Den­tal­la­bo­re – und die Anfor­de­run­gen des Mutterschutzes

Bei der Beschäf­ti­gung wer­den­der oder stil­len­der Müt­ter hat der Arbeit­ge­ber unab­hän­gig vom Umfang der Beschäf­ti­gung die Vor­schrif­ten des Mut­ter­schutz­ge­set­zes sowie der Ver­ord­nung zum Schut­ze der Müt­ter am Arbeits­platz zu beach­ten. Die hier­aus für den Außen­dienst typi­scher­wei­se zu beach­ten­den Punk­te haben wir – ohne Anspruch auf Voll­stän­dig­keit im Ein­zel­fall – nach­fol­gend zusam­men gestellt.

Ist eine den Anfor­de­run­gen des Mut­ter­schut­zes ent­spre­chen­de Gestal­tung der Arbeits­be­din­gun­gen nicht mög­lich oder wegen unver­hält­nis­mä­ßi­gen Auf­wan­des nicht zumut­bar, ist zu prü­fen, ob für die Zeit der Schwan­ger­schaft ein Arbeits­platz­wech­sel mög­lich ist. Ist auch dies nicht mög­lich oder nicht zumut­bar, besteht ein Beschäf­ti­gungs­ver­bot: Die schwan­ge­re oder stil­len­de Mut­ter darf so lan­ge nicht beschäf­tigt wer­den, wie dies zum Schut­ze ihrer Sicher­heit
und Gesund­heit erfor­der­lich ist, selbst dann nicht, wenn die wer­den­de Mut­ter ihre bis­he­ri­ge Tätig­keit fort­set­zen will.

Schutz vor Gefahrstoffen

§ 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 MuSchG sowie § 5 der Ver­ord­nung zum Schut­ze der Müt­ter am Arbeits­platz unter­sa­gen die Beschäf­ti­gung einer Schwan­ge­ren oder einer stil­len­den Mut­ter bei Arbei­ten mit bestimm­ten Gefahrstoffen.

So dür­fen

  • bei Kon­takt mit 
    • sehr gif­ti­gen, gif­ti­gen, gesund­heits­schäd­li­chen oder
    • in sons­ti­ger Wei­se den Men­schen chro­nisch schä­di­gen­den Gefahrstoffen
  • Schwan­ge­re und stil­len­de Müt­ter nur beschäf­tigt werden 
    • sofern fest­ge­setz­te Grenz­wer­te nicht erreicht oder über­schrit­ten wer­den, wobei
    • der Arbeit­ge­ber die Ein­hal­tung der Grenz­wer­te nach­wei­sen muss.

Wird die Mitarbeiterin

  • bei bestim­mungs­ge­mä­ßem Umgang 
    • krebs­er­zeu­gen­den,
    • frucht­schä­di­gen­den oder
    • erb­gut­ver­än­dern­den Gefahr­stof­fen aus­ge­setzt, so darf
  • eine Schwan­ge­re
    • mit die­ser Arbeit über­haupt nicht beschäf­tigt wer­den und
  • eine stil­len­de Mutter 
    • nur beschäf­tigt wer­den, wenn die Ein­hal­tung der Grenz­wer­te sicher­ge­stellt ist.

Die­ser Schutz vor Gefahr­stof­fen betrifft den Ein­satz etwa von Rei­ni­gungs­mit­teln und Des­in­fek­ti­ons­mit­teln. Wer­den also z.B. Des­in­fek­ti­ons­mit­tel ein­ge­setzt, die mög­li­cher­wei­se krebs­er­zeu­gen­de, frucht­schä­di­gen­de oder erb­gut­ver­än­dern­de Gefahr­stof­fe frei­set­zen, wie etwa form­alde­hyd­hal­ti­ge Des­in­fek­ti­ons­mit­tel, soll­ten wer­den­de Müt­ter in die­sen Berei­chen gene­rell nicht ein­ge­setzt wer­den. Nähe­re Anga­ben zur Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung fin­den sich regel­mä­ßig etwa in Sicher­heits­da­ten­blät­ter, auf der Kenn­zeich­nung der Gebin­de oder in Ein­satz- oder Betriebsanweisungen.

Dar­über hin­aus bestehen in einem Den­tal­la­bor mög­li­che Gefähr­dun­gen und damit mög­li­che Beschäf­ti­gungs­be­schrän­kun­gen bzw. Beschäf­ti­gungs­ver­bo­te auch noch bei zwei wei­te­ren Tätigkeiten:

  • Die Ein­bett­mas­se bei der Her­stel­lung von Guss­mo­del­len ent­hält Quarz, der beim Dosie­ren, beim Anmi­schen, beim Aus­bet­ten und beim Strah­len der Guss­stü­cke außer­halb von geschlos­se­nen Stahl­ge­rä­ten mit GS-geprüf­ter Absau­gung frei­ge­setzt wer­den kann. Beim Schlei­fen oder Polie­ren mit quarz­hal­ti­ger Polier­pas­te kann eben­falls Quarz­fein­staub ent­ste­hen. Tätig­kei­ten mit Quarz­fein­staub sind als krebs­zeu­gen­de Tätig­keit ein­ge­stuft. Und:
  • Beim Umgang mit Acry­la­ten ist unbe­dingt auf die Ein­hal­tung des Grenz­wer­tes zu ach­ten. Der Haut­kon­takt mit Acry­la­ten muss durch Tra­gen von che­mi­ka­li­en­dich­ten Hand­schu­hen ver­mie­den werden.

Soweit eine Arbeit zuläs­sig ist, ist der Schwan­ge­ren oder stil­len­den Mit­ar­bei­te­rin eine geeig­ne­te und zumut­ba­re per­sön­li­che Schutz­aus­rüs­tung zur Ver­fü­gung zu stel­len. Bei der Schutz­aus­rüs­tung sind alle Wege zu berück­sich­ti­gen, auf denen die Gefahr­stof­fe in den Kör­per gelan­gen könn­ten, also etwa auch eine Auf­nah­me über die Schleim­haut oder durch Ein­at­men. Der Umgang mit Gefahr­stof­fen, die in die Haut ein­drin­gen, setzt grund­sätz­lich vor­aus, dass die wer­den­de Mut­ter kei­nen Haut­kon­takt mit den Gefahr­stof­fen hat oder als adäqua­ter Haut­schutz ein für den ent­spre­chen­den Gefahr­stoff undurch­läs­si­ger Schutz­hand­schuh zur Ver­fü­gung steht.

Schutz vor Biostoffen

Nach der Ver­ord­nung zum Schut­ze der Müt­ter am Arbeits­platz (Anl. 1 Abs. A Nr. 2) darf eine wer­den­de Mut­ter nicht mit bio­lo­gi­schen Arbeits­stof­fen der Risi­ko­grup­pe 2 bis 4 arbei­ten, soweit bekannt ist, dass die­se Arbeits­stof­fe oder durch sie im Krank­heits­fall beding­te the­ra­peu­ti­sche Maß­nah­men die Gesund­heit der schwan­ge­ren Arbeit­neh­me­rin und des unge­bo­re­nen Kin­des gefährden.

Eben­falls aus­ge­schlos­sen für eine wer­den­de Mut­ter ist der Umgang mit Stof­fen, Zube­rei­tun­gen oder Erzeug­nis­sen, die erfah­rungs­ge­mäß Krank­heits­er­re­ger über­tra­gen kön­nen, wenn die Schwan­ge­re bei der Arbeit die­sen Krank­heits­er­re­gern aus­ge­setzt wäre.

Die­ses Ver­bot gilt im Übri­gen unab­hän­gig von der Pflicht des Arbeit­ge­bers gegen­über allen Mit­ar­bei­tern, die­sen auf Kos­ten des Arbeits­ge­bers nach Maß­ga­be des Anhangs „Arbeits­me­di­zi­ni­sche Pflicht- und Ange­bots­un­ter­su­chun­gen“ der Ver­ord­nung zur arbeits­me­di­zi­ni­schen Vor­sor­ge an gefähr­de­ten Plät­zen eine arbeits­me­di­zi­ni­sche Vor­sor­ge­un­ter­su­chung und eine Imp­fung gegen das Hepa­ti­tis B – Virus anbieten.

Dar­über hin­aus dür­fen schwan­ge­re Arbeit­neh­me­rin­nen gemäß §4 Abs. 2 Nr. 6 MuSchG nicht mit Arbei­ten beschäf­tigt wer­den, bei denen sie infol­ge ihrer Schwan­ger­schaft in beson­de­rem Maße der Gefahr, an einer Berufs­krank­heit zu erkran­ken, aus­ge­setzt sind oder bei denen durch das Risi­ko der Ent­ste­hung einer Berufs­krank­heit eine erhöh­te Gefähr­dung für die wer­den­de Mut­ter oder eine Gefahr für die Lei­bes­frucht ent­steht. Des­halb ist für schwan­ge­re Mit­ar­bei­te­rin­nen etwa der Umgang mit spit­zen, schar­fen oder schnei­den­den Instru­men­ten, die mit Blut oder Kör­per­flüs­sig­kei­ten kon­ta­mi­niert sind, tabu. Auch das Auf­räu­men und Des­in­fi­zie­ren der Instru­men­te darf nicht von einer schwan­ge­ren Mit­ar­bei­te­rin vor­ge­nom­men werden.

Aus dem glei­chen Grund dür­fen schwan­ge­re Mit­ar­bei­te­rin­nen auch kei­ne nicht sicher des­in­fi­zier­te Abdrü­cke mit dem Skal­pell oder ande­ren schnei­den­den oder spit­zen Werk­zeu­gen (wie Frä­sen) bear­bei­ten. Auch das Tro­cken­bla­sen der nicht sicher des­in­fi­zier­ten Abdrü­cke durch die Schwan­ge­re soll­te unterbleiben.

Per­sön­li­che Schutzausrüstung

Sofern für eine schwan­ge­re Mit­ar­bei­te­rin das Risi­ko besteht, dass mikro­biel­le Aero­so­le ent­ste­hen, darf sie grund­sätz­lich nur beschäf­tigt wer­den, falls sie eine Atem­schutz­mas­ke (FFP 3 SL-Mas­ke bzw. FFP 3‑Maske) trägt, die zuver­läs­sig gegen das Aero­sol schützt. Das Tra­gen einer sol­chen Atem­schutz­mas­ke aller­dings mit wei­te­ren Ein­schrän­kun­gen ver­bun­den: So ist das Tra­gen der Atem­schutz­mas­ke nur nach einer arbeits­me­di­zi­ni­schen Vor­sor­ge­un­ter­su­chung zuläs­sig. Dar­über hin­aus ist das Tra­gen der Atem­schutz­mas­ke für Schwan­ge­re in der Regel aber auch nicht zumut­bar, da hier­bei ein erhöh­ter Atem­wegs­wi­der­stand besteht.

Bei Expo­si­ti­on mit mikro­biel­len Aero­so­len muss neben geeig­ne­ten Ein­mal­hand­schu­hen zusätz­lich in jedem Fal­le eine Schutz­bril­le bzw. bei offe­nen Haut­wun­den, Akne oder Ekze­men im Gesicht der Schwan­ge­ren ein Schutz­schild getra­gen werden.

Bei der Des­in­fek­ti­on von ein­ge­hen­den Abdrü­cken müs­sen immer Ein­mal­hand­schu­he mit geeig­ne­tem AQL-Wert getra­gen wer­den, die die grund­le­gen­den Gesund­heits- und Sicher­heits­an­for­de­run­gen der Richt­li­nie für per­sön­li­che Schutz­aus­rüs­tun­gen (RL 98/686/EWG) erfül­len. Alle medi­zi­ni­schen Ein­mal­hand­schu­he müs­sen die Anfor­de­run­gen der Euro­päi­schen Norm (DIN EN 455, Teil 1–3 PSA-BV) u. a. mit der gefor­der­ten Dich­tig­keit (Accept­ed qua­li­ty level [AQL] < 1,5) erfül­len, um einen aus­rei­chen­den Infek­ti­ons­schutz zu gewähr­leis­ten. Bei Umgang mit Des­in­fek­ti­ons­mit­teln soll­ten die­se Hand­schu­he auch che­mi­ka­li­en­dicht sein.

Wird mit schnei­den­den oder ste­chen­den Instru­men­ten umge­gan­gen, die z. B. mit Blut oder Spei­chel kon­ta­mi­niert sind, rei­chen Hand­schu­he als Schutz­maß­nah­me nicht aus, weil ein Ver­let­zungs­ri­si­ko wei­ter­hin besteht.

Stän­di­ges Stehen

Nach Ablauf des fünf­ten Schwan­ger­schafts­mo­nats sind gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 MuSchG Arbei­ten verboten,

  • bei denen die Schwangere
  • in der Sum­me täg­lich mehr als vier Stunden
  • „stän­dig ste­hen” muss. Dies umfasst sowohl 
    • ein län­ge­res bewe­gungs­ar­mes Ste­hen an einem Platz wie auch
    • die Bewe­gung auf einem sehr klei­nen Raum, etwa in einem klei­nen Thekenbereich.

Ruhe­mög­lich­kei­ten

Erfor­dert die Tätig­keit von einer schwan­ge­ren Arbeit­neh­me­rin ein Ste­hen oder Gehen, so muss sie jeder­zeit die Mög­lich­keit haben, sich auf einer geeig­ne­ten Sitz­ge­le­gen­heit kurz­fris­tig auszuruhen.

Dar­über hin­aus sieht § 6 Abs. 3 Arbeits­stät­ten­ver­ord­nung vor, dass es schwan­ge­ren und stil­len­den Arbeit­neh­me­rin zu ermög­li­chen ist, wäh­rend der Pau­sen und soweit erfor­der­lich auch wäh­rend der Arbeits­zeit sich auf einer Lie­ge in einem geeig­ne­ten Raum hin­zu­le­gen und auszuruhen.

Kei­ne Alleinarbeit

Eine wer­den­de Mut­ter muss ihren Arbeits­platz jeder­zeit ver­las­sen kön­nen, wenn dies aus gesund­heit­li­chen Grün­den not­wen­dig ist.

Muss ein Arbeits­platz daher stän­dig besetzt sein, muss sicher­ge­stellt wer­den, dass für die umge­hen­de Ablö­sung der Schwan­ge­ren jeder­zeit eine Ersatz­kraft zur Ver­fü­gung steht. Kann dies nicht gewähr­leis­tet wer­den, darf die wer­den­de Mut­ter an die­sem Arbeits­platz nicht beschäf­tigt werden.