Verweigert ein Arbeitgeber einer bei ihm beschäftigten (werdenden) Mutter die ihr zustehenden Mutterschutzrechte, so kann diese ihre Mutterschutzrechte vor dem Arbeitsgericht geltend machen. Aber es gibt auch noch einen anderen Weg:
Über die Einhaltung der Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes wachen entweder – je nach Bundesland – die Gewerbeaufsichtsämter oder die staatlichen Arbeitsschutzämter als Aufsichtsbehörden.
Die Arbeitgeber sind zur Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde verpflichtet. So ist der Arbeitgeber unter anderem auch dazu verpflichtet, der Aufsichtsbehörde auf deren Verlangen wahrheitsgetreu alle notwendigen Angaben zu machen.
Darüber hinaus benötigt der Arbeitgeber in bestimmten Fällen die vorherige Zustimmung der Aufsichtsbehörde, so etwa, wenn er der Schwangeren wegen eines besonderen Grundes kündigen will.
Beachtet der Arbeitgeber die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes nicht, so kann sich in bestimmten Fällen entweder als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 15.000 € oder als Straftat mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden.