Der Mutterschutz gilt für jedes Arbeitsverhältnis und damit auch während der Probezeit. Allerdings ist hier zu unterscheiden:
- Üblicherweise wird ein Arbeitsverhältnis von vornherein unbefristet geschlossen und lediglich für die ersten Monate eine Probezeit vereinbart. In diesem Fall gilt das Mutterschutzgesetz einschließlich des hieraus folgenden Kündigungsschutzes uneingeschränkt auch in der Probezeit.
- Wurde dagegen zunächst ein befristetes Probearbeitsverhältnis geschlossen, das mit Ablauf der vereinbarten Frist automatisch endet, so gilt wie bei allen befristeten Arbeitsverhältnissen, dass die Schwangerschaft keine Auswirkung auf die Befristung hat. Das befristete Probearbeitsverhältnis (und mit ihm der Mutterschutz) endet mithin zum Ablauf der vereinbarten Frist.