Bei der Beschäftigung werdender oder stillender Mütter hat der Arbeitgeber unabhängig vom Umfang der Beschäftigung die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes sowie der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz zu beachten. Die hieraus für den Außendienst typischerweise zu beachtenden Punkte haben wir – ohne Anspruch auf Vollständigkeit im Einzelfall – nachfolgend zusammen gestellt.
Ist eine den Anforderungen des Mutterschutzes entsprechende Gestaltung der Arbeitsbedingungen nicht möglich oder wegen unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, ist zu prüfen, ob für die Zeit der Schwangerschaft ein Arbeitsplatzwechsel möglich ist. Ist auch dies nicht möglich oder nicht zumutbar, besteht ein Beschäftigungsverbot: Die schwangere oder stillende Mutter darf so lange nicht beschäftigt werden, wie dies zum Schutze ihrer Sicherheit
und Gesundheit erforderlich ist, selbst dann nicht, wenn die werdende Mutter ihre bisherige Tätigkeit fortsetzen will.
Arbeitszeit
Schwangere sowie stillende Mütter dürfen nach § 8 Abs. 1 MuSchG
- nicht über 8½ Stunden täglich (wobei als Arbeitszeit die Zeit von der Abfahrt an der Wohnung bis zur Heimkehr rechnet),
- nicht in der Nacht – auch nicht bei Abendveranstaltungen! – also
- in den ersten vier Schwangerschaftsmonaten zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr,
- danach zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr,
und
- nicht an Sonn- und Feiertagen
beschäftigt werden.
Heben und Tragen
Nach § 4 Abs. 1 und 2 MuSchG sowie § 6 Abs. 3 MuSchG dürfen werdende und stillende Mütter nicht mit schweren körperlichen Arbeiten beschäftigt werden, insbesondere auch nicht mit solchen Arbeiten, bei denen
- Lasten
- von mehr als 5 kg Gewicht regelmäßig (mehr als zwei- bis dreimal pro Stunde) oder
- von mehr als 10 kg Gewicht gelegentlich (weniger als zweimal pro Stunde)
- ohne mechanische Hilfsmittel von Hand
- gehoben, bewegt oder befördert werden.
Wird die Last mit mechanischen Hilfsmitteln gehoben, bewegt oder befördert, darf auch die körperliche Belastung der werdenden Mutter durch die Bedienung dieser Hilfsmittel nicht größer sein.
Ruhemöglichkeiten
Erfordert die Tätigkeit von einer schwangeren Arbeitnehmerin ein Stehen oder Gehen, so muss sie jederzeit die Möglichkeit haben, sich auf einer geeigneten Sitzgelegenheit kurzfristig auszuruhen.
Darüber hinaus sieht § 6 Abs. 3 Arbeitsstättenverordnung vor, dass es schwangeren und stillenden Arbeitnehmerin zu ermöglichen ist, während der Pausen und soweit erforderlich auch während der Arbeitszeit sich auf einer Liege in einem geeigneten Raum hinzulegen und auszuruhen.
Keine Alleinarbeit
Eine werdende Mutter muss ihren Arbeitsplatz jederzeit verlassen können, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen notwendig ist.
Muss ein Arbeitsplatz daher ständig besetzt sein, muss sichergestellt werden, dass für die umgehende Ablösung der Schwangeren jederzeit eine Ersatzkraft zur Verfügung steht. Kann dies nicht gewährleistet werden, darf die werdende Mutter an diesem Arbeitsplatz nicht beschäftigt werden.
Schutz vor Biostoffen
Nach der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (Anl. 1 Abs. A Nr. 2) darf eine werdende Mutter nicht mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 bis 4 arbeiten, soweit bekannt ist, dass diese Arbeitsstoffe oder durch sie im Krankheitsfall bedingte therapeutische Maßnahmen die Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin und des ungeborenen Kindes gefährden. Ebenfalls ausgeschlossen für eine werdende Mutter ist der Umgang mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, die erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können, wenn die Schwangere bei der Arbeit diesen Krankheitserregern ausgesetzt wäre. Darüber hinaus dürfen schwangere Arbeitnehmerinnen gemäß §4 Abs. 2 Nr. 6 MuSchG nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt sind oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht entsteht.
Dies bedeutet für den Berufsmäßigen Umgang mit Kindern aber eine Reihe von Einschränkungen:
Kinderkrankheiten
Im Umgang mit Kindern gerade im Vorschulalter besteht für Mitarbeiterinnen aufgrund des gehäuften Auftretens von Kinderkrankheiten wie Mumps, Masern, Röteln, Windpocken oder Ringelröteln ein im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung etwa doppelt so hohes Risiko, sich mit diesen Krankheitserregern zu infizieren. Dieses Risiko wird auch aufgrund des teilweise engen Körperkontakts mit den zu betreuenden Kindern erhöht.
Hinzu kommt, dass 10 – 30% aller Kleinkinder – auch klinisch gesunder Kinder- bis zu 5 Jahren das Zytomegalievirus im Urin ausscheiden. Dies ist verstärkt bei Kindern bis zum Ende des dritten Lebensjahres des Fall, kann aber auch bei älteren Kindern insbesondere bei Abwehrschwäche vorkommen. Das Zytomegalievirus, das durch Kontakt mit Urin (Windelwechsel, Hilfe beim Toilettengang) und durch engen Kontakt mit Speichel und Blut sowie durch Tröpfeninfektion übertragen wird, kann Erkrankungen der Leibesfrucht hervorrufen.
Nicht ganz so häufig aber immer noch im relevanten Umfang besteht für Beschäftigte in vorschulischen Kinderbetreuungseinrichtungen die Gefahr einer Infektion mit Hepatitis B. Diese wird durch Blutkontakt übertragen, wie sie bei der Notversorgung verletzter Kinder entstehen können. Derartige Tätigkeiten müssen daher in jedem Fall durch andere, nicht schwangere Betreuerinnen übernommen werden.
Besonders problematisch ist hierbei die Gefahr einer Infektion der schwangeren Mitarbeiterinnen durch Erreger, die zu Schäden beim ungeborenen Kind führen können. Während diese Infektionsrisiko bei einigen Kinderkrankheiten wie Masern oder Windpocken aufgrund des regelmäßigen Auftretens eines klinischen Krankheitsbildes noch schnell (wenn auch nicht schnell genug) erkannt werden kann, ist dies bei anderen Erkrankungen nicht der Fall. So verläuft etwa eine Zytomegalie in ca. 90% aller Erkrankungen ohne Symptome und bleibt daher vielfach auch unbemerkt. Und bei der Hepatitis B etwa liegen meist chronische Infektionen ohne offen zu tage tretende Beschwerden vor. Doch selbst wenn eine Infektion nach Auftreten des Krankheitsbildes etwa von Masern oder Windpocken erkannt wird, ist dies oftmals schon zu spät, da viele dieser Erkrankungen bereits vor dem Auftreten der Krankheitssymptome ansteckend sind.
Andere Erkrankungen, wie etwa eine Keuchhustenerkrankung, führen zwar nicht zu einer Schädigung des Fötus, wohl aber können sie ein vorzeitiges Einsetzen von Wehen im Rahmen der krampfartigen Hustenanfälle auslösen.
In Säuglings- und Kleinkinderpflegeeinrichtungen sowie bei der Betreuung Behinderter ergibt sich noch ein weiteres Gefährdungsrisiko durch erforderliche Begleitungen beim Toilettengang, Windelwechsel etc.
Auch andere Infektionskrankheiten, die durch Tröpfcheninfektion übertragen werden, können zu beruflich bedingten Krankheiten führen. Voraussetzung dabei ist, dass das Infektionsrisiko am Arbeitsplatz höher ist als das außerberufliche Risiko. Das Infektionsrisiko kann insgesamt vorübergehend erhöht sein, z. B. bei einer Epidemie (neue Influenza A/H1N1 oder Andere). Wenn unter solchen Umständen am Arbeitsplatz ein vergleichsweise erhöhtes Infektionsrisiko für die Schwangere oder ihr Kind besteht resultiert daraus ein Beschäftigungsverbot.
Für Mitarbeiterinnen sollten bereits vor der Schwangerschaft Impfungen gegne Keuchhusten, Diphtherie, Hepatitis A, Masern, Mumps, Röteln und Windpocken vom Arbeitgeber angeboten werden. Wird eine Beschäftigte ohne ausreichende Immunität schwanger, bleibt nur die Freistellung dieser Mitarbeiterin von allen risikobehafteten Tätigkeiten. Entsprechende Überprüfungen des Immunitätsstatus (IgG-Antikörper) empfehlen sich im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.
Liegt keine ausreichende Immunität vor, so müssen geeignete Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden:
- Ein Beschäftigungsverbot bis zur 20. Schwangerschaftswoche besteht für Schwangere ohne ausreichenden Immunitätsschutz gegen
- Röteln oder
- Ringelröten
- Ein Beschäftigungsverbot während der gesamten Schwangerschaft besteht bei nicht ausreichender Immunität gegen
- Windpocken
- Masern
- Mumps
- Ein Beschäftigungsverbot bei der Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 3. Lebensjahr sowie das Erfordernis geeigneter Schutzmaßnahmen (Einhaltung hygienischer Maßnahmen, Vermeidung engeren körperlichen Kontakts, Schutzhandschuhe beim Risiko des Kontaktes mit Körperflüssigkeiten) auch bei der Betreuung älterer Kinder besteht bei nicht ausreichender Immunität gegen
- Zytomegalie CMV.
- bei nicht ausreichender
Immunität - Ein Beschäftigungsverbot bei Tätigkeiten in Behindertenkindergärten sowie das Erfordernis weiterer Schutzmaßnahmen (z.B. Vermeiden von Blutkontakten (Handschuhe!) etwa bei der Versorgung von Verletzungen) besteht während der gesamten Schwangerschaft bei nicht ausreichender Immunität gegen
- Hepatitis B.
- Ein befristetes Beschäftigungsverbot beim Auftreten der Erkrankung bis drei Wochen nach dem Auftreten des letzten Erkrankungsfalles in der jeweiligen Einrichtung besteht bei nicht ausreichender Immunität gegen
- Keuchhusten.
Aufenthalt im Freien – die Gefahr von Zeckenbissen
Weitere Infektionsgefahren für Schwangere ergeben sich auch aus den Tätigkeit in der Kinderbetreuung, etwa bei einem häufigem Aufenthalt mit den Kindern im Freien. Je nach Witterungsverlauf besteht in der Vegetationsperiode, insbesondere im Frühling und im Frühsommer, eine erhöhte Gefährdung durch Zeckenbisse, im Herbst ist mit einer etwas geringeren Gefährdung zu rechnen. In den betroffenen Endemiegebieten (insbesondere also im südlichen Hälfte Deutschlands) kann sich hieraus eine erhöhte Gefahr von Frühsommermeningoencephalitis (FSME) ergeben. Darüber hinaus ergibt sich durch die Gefahr von Zeckenbissen aber auch eine erhöhte Gefahr, mit den Erregern der Borreliose infiziert zu werden, bei denen eine Übertragung der Erreger auf den Fötus möglich ist. Etwa bei 30% der infizierten Schwangeren kann es zu Schädigungen der Leibesfrucht kommen, wobei die Wahrscheinlichkeit einer Infektion zu Beginn der Schwangerschaft am höchsten ist. Aus diesem Grund dürfen Schwangere nicht mit solchen Arbeiten beschäftigt werden, bei denen ein Kontakt mit Zecken wahrscheinlich ist.