Mut­ter­schutz wäh­rend der Probezeit

Der Mut­ter­schutz gilt für jedes Arbeits­ver­hält­nis und damit auch wäh­rend der Pro­be­zeit. Aller­dings ist hier zu unterscheiden:

  • Übli­cher­wei­se wird ein Arbeits­ver­hält­nis von vorn­her­ein unbe­fris­tet geschlos­sen und ledig­lich für die ers­ten Mona­te eine Pro­be­zeit ver­ein­bart. In die­sem Fall gilt das Mut­ter­schutz­ge­setz ein­schließ­lich des hier­aus fol­gen­den Kün­di­gungs­schut­zes unein­ge­schränkt auch in der Probezeit.
  • Wur­de dage­gen zunächst ein befris­te­tes Pro­be­ar­beits­ver­hält­nis geschlos­sen, das mit Ablauf der ver­ein­bar­ten Frist auto­ma­tisch endet, so gilt wie bei allen befris­te­ten Arbeits­ver­hält­nis­sen, dass die Schwan­ger­schaft kei­ne Aus­wir­kung auf die Befris­tung hat. Das befris­te­te Pro­be­ar­beits­ver­hält­nis (und mit ihm der Mut­ter­schutz) endet mit­hin zum Ablauf der ver­ein­bar­ten Frist.