Bei der Beschäftigung werdender oder stillender Mütter hat der Arbeitgeber unabhängig vom Umfang der Beschäftigung die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes sowie der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz zu beachten. Die hieraus für den Außendienst typischerweise zu beachtenden Punkte haben wir – ohne Anspruch auf Vollständigkeit im Einzelfall – nachfolgend zusammen gestellt.
Ist eine den Anforderungen des Mutterschutzes entsprechende Gestaltung der Arbeitsbedingungen nicht möglich oder wegen unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, ist zu prüfen, ob für die Zeit der Schwangerschaft ein Arbeitsplatzwechsel möglich ist. Ist auch dies nicht möglich oder nicht zumutbar, besteht ein Beschäftigungsverbot: Die schwangere oder stillende Mutter darf so lange nicht beschäftigt werden, wie dies zum Schutze ihrer Sicherheit
und Gesundheit erforderlich ist, selbst dann nicht, wenn die werdende Mutter ihre bisherige Tätigkeit fortsetzen will.
Arbeitszeit
Schwangere sowie stillende Mütter dürfen nach § 8 Abs. 1 MuSchG
- nicht über 8½ Stunden täglich (wobei als Arbeitszeit die Zeit von der Abfahrt an der Wohnung bis zur Heimkehr rechnet),
- nicht in der Nacht – auch nicht bei Abendveranstaltungen! – also
- in den ersten vier Schwangerschaftsmonaten zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr,
- danach zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr,
und
- nicht an Sonn- und Feiertagen
beschäftigt werden.
Für eine schwangere oder stillende Außendienstmitarbeiterin bedeutet dies regelmäßig, dass ihr keine Vorgabe gemacht werden kann, wieviele Kunden sie aufzusuchen hat. Die schwangere oder stillende Außendienstmitarbeiterin darf nur so viele Besuche durchführen, wie ihr innerhalb der Arbeitszeit möglich sind.
Heben und Tragen
Nach § 4 Abs. 1 und 2 MuSchG sowie § 6 Abs. 3 MuSchG dürfen werdende und stillende Mütter nicht mit schweren körperlichen Arbeiten beschäftigt werden, insbesondere auch nicht mit solchen Arbeiten, bei denen
- Lasten
- von mehr als 5 kg Gewicht regelmäßig (mehr als zwei- bis dreimal pro Stunde) oder
- von mehr als 10 kg Gewicht gelegentlich (weniger als zweimal pro Stunde)
- ohne mechanische Hilfsmittel von Hand
- gehoben, bewegt oder befördert werden.
Wird die Last mit mechanischen Hilfsmitteln gehoben, bewegt oder befördert, darf auch die körperliche Belastung der werdenden Mutter durch die Bedienung dieser Hilfsmittel nicht größer sein.
Häufiges Strecken und Beugen
Für werdende Mütter verbietet § 4 Abs. 2 Nr. 3 MuSchG Arbeiten, bei denen sie
- sich häufig erheblich strecken oder beugen müssen,
- dauernd hocken oder
- sich gebückt halten müssen.
Diese Tätigkeiten sind aber oftmals an Bedientheken gefordert. Zumindest an Bedientheken mit einem tiefem Greifraum dürfen werdende Mütter daher in aller Regel nicht beschäftigt werden.
Keine Alleinarbeit
Eine werdende Mutter muss ihren Arbeitsplatz jederzeit verlassen können, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen notwendig ist.
Muss ein Arbeitsplatz daher ständig besetzt sein, muss sichergestellt werden, dass für die umgehende Ablösung der Schwangeren jederzeit eine Ersatzkraft in Rufweite zur Verfügung steht. Kann dies nicht gewährleistet werden, darf die werdende Mutter an diesem Arbeitsplatz nicht beschäftigt werden.
Ruhemöglichkeiten
Erfordert die Tätigkeit von einer schwangeren Arbeitnehmerin ein Stehen oder Gehen, so muss sie jederzeit die Möglichkeit haben, sich auf einer geeigneten Sitzgelegenheit kurzfristig auszuruhen.
Darüber hinaus sieht § 6 Abs. 3 Arbeitsstättenverordnung vor, dass es schwangeren und stillenden Arbeitnehmerin zu ermöglichen ist, während der Pausen und soweit erforderlich auch während der Arbeitszeit sich auf einer Liege in einem geeigneten Raum hinzulegen und auszuruhen.
Schutz vor Gefahrstoffen
§ 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 MuSchG sowie § 5 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz untersagen die Beschäftigung einer Schwangeren oder einer stillenden Mutter bei Arbeiten mit bestimmten Gefahrstoffen.
So dürfen
- bei Kontakt mit
- sehr giftigen, giftigen, gesundheitsschädlichen oder
- in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen
- Schwangere und stillende Mütter nur beschäftigt werden
- sofern festgesetzte Grenzwerte nicht erreicht oder überschritten werden, wobei
- der Arbeitgeber die Einhaltung der Grenzwerte nachweisen muss.
Wird die Mitarbeiterin
- bei bestimmungsgemäßem Umgang
- krebserzeugenden,
- fruchtschädigenden oder
- erbgutverändernden Gefahrstoffen ausgesetzt, so darf
- eine Schwangere
- mit dieser Arbeit überhaupt nicht beschäftigt werden und
- eine stillende Mutter
- nur beschäftigt werden, wenn die Einhaltung der Grenzwerte sichergestellt ist.
Dies betrifft auch den Einsatz etwa von Reinigungsmitteln und Desinfektionsmitteln. Werden also z.B. Desinfektionsmittel eingesetzt, die möglicherweise krebserzeugende, fruchtschädigende oder erbgutverändernde Gefahrstoffe freisetzen, wie etwa formaldehydhaltige Desinfektionsmittel, sollten werdende Mütter in diesen Bereichen generell nicht eingesetzt werden. Nähere Angaben zur Gefährdungsbeurteilung finden sich regelmäßig etwa in Sicherheitsdatenblätter, auf der Kennzeichnung der Gebinde oder in Einsatz- oder Betriebsanweisungen.
Soweit eine Arbeit zulässig ist, ist der Schwangeren oder stillenden Mitarbeiterin eine geeignete und zumutbare persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Bei der Schutzausrüstung sind alle Wege zu berücksichtigen, auf denen die Gefahrstoffe in den Körper gelangen könnten, also etwa auch eine Aufnahme über die Schleimhaut oder durch Einatmen. Der Umgang mit Gefahrstoffen, die in die Haut eindringen, setzt grundsätzlich voraus, dass die werdende Mutter keinen Hautkontakt mit den Gefahrstoffen hat oder als adäquater Hautschutz ein für den entsprechenden Gefahrstoff undurchlässiger Schutzhandschuh zur Verfügung steht.
Schutz vor Biostoffen
Nach der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (Anl. 1 Abs. A Nr. 2) darf eine werdende Mutter nicht mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 bis 4 arbeiten, soweit bekannt ist, dass diese Arbeitsstoffe oder durch sie im Krankheitsfall bedingte therapeutische Maßnahmen die Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin und des ungeborenen Kindes gefährden.
Ebenfalls ausgeschlossen für eine werdende Mutter ist der Umgang mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, die erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können, wenn die Schwangere bei der Arbeit diesen Krankheitserregern ausgesetzt wäre.
Dieses Verbot gilt im Übrigen unabhängig von der Pflicht des Arbeitgebers gegenüber allen Mitarbeitern, diesen auf Kosten des Arbeitsgebers nach Maßgabe des Anhangs „Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsuntersuchungen“ der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge an gefährdeten Plätzen eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung und eine Impfung gegen das Hepatitis B – Virus anbieten.
Darüber hinaus dürfen schwangere Arbeitnehmerinnen gemäß §4 Abs. 2 Nr. 6 MuSchG nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt sind oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht entsteht. Deshalb ist für schwangere Mitarbeiterinnen etwa der Umgang mit spitzen, scharfen oder schneidenden Instrumenten, die mit Blut oder Körperflüssigkeiten kontaminiert sind, tabu. Auch das Aufräumen und Desinfizieren der Instrumente darf nicht von einer schwangeren Mitarbeiterin vorgenommen werden.
Persönliche Schutzausrüstung
Sofern für eine schwangere Mitarbeiterin das Risiko besteht, dass mikrobielle Aerosole entstehen, darf sie grundsätzlich nur beschäftigt werden, falls sie eine Atemschutzmaske (FFP 3 SL-Maske bzw. FFP 3‑Maske) trägt, die zuverlässig gegen das Aerosol schützt. Das Tragen einer solchen Atemschutzmaske allerdings mit weiteren Einschränkungen verbunden: So ist das Tragen der Atemschutzmaske nur nach einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung zulässig. Darüber hinaus ist das Tragen der Atemschutzmaske für Schwangere in der Regel aber auch nicht zumutbar, da hierbei ein erhöhter Atemwegswiderstand besteht.
Bei Exposition mit mikrobiellen Aerosolen muss neben geeigneten Einmalhandschuhen zusätzlich in jedem Falle eine Schutzbrille bzw. bei offenen Hautwunden, Akne oder Ekzemen im Gesicht der Schwangeren ein Schutzschild getragen werden.
Bei der Desinfektion von eingehenden Abdrücken müssen immer Einmalhandschuhe mit geeignetem AQL-Wert getragen werden, die die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen der Richtlinie für persönliche Schutzausrüstungen (RL 98/686/EWG) erfüllen. Alle medizinischen Einmalhandschuhe müssen die Anforderungen der Europäischen Norm (DIN EN 455, Teil 1–3 PSA-BV) u. a. mit der geforderten Dichtigkeit (Accepted quality level [AQL] < 1,5) erfüllen, um einen ausreichenden Infektionsschutz zu gewährleisten. Bei Umgang mit Desinfektionsmitteln sollten diese Handschuhe auch chemikaliendicht sein. Wird mit schneidenden oder stechenden Instrumenten umgegangen, die z. B. mit Blut oder Speichel kontaminiert sind, reichen Handschuhe als Schutzmaßnahme nicht aus, weil ein Verletzungsrisiko weiterhin besteht.
Umgang mit Reinigungsmitteln und Desinfektionsmitteln
Zu diesen Gefahrstoffen zählen auch Reinigungsmittel und Desinfektionsmittel. Werden also z.B. Desinfektionsmittel eingesetzt, die möglicherweise krebserzeugende, fruchtschädigende oder erbgutverändernde Gefahrstoffe freisetzen, wie etwa formaldehydhaltige Desinfektionsmittel, sollten werdende Mütter in diesen Bereichen generell nicht eingesetzt werden. Im Übrigen dürfen werdende oder stillende Mütter mit Desinfektionsmitteln, die Gefahrstoffe enthalten, nur umgehen, wenn sichergestellt ist, dass der Grenzwert nicht erreicht oder überschritten wird. Grundsätzlich sind beim Umgang mit Desinfektionsmitteln, die Gefahrstoffe enthalten, Schutzhandschuhe zu tragen.
Nähere Angaben zur Gefährdungsbeurteilung finden sich regelmäßig etwa in Sicherheitsdatenblätter, auf der Kennzeichnung der Gebinde oder in Einsatz- oder Betriebsanweisungen. § 7 Gefahrstoffverordnung schreibt vor, dass der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer mit einem Stoff, einer Zubereitung oder einem Erzeugnis beschäftigt, festzustellen hat, ob es sich um einen Gefahrstoff handelt und ob bei der Tätigkeiten Gefahrstoffe freigesetzt werden oder entstehen. Aus diesem Grunde müssen für die verwendeten Reinigungsmittel Sicherheitsdatenblätter vorliegen. Diese können beim Hersteller der Reinigungsmittel angefordert werden.
Umgang mit Medikamenten
Zu diesen Gefahrstoffen zählen auch Medikamente. Soweit diese – wie etwa Salben – nachweislich in die Haut eindringen, darf die werdende Mutter keinen Hautkontakt hiermit haben oder es muss ihr als adäquater Hautschutz ein für den entsprechenden Gefahrstoff undurchlässiger Schutzhandschuh zur Verfügung stehen.
Auch dürfen Schwangere nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie Kontakt mit Zytostatika haben. Sie dürfen auch keinen Kontakt mit Ausscheidungen von Patienten haben, die mit Zytostatika behandelt werden.
Umgang mit potentiell infektiösen Stoffen
Ebenfalls ausgeschlossen für eine werdende Mutter ist der Umgang mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, die erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können, wenn die Schwangere bei der Arbeit diesen Krankheitserregern ausgesetzt wäre.
Dieses Verbot gilt im Übrigen unabhängig von der Pflicht des Arbeitgebers gegenüber allen Mitarbeitern, diesen auf Kosten des Arbeitsgebers nach Maßgabe des Anhangs „Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsuntersuchungen“ der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge an gefährdeten Plätzen eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung und eine Impfung gegen das Hepatitis B – Virus anbieten.
Darüber hinaus dürfen schwangere Arbeitnehmerinnen gemäß §4 Abs. 2 Nr. 6 MuSchG nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt sind oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht entsteht. Deshalb ist für schwangere Mitarbeiterinnen etwa der Umgang mit spitzen, scharfen oder schneidenden Instrumenten, die mit Blut oder Körperflüssigkeiten kontaminiert sind, tabu. Auch das Aufräumen und Desinfizieren der Instrumente darf nicht von einer schwangeren Mitarbeiterin vorgenommen werden.
Im Einzelnen:
Mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, die erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können, wenn sie den Krankheitserregern ausgesetzt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz) wie insbesondere
- Blut und Blutprodukte,
- Plasma und Serum,
- Exsudaten (z. B. Eiter)
- Speichel, Tränenflüssigkeiten, seriöse Körperflüssigkeiten,
- Urin und Stuhl.
dürfen werdende oder stillende Mütter nicht beschäftigt werden.Bbei bestimmungsgemäßem Umgang mit diesen Stoffen oder damit benetzten Instrumenten, Geräten oder Oberflächen kann die werdende Mutter dann weiter beschäftigt werden, wenn ausreichende Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Als ausreichende Schutzmaßnahme gelten z. B.
- die Arbeit mit geschlossenen Systemen,
- geeignete Schutzhandschuhe, Schutzbrillen usw.
Der Arbeitgeber muss seiner schwangeren Arbeitnehmerin für die zulässigen Tätigkeiten geeignete persönliche Schutzausrüstungen (z. B. Einmal-Handschuhe) zur Verfügung stellen. Diese Schutzausrüstung muss die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen der Richtlinie für persönliche Schutzausrüstungen (RL 98/686/EWG) sowie der PSA-Benutzungsverordnung erfüllen. Dies gilt beispielsweise auch für die medizinischen Einmalhandschuhe (DIN EN 455, Teil 1–3), die etwa die geforderte Dichtigkeit „Accepted quality level [AQL] < 1,5” aufweisen müssen, um einen ausreichenden Infektionsschutz zu gewährleisten.
Besteht die Gefahr, dass bei einer Tätigkeit möglicherweise mit Krankheitserregern belastete Körperflüssigkeit in die Augen gelangen kann, ist eine geeignete Schutzbrille zur Verfügung zu stellen.
Ist der Umgang mit schneidenden oder stechenden Gegenständen, etwa mit Skalpellen oder Injektionsnadeln, erforderlich, die mit Blut, Serum, Sekreten oder Exkreten kontaminiert sind, reichen Handschuhe als Schutzmaßnahme regelmäßig nicht aus, weil trotz des Handschuhs weiterhin ein Verletzungsrisiko besteht. Damit ist es generell unzulässig, werdende oder stillende Mütter
- mit der Blutentnahme,
- auf der unsauberen Seite in der Sterilisation,
- bei Operationen,
- mit dem Verabreichen von Injektionen oder
- mit Tätigkeiten im Labor, bei denen das Risiko des Kontaktes mit Blut besteht,
zu beschäftigen.
Nach der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe TRBA 250 („Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege”) sind Instrumente, bei denen bei Verletzung eine größere Blutmenge übertragen werden kann (z. B. Hohlnadeln) durch sichere Instrumente zu ersetzen. An bestimmten Arbeitsplätzen ist ein Ersatz aller stechenden und scharfen Instrumenten vorgeschrieben, so etwa bei der Therapie infektiöser Patienten, bei denen blutübertragbare Infektionen bestehen, in Notfallambulanzen, im Rettungsdienst sowie in Gefängniskrankenhäusern.
Auch wenn Verletzungen mit kontaminierten Instrumenten auszuschließen sind, sollte gleichwohl für werdende Mütter die Verwendung sicherer Instrumente (nach TRBA 250) erwogen werden. Da jedoch bei der Verwendung von Instrumenten sowohl mit aktiv auszulösendem als auch mit passiv auslösendem Sicherheitsmechanismus über Nadelstichverletzungen berichtet wird, sollte man für werdende und stillende Mütter zur Zeit nur die Verwendung von Einmalsicherheitslanzetten erwägen, bei denen die Lanzette nach dem Stich dauerhaft in die Lanzettenhülle zurückgezogen und mit dieser entsorgt wird.
In Tuberkulosestationen und in anderen Bereichen mit regelmäßigem Kontakt zu an Tuberkulose erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen in pneumologischen Einrichtungen und vergleichbaren Bereichen der Medizin besteht wegen der erhöhten Infektionsgefahr gegen Mycobacterium tuberculosis ein Beschäftigungsverbot für Schwangere, da Tröpfcheninfektionen und aerogene Infektionen durch Mycobacterium tuberculosis nur schwer durch vertretbare Arbeitsschutzmaßnahmen vermieden werden können. Ebenso kann in der Pathologie (Obduktion, Sektion) eine Tuberkulosegefährdung gegeben sein.
Auch andere Infektionskrankheiten, die durch Tröpfcheninfektion übertragen werden, können zu beruflich bedingten Krankheiten führen, sofern das Infektionsrisiko am Arbeitsplatz höher ist als das außerberufliche Risiko. Wenn unter solchen Umständen am Arbeitsplatz ein vergleichsweise erhöhtes Infektionsrisiko für die Schwangere oder ihr Kind (z. B. durch Ringelröteln) besteht, führt dies ebenfalls zu einem Beschäftigungsverbot.
Und schließlich sollten schwangere Mitarbeiterinnen hochresistenten Erregern wie z. B. MRSA (multiresistenter Staphylococcus aureus) nicht ausgesetzt sein.
Tätigkeit in der Krankengymnastik oder Massagepraxis
Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 MuSchG dürfen Schwangere nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen. Auf die Beschäftigungsbeschränkungen bezüglich Heben und Tragen (s. S. 2) wird verwiesen. Die Arbeiten einer Masseurin fallen aufgrund der hohen körperlichen Beanspruchung und der schwierigen Arbeitsbedingungen, z. T. in einem ungünstigen klimatischen Milieu, in weiten Bereichen unter diese Beschäftigungsbeschränkungen. Dies gilt besonders für die Durchführung von Ganzkörpermassagen, Unterwassermassagen sowie das Reinigen von Wannen.
Im Regelfall unproblematisch ist dagegen die Durchführung von Teil- und Bindegewebsmassagen. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass Schwangere nach dem Ablauf des fünften Schwangerschaftsmonats nicht mehr mit Arbeiten beschäftigt werden dürfen, bei denen sie ständig stehen müssen, soweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet.
Sofern das Halten oder Stützen von Patienten mit erheblichem Kraftaufwand verbunden ist, muss die Hilfe durch eine zweite Person gewährleistet sein.
Ausgeschlossen für Schwangere ist die Krankengymnastik bei immobilen Patienten.