Wei­ter­bil­dun­gen wäh­rend des Mut­ter­schut­zes – geht das?

Die Ant­wort ist rela­tiv kurz – Ja das geht. Die Regel ist es zwar nicht, doch vor allem, wenn die Mut­ter selbst eine Wei­ter­bil­dung auch wünscht, steht dem nichts im Wege, zumal sich auch die Bil­dungs­an­ge­bo­te an die Bedürf­nis­se von Mut­ter und Kind anpas­sen lassen.

Mut­ter­schutz bedeu­tet eine län­ge­re Auszeit

Der Mut­ter­schutz bedeu­tet in jedem Fall eine län­ge­re Aus­zeit im Beruf. Vom Gesetz­ge­ber wur­de sie ein­ge­führt, um Gesund­heit und Leben von Mut­ter und Kind zu schüt­zen. Außer­dem genie­ßen Müt­ter es, sich für die letz­ten Wochen vor der Geburt auf den Neu­an­kömm­ling vor­zu­be­rei­ten und noch etwas Zeit für sich zu haben, selbst wenn die­se Zeit auf­grund der kör­per­li­chen Bean­spru­chung beschwer­lich sein kann.

Von der Geburt gilt es sich zu erho­len. Der Geburts­vor­gang an sich, ist bald ver­ges­sen, doch Schwan­ger­schaft, Geburt und Stil­len bedeu­ten eine Ach­ter­bahn­fahrt der Hor­mo­ne und damit ver­bun­den stark schwan­ken­de Gefüh­le. Damit muss eine Mut­ter erst ein­mal fer­tig wer­den. Abge­se­hen davon benö­tigt das Neu­ge­bo­re­ne Pfle­ge und bean­sprucht die Mut­ter natur­be­dingt mehr als den Vater.

Im kür­zes­ten Fall beträgt die Aus­zeit vom Beruf vier­zehn Wochen. Je nach Beruf, kann sich dies anfüh­len wie ein Jahr oder mehr. Die beruf­li­che Aus­zeit bedeu­tet für Müt­ter, dass sie tech­ni­sche Ent­wick­lun­gen im Beruf ver­pas­sen und der Ein­stieg nach dem Mut­ter­schutz schwer wird. Dies lässt sich durch eine geziel­te Wei­ter­bil­dung in der Mut­ter­schutz­zeit zumin­dest abmil­dern. Schließt an den Mut­ter­schutz auch noch die Erzie­hungs­zeit an, macht sich die Aus­zeit noch stär­ker bemerkbar.

Grün­de für einen Wei­ter­bil­dungs­be­darf wäh­rend des Mutterschutzes

Ein guter Grund für eine Wei­ter­bil­dung auch wäh­rend des Mut­ter­schut­zes ist natür­lich das Been­den begon­ne­ner Wei­ter­bil­dun­gen. Wer bereits seit Mona­ten sein Fach­wirtstu­di­um absol­viert, möch­te dies natür­lich auch gern been­den und wird dies ggf. auch in der Mut­ter­schutz­zeit tun.

Inwie­weit sich ein Wei­ter­bil­dungs­be­darf wäh­rend des Mut­ter­schut­zes ergibt, hängt natür­lich auch von der Bran­che ab, in der gear­bei­tet wird. Es gibt Beru­fe, in denen Lizen­zen regel­mä­ßig erneu­ert wer­den müs­sen, um bestimm­te Tätig­kei­ten aus­üben zu dür­fen. Wird dies unter­bro­chen, kann es bedeu­ten, dass nach dem Ende des Mut­ter­schut­zes län­ge­re Kur­se nötig wer­den, weil statt eines Auf­fri­schungs­kur­ses der Neu­erwerb der Lizenz ansteht. Abge­se­hen von der Zeit, ist dies meist auch mit höhe­ren Kos­ten verbunden.

Selbst­ver­ständ­lich las­sen sich auch eige­ne Wei­ter­bil­dungs­wün­sche der Mut­ter in der Mut­ter­schutz­zeit rea­li­sie­ren. Die­se zum Teil sogar noch leich­ter, als betrieb­li­che Fort­bil­dun­gen. Pri­va­te Fort­bil­dun­gen unter­lie­gen nicht dem Arbeits­recht und außer der eige­nen Teil­nah­me­fä­hig­keit sind hier kei­ne beson­de­ren Vor­aus­set­zun­gen zu schaf­fen. Bei betrieb­li­chen Wei­ter­bil­dun­gen ist dies anders.

Betrieb­li­che Wei­ter­bil­dung – was gibt es zu beachten?

Zuerst muss der Zeit­punkt der Wei­ter­bil­dung in den Fokus gestellt wer­den. Es ist näm­lich ein bedeu­ten­der Unter­schied, ob die Fort­bil­dung vor oder nach der Ent­bin­dung statt­fin­den soll. Vor der Ent­bin­dung hat die Frau das Recht, frei­ge­stellt zu wer­den, muss dies aber nicht zwin­gend in Anspruch neh­men. Ent­spre­chend kann sie, wenn es sie es wünscht und sich in der Lage fühlt, sogar in den sechs Wochen vor der Geburt noch regu­lär arbei­ten oder zumin­dest stun­den­wei­se ihrem Job nach­ge­hen. Für Wei­ter­bil­dun­gen gilt, dass sie sich mit einem Arzt abspre­chen soll, ob es Risi­ken für Mut­ter und Kind gibt. Die Ent­schei­dung ob sie teil­nimmt, trifft sie in der Regel allein. Es gibt eini­ge Aus­nah­men, wenn es bei­spiels­wei­se um für Schwan­ge­re ver­bo­te­ne Tätig­kei­ten geht (Umgang mit Che­mi­ka­li­en, Strah­len o.ä.).

Nach der Ent­bin­dung waren im Mut­ter­schutz bis 2014 jeg­li­che betrieb­li­chen Fort­bil­dun­gen kom­plett ver­bo­ten. Gekippt wur­de die­ses Ver­bot durch ein Urteil des Euro­päi­schen Gerichts­ho­fes. Seit­dem gilt, dass selbst kurz nach der Geburt die Teil­nah­me an Fort­bil­dun­gen mög­lich ist. Zu ver­dan­ken haben die Müt­ter dies einer ita­lie­ni­schen Poli­zis­tin, die sich auf­grund des Urteils die Teil­nah­me an einen Kom­mis­sar­se­mi­nars erkämpft hat.

Auch für Wei­ter­bil­dun­gen nach der Geburt soll­te das Gespräch mit dem Arzt gesucht und auf des­sen Rat gehört werden.

Außer­dem ist es zu emp­feh­len, im Vor­feld zu klä­ren, ob bei einer Teil­nah­me auf eige­ne Ver­ant­wor­tung und ggf. gegen ärzt­li­chen Rat, der Ver­si­che­rungs­schutz gewähr­leis­tet ist.

Teil­nah­me erfor­dert Organisationstalent

Die Teil­nah­me an einer Wei­ter­bil­dung, vor allem kurz nach der Geburt erfor­dert eini­ges an Orga­ni­sa­ti­ons­ta­lent. Denn selbst wenn sich Groß­el­tern, Paten oder Freun­de in der Regel dar­um rei­ßen, Zeit mit dem Kind ver­brin­gen zu dür­fen, sind bio­lo­gi­sche Vor­gän­ge im Zusam­men­hang mit dem Stil­len ja nicht ein­fach zu über­ge­ben. Ent­spre­chend muss die Mut­ter im Vor­feld dafür sor­gen, dass das Kind ent­we­der mit zum Semi­nar­ort reist und sie dort Still­pau­sen ein­rich­ten kann oder dass sie einen Milch­vor­rat anlegt und das Baby dar­an gewöhnt, auch aus der Fla­sche zu trin­ken. Klappt das, muss sie nur dafür sor­gen, dass sie sich selbst wäh­rend der Wei­ter­bil­dung ihren kör­per­li­chen Bedürf­nis­sen wid­men und die Milch abpum­pen und im Ide­al­fall auch ent­spre­chend lagern kann.

Mehr­tä­gi­ge Fort­bil­dun­gen an einem ent­fern­te­ren Ort, erfor­dern weit­aus mehr Vor­be­rei­tun­gen und ein pro­fes­sio­nel­les Zeit­ma­nage­ment. Letzt­end­lich ist der Sinn einer Wei­ter­bil­dung ja nicht nur, sie irgend­wie her­um zu krie­gen, son­dern ggf. muss gelernt wer­den und es sind Prü­fun­gen abzulegen.

Aus dem Recht wird kei­ne Pflicht

Zwin­gen kann der Arbeit­ge­ber eine wer­den­de oder frisch­ge­ba­cke­ne Mut­ter nicht zu einer Wei­ter­bil­dung. Denn aus dem Recht an Wei­ter­bil­dun­gen teil­zu­neh­men, wird nicht auto­ma­tisch die Pflicht. Im Gegen­teil, die Schwan­ge­re oder Ent­bun­de­ne kann dar­auf bestehen, bezahlt frei­ge­stellt zu werden.

Letzt­end­lich ist eine Wei­ter­bil­dung im Mut­ter­schutz eine Aus­nah­me­si­tua­ti­on. Fort­bil­dun­gen, die es in gro­ßer Zahl und regel­mä­ßig gibt, sind hier­von ohne­hin kaum betrof­fen. Ent­spre­chend ist die Teil­nah­me für die Mut­ter meist bedeut­sa­mer, wie für den Arbeitgeber.

Die Kar­rie­re von Frau­en kommt mit der Fami­li­en­grün­dung oft ohne­hin ins Sto­cken. Dass sich die Rol­le der Frau auch als Mut­ter gewan­delt hat, ist bei Unter­neh­men inzwi­schen deut­lich bes­ser ange­kom­men. Trotz­dem ist der Mut­ter­schutz aus bio­lo­gi­scher Sicht nicht nur sinn­voll, son­dern nötig. Fazit: Es ist mög­lich, wäh­rend des Mut­ter­schut­zes an Wei­ter­bil­dun­gen teil­zu­neh­men. Wer eine län­ge­re Erzie­hungs­zeit anschlie­ßen möch­te und im Part­ner die nöti­ge Unter­stüt­zung hat, kann die Zeit sogar sehr gut für eine Auf­stiegs­qua­li­fi­zie­rung wie ein Fach­wirtstu­di­um oder einen Mas­ter­ab­schluss nut­zen. Trotz des Rechts, auch betrieb­li­che Fort­bil­dun­gen zu besu­chen, ent­steht dar­aus nicht eine Pflicht, die der Arbeit­ge­ber ein­for­dern kann. Schließ­lich kann die Teil­nah­me an einer Wei­ter­bil­dung auch stress­frei­er erfol­gen, wenn Hil­fen in Anspruch genom­men wer­den, die sich um Kind oder Haus­halt küm­mern und auf ande­rer Ebe­ne entlasten.