­ti­gungs­ver­bot nach § 3 Abs. 1 MuSchG für die Klä­ge­rin aus­ge­spro­chen. Dem Ansin­nen der Beklag­ten, die­ses Beschäf­ti­gungs­ver­bot nicht zu beach­ten, wider­setz­te sich die Klä­ge­rin. Am 14. Juli 2011 wur­de fest­ge­stellt, dass ihre Lei­bes­frucht abge­stor­ben war. Für den damit not­wen­dig gewor­de­nen Ein­griff wur­de die Klä­ge­rin auf den 15. Juli 2011 ins Kran­ken­haus ein­be­stellt. Sie unter­rich­te­te die Beklag­te von die­ser Ent­wick­lung noch am 14. Juli 2011 und füg­te hin­zu, dass sie nach der Gene­sung einem Beschäf­ti­gungs­ver­bot nicht mehr unter­lie­gen wer­de. Die Beklag­te sprach umge­hend eine frist­ge­mä­ße Kün­di­gung aus und warf die­se noch am 14. Juli in den Brief­kas­ten der Klä­ge­rin. Dort ent­nahm sie die Klä­ge­rin nach ihrer Rück­kehr aus dem Kran­ken­haus am 16. Juli 2011. Die Klä­ge­rin sieht sich auf­grund ihres Geschlechts dis­kri­mi­niert. Ihr ist vom Säch­si­schen Lan­des­ar­beits­ge­richt (Urteil vom 27.07.2012 – 3 Sa 129/12) eine Ent­schä­di­gung in Höhe von 3.000 Euro zuge­spro­chen worden.

Die­se Ent­schei­dung hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt in sei­nem Urteil nun bestä­tigt: Nachs­ei­ner Auf­fas­sung wur­de die Klä­ge­rin wegen ihrer Schwan­ger­schaft von der Beklag­ten ungüns­ti­ger behan­delt und daher wegen ihres Geschlech­tes benach­tei­ligt, § 3 Abs. 1 Satz 2 des All­ge­mei­nen Gleich­be­hand­lungs­ge­set­zes (AGG) in Ver­bin­dung mit § 1 AGG. 

Dies ergibt sich schon aus dem Ver­stoß der Beklag­ten gegen das Mut­ter­schutz­ge­setz. Da Mut­ter und totes Kind noch nicht getrennt waren, bestand noch die Schwan­ger­schaft im Zeit­punkt des Zugangs der Kün­di­gung. Auch der Ver­such, die Klä­ge­rin zum Igno­rie­ren des Beschäf­ti­gungs­ver­bo­tes zu bewe­gen und der Aus­spruch der Kün­di­gung noch vor der künst­lich ein­zu­lei­ten­den Fehl­ge­burt indi­zie­ren die ungüns­ti­ge­re Behand­lung der Klä­ge­rin wegen ihrer Schwan­ger­schaft. Der beson­de­re, durch § 3 Abs. 1 AGG beton­te Schutz der schwan­ge­ren Frau vor Benach­tei­li­gun­gen führt jeden­falls in einem Fall wie dem vor­lie­gen­den auch zu einem Ent­schä­di­gungs­an­spruch nach § 15 Abs. 2 AGG. 

Dies ist unab­hän­gig von der Fra­ge zu sehen, ob und inwie­weit Kün­di­gun­gen auch nach den Bestim­mun­gen des AGG zum Schutz vor Dis­kri­mi­nie­run­gen zu beur­tei­len sind.

Bun­des­ar­beits­ge­richt, Urteil vom 12. Dezem­ber 2013 – 8 AZR 838/12