Über­wa­chung des Arbeitgebers

Ver­wei­gert ein Arbeit­ge­ber einer bei ihm beschäf­tig­ten (wer­den­den) Mut­ter die ihr zuste­hen­den Mut­ter­schutz­rech­te, so kann die­se ihre Mut­ter­schutz­rech­te vor dem Arbeits­ge­richt gel­tend machen. Aber es gibt auch noch einen ande­ren Weg:

Über die Ein­hal­tung der Bestim­mun­gen des Mut­ter­schutz­ge­set­zes wachen ent­we­der – je nach Bun­des­land – die Gewer­be­auf­sichts­äm­ter oder die staat­li­chen Arbeits­schutz­äm­ter als Auf­sichts­be­hör­den.

Die Arbeit­ge­ber sind zur Zusam­men­ar­beit mit der Auf­sichts­be­hör­de ver­pflich­tet. So ist der Arbeit­ge­ber unter ande­rem auch dazu ver­pflich­tet, der Auf­sichts­be­hör­de auf deren Ver­lan­gen wahr­heits­ge­treu alle not­wen­di­gen Anga­ben zu machen.

Dar­über hin­aus benö­tigt der Arbeit­ge­ber in bestimm­ten Fäl­len die vor­he­ri­ge Zustim­mung der Auf­sichts­be­hör­de, so etwa, wenn er der Schwan­ge­ren wegen eines beson­de­ren Grun­des kün­di­gen will.

Beach­tet der Arbeit­ge­ber die Vor­schrif­ten des Mut­ter­schutz­ge­set­zes nicht, so kann sich in bestimm­ten Fäl­len ent­we­der als Ord­nungs­wid­rig­keit mit einer Geld­bu­ße bis zu 15.000 € oder als Straf­tat mit einer Frei­heits­stra­fe bis zu einem Jahr bestraft werden.