Bei der Beschäftigung werdender oder stillender Mütter hat der Arbeitgeber unabhängig vom Umfang der Beschäftigung die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes sowie der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz zu beachten. Die hieraus für den Außendienst typischerweise zu beachtenden Punkte haben wir – ohne Anspruch auf Vollständigkeit im Einzelfall – nachfolgend zusammen gestellt.
Ist eine den Anforderungen des Mutterschutzes entsprechende Gestaltung der Arbeitsbedingungen nicht möglich oder wegen unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, ist zu prüfen, ob für die Zeit der Schwangerschaft ein Arbeitsplatzwechsel möglich ist. Ist auch dies nicht möglich oder nicht zumutbar, besteht ein Beschäftigungsverbot: Die schwangere oder stillende Mutter darf so lange nicht beschäftigt werden, wie dies zum Schutze ihrer Sicherheit
und Gesundheit erforderlich ist, selbst dann nicht, wenn die werdende Mutter ihre bisherige Tätigkeit fortsetzen will.
Schutz vor Gefahrstoffen
§ 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 MuSchG sowie § 5 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz untersagen die Beschäftigung einer Schwangeren oder einer stillenden Mutter bei Arbeiten mit bestimmten Gefahrstoffen.
So dürfen
- bei Kontakt mit
- sehr giftigen, giftigen, gesundheitsschädlichen oder
- in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen
- Schwangere und stillende Mütter nur beschäftigt werden
- sofern festgesetzte Grenzwerte nicht erreicht oder überschritten werden, wobei
- der Arbeitgeber die Einhaltung der Grenzwerte nachweisen muss.
Wird die Mitarbeiterin
- bei bestimmungsgemäßem Umgang
- krebserzeugenden,
- fruchtschädigenden oder
- erbgutverändernden Gefahrstoffen ausgesetzt, so darf
- eine Schwangere
- mit dieser Arbeit überhaupt nicht beschäftigt werden und
- eine stillende Mutter
- nur beschäftigt werden, wenn die Einhaltung der Grenzwerte sichergestellt ist.
Dieser Schutz vor Gefahrstoffen betrifft den Einsatz etwa von Reinigungsmitteln und Desinfektionsmitteln. Werden also z.B. Desinfektionsmittel eingesetzt, die möglicherweise krebserzeugende, fruchtschädigende oder erbgutverändernde Gefahrstoffe freisetzen, wie etwa formaldehydhaltige Desinfektionsmittel, sollten werdende Mütter in diesen Bereichen generell nicht eingesetzt werden. Nähere Angaben zur Gefährdungsbeurteilung finden sich regelmäßig etwa in Sicherheitsdatenblätter, auf der Kennzeichnung der Gebinde oder in Einsatz- oder Betriebsanweisungen.
Darüber hinaus bestehen in einem Dentallabor mögliche Gefährdungen und damit mögliche Beschäftigungsbeschränkungen bzw. Beschäftigungsverbote auch noch bei zwei weiteren Tätigkeiten:
- Die Einbettmasse bei der Herstellung von Gussmodellen enthält Quarz, der beim Dosieren, beim Anmischen, beim Ausbetten und beim Strahlen der Gussstücke außerhalb von geschlossenen Stahlgeräten mit GS-geprüfter Absaugung freigesetzt werden kann. Beim Schleifen oder Polieren mit quarzhaltiger Polierpaste kann ebenfalls Quarzfeinstaub entstehen. Tätigkeiten mit Quarzfeinstaub sind als krebszeugende Tätigkeit eingestuft. Und:
- Beim Umgang mit Acrylaten ist unbedingt auf die Einhaltung des Grenzwertes zu achten. Der Hautkontakt mit Acrylaten muss durch Tragen von chemikaliendichten Handschuhen vermieden werden.
Soweit eine Arbeit zulässig ist, ist der Schwangeren oder stillenden Mitarbeiterin eine geeignete und zumutbare persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Bei der Schutzausrüstung sind alle Wege zu berücksichtigen, auf denen die Gefahrstoffe in den Körper gelangen könnten, also etwa auch eine Aufnahme über die Schleimhaut oder durch Einatmen. Der Umgang mit Gefahrstoffen, die in die Haut eindringen, setzt grundsätzlich voraus, dass die werdende Mutter keinen Hautkontakt mit den Gefahrstoffen hat oder als adäquater Hautschutz ein für den entsprechenden Gefahrstoff undurchlässiger Schutzhandschuh zur Verfügung steht.
Schutz vor Biostoffen
Nach der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (Anl. 1 Abs. A Nr. 2) darf eine werdende Mutter nicht mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 bis 4 arbeiten, soweit bekannt ist, dass diese Arbeitsstoffe oder durch sie im Krankheitsfall bedingte therapeutische Maßnahmen die Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin und des ungeborenen Kindes gefährden.
Ebenfalls ausgeschlossen für eine werdende Mutter ist der Umgang mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, die erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können, wenn die Schwangere bei der Arbeit diesen Krankheitserregern ausgesetzt wäre.
Dieses Verbot gilt im Übrigen unabhängig von der Pflicht des Arbeitgebers gegenüber allen Mitarbeitern, diesen auf Kosten des Arbeitsgebers nach Maßgabe des Anhangs „Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsuntersuchungen“ der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge an gefährdeten Plätzen eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung und eine Impfung gegen das Hepatitis B – Virus anbieten.
Darüber hinaus dürfen schwangere Arbeitnehmerinnen gemäß §4 Abs. 2 Nr. 6 MuSchG nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt sind oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht entsteht. Deshalb ist für schwangere Mitarbeiterinnen etwa der Umgang mit spitzen, scharfen oder schneidenden Instrumenten, die mit Blut oder Körperflüssigkeiten kontaminiert sind, tabu. Auch das Aufräumen und Desinfizieren der Instrumente darf nicht von einer schwangeren Mitarbeiterin vorgenommen werden.
Aus dem gleichen Grund dürfen schwangere Mitarbeiterinnen auch keine nicht sicher desinfizierte Abdrücke mit dem Skalpell oder anderen schneidenden oder spitzen Werkzeugen (wie Fräsen) bearbeiten. Auch das Trockenblasen der nicht sicher desinfizierten Abdrücke durch die Schwangere sollte unterbleiben.
Persönliche Schutzausrüstung
Sofern für eine schwangere Mitarbeiterin das Risiko besteht, dass mikrobielle Aerosole entstehen, darf sie grundsätzlich nur beschäftigt werden, falls sie eine Atemschutzmaske (FFP 3 SL-Maske bzw. FFP 3‑Maske) trägt, die zuverlässig gegen das Aerosol schützt. Das Tragen einer solchen Atemschutzmaske allerdings mit weiteren Einschränkungen verbunden: So ist das Tragen der Atemschutzmaske nur nach einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung zulässig. Darüber hinaus ist das Tragen der Atemschutzmaske für Schwangere in der Regel aber auch nicht zumutbar, da hierbei ein erhöhter Atemwegswiderstand besteht.
Bei Exposition mit mikrobiellen Aerosolen muss neben geeigneten Einmalhandschuhen zusätzlich in jedem Falle eine Schutzbrille bzw. bei offenen Hautwunden, Akne oder Ekzemen im Gesicht der Schwangeren ein Schutzschild getragen werden.
Bei der Desinfektion von eingehenden Abdrücken müssen immer Einmalhandschuhe mit geeignetem AQL-Wert getragen werden, die die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen der Richtlinie für persönliche Schutzausrüstungen (RL 98/686/EWG) erfüllen. Alle medizinischen Einmalhandschuhe müssen die Anforderungen der Europäischen Norm (DIN EN 455, Teil 1–3 PSA-BV) u. a. mit der geforderten Dichtigkeit (Accepted quality level [AQL] < 1,5) erfüllen, um einen ausreichenden Infektionsschutz zu gewährleisten. Bei Umgang mit Desinfektionsmitteln sollten diese Handschuhe auch chemikaliendicht sein.
Wird mit schneidenden oder stechenden Instrumenten umgegangen, die z. B. mit Blut oder Speichel kontaminiert sind, reichen Handschuhe als Schutzmaßnahme nicht aus, weil ein Verletzungsrisiko weiterhin besteht.
Ständiges Stehen
Nach Ablauf des fünften Schwangerschaftsmonats sind gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 MuSchG Arbeiten verboten,
- bei denen die Schwangere
- in der Summe täglich mehr als vier Stunden
- „ständig stehen” muss. Dies umfasst sowohl
- ein längeres bewegungsarmes Stehen an einem Platz wie auch
- die Bewegung auf einem sehr kleinen Raum, etwa in einem kleinen Thekenbereich.
Ruhemöglichkeiten
Erfordert die Tätigkeit von einer schwangeren Arbeitnehmerin ein Stehen oder Gehen, so muss sie jederzeit die Möglichkeit haben, sich auf einer geeigneten Sitzgelegenheit kurzfristig auszuruhen.
Darüber hinaus sieht § 6 Abs. 3 Arbeitsstättenverordnung vor, dass es schwangeren und stillenden Arbeitnehmerin zu ermöglichen ist, während der Pausen und soweit erforderlich auch während der Arbeitszeit sich auf einer Liege in einem geeigneten Raum hinzulegen und auszuruhen.
Keine Alleinarbeit
Eine werdende Mutter muss ihren Arbeitsplatz jederzeit verlassen können, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen notwendig ist.
Muss ein Arbeitsplatz daher ständig besetzt sein, muss sichergestellt werden, dass für die umgehende Ablösung der Schwangeren jederzeit eine Ersatzkraft zur Verfügung steht. Kann dies nicht gewährleistet werden, darf die werdende Mutter an diesem Arbeitsplatz nicht beschäftigt werden.