Informationspflichten bei der Bewerbung
Eine Schwangerschaft muss grundsätzlich nicht offenbart werden, auch nicht bei Bewerbungen während der Schwangerschaft, selbst dann nicht, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich nach einer bestehenden Schwangerschaft fragt. Fragt der Arbeitgeber trotzdem, darf die schwangere Bewerberin (rechtlich gesehen) das Bestehen einer Schwangerschaft abstreiten.
Dies gilt auch, wenn die Schwangere sich auf eine befristete Arbeitsstelle bewirbt. Auch bei einer befristeten Einstellung braucht die schwangere Bewerberin ihre Schwangerschaft nicht mehr zu offenbaren.
Die Information des Arbeitgebers
Auch der Arbeitgeber muss sich auf die ihn treffenden Pflichten aus dem Mutterschutz einstellen können. Ohne eine Information des Arbeitgebers kann dieser die ihn treffenden Pflichten nicht erfüllen. Demgemäß gelten die Schutzvorschriften des Mutterschutzes auch erst, wenn die Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber
- ihre Schwangerschaft und
- den mutmaßlichen Tag der Entbindung
mitgeteilt haben. Es ist also im eigenen Interesse einer jeden schwangeren Arbeitnehmer, dies ihrem Arbeitgeber mitzuteilen, sobald sie selbst hiervon erfahren hat.
Der Arbeitgeber kann einen ärztlichen Nachweis verlangen, muss dann allerdings auch die Kosten für diese Bescheinigung übernehmen.
Informationspflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss diese Mitteilung seiner schwangeren Mitarbeiterin grundsätzlich vertraulich behandeln und darf sie Dritten gegenüber nicht unbefugt offenbaren.
Allerdings ist der Arbeitgeber zur Mitteilung der Schwangerschaft der zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörde – je nach Bundesland das staatliche Arbeitsschutzamt oder das Gewerbeaufsichtsamt – mitzuteilen, damit diese Aufsichtsbehörde die Einhaltung der Mutterschutzvorschriften kontrollieren kann.
Die Verletzung dieser Mitteilungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Unterläßt der Arbeitgeber also eine Information der staatlichen Aufsichtsbehörde, riskiert er, dass gegen ihn ein Bußgeld verhängt wird.
Soweit Beschäftigungsverbote für Schwangere im Raum sollte der Arbeitgeber an Angaben über die Art der von der Schwangeren Arbeitnehmerin ausgeübten Beschäftigung machen.