Unabhängig von den Beschäftigungsverboten besteht für (werdende) Mütter in der Zeit um den (errechneten) Geburtstermin ein besonderer Schutz: Berechnung der Schutzfrist Die Schutzfrist für die schwangere Arbeitnehmerin beginnt sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Entbindung, bzw. zwölf Wochen nach der Entbindung bei Mehrlingsgeburten sowie bei medizinischen Frühgeburten (§ 6 Abs. 1 MuSchG), wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen das Kind bei der Geburt weniger als 2.500 Gramm wiegt oder das Kind wesentlich erweiterter Pflege bedarf […]
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