Kategorie: Mutterschutz

Hier fin­den Sie die gesuch­ten Infor­ma­tio­nen rund um den Mutterschutz.

Kalender

Schutz­fris­ten

Unab­hän­gig von den Beschäf­ti­gungs­ver­bo­ten besteht für (wer­den­de) Müt­ter in der Zeit um den (errech­ne­ten) Geburts­ter­min ein beson­de­rer Schutz: Berech­nung der Schutz­frist Die Schutz­frist für die schwan­ge­re Arbeit­neh­me­rin beginnt sechs Wochen vor dem vor­aus­sicht­li­chen Geburts­ter­min und endet acht Wochen nach der Ent­bin­dung, bzw. zwölf Wochen nach der Ent­bin­dung bei Mehr­lings­ge­bur­ten sowie bei medi­zi­ni­schen Früh­ge­bur­ten (§ 6 Abs. 1 MuSchG), wenn durch ein ärzt­li­ches Zeug­nis nach­ge­wie­sen das Kind bei der Geburt weni­ger als 2.500 Gramm wiegt oder das Kind wesent­lich erwei­ter­ter Pfle­ge bedarf […]

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Akten

Über­wa­chung des Arbeitgebers

Ver­wei­gert ein Arbeit­ge­ber einer bei ihm beschäf­tig­ten (wer­den­den) Mut­ter die ihr zuste­hen­den Mut­ter­schutz­rech­te, so kann die­se ihre Mut­ter­schutz­rech­te vor dem Arbeits­ge­richt gel­tend machen. Aber es gibt auch noch einen ande­ren Weg: Über die Ein­hal­tung der Bestim­mun­gen des Mut­ter­schutz­ge­set­zes wachen ent­we­der – je nach Bun­des­land – die Gewer­be­auf­sichts­äm­ter oder die staat­li­chen Arbeits­schutz­äm­ter als Auf­sichts­be­hör­den. Die Arbeit­ge­ber sind zur Zusam­men­ar­beit mit der Auf­sichts­be­hör­de ver­pflich­tet. So ist der Arbeit­ge­ber unter ande­rem auch dazu ver­pflich­tet, der Auf­sichts­be­hör­de auf deren Verlangen […]

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Mutterpass

Vor­sor­ge­un­ter­su­chun­gen

Auf die Vor­sor­ge­un­ter­su­chun­gen – die der Gesund­heit von Mut­ter und Kind die­nen – besteht für die schwan­ge­re Frau ein Leis­tungs­an­spruch gegen ihre Kran­ken­kas­se. Der Arbeit­ge­ber ist ver­pflich­tet, die wer­den­de Mut­ter für die­se Vorsro­ge­un­ter­su­chun­gen von der Arbeit frei­zu­stel­len, sofern die Vor­sor­ge­un­ter­su­chung nur wäh­rend der Arbeits­zeit mög­lich ist, wobei die schwan­ge­re Arbeit­neh­me­rin hier­durch kei­nen Ver­dienst­aus­fall erlei­den darf.

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