Mit­tei­lungs­pflich­ten und Infor­ma­ti­ons­pflich­ten im Mutterschutz

Infor­ma­ti­ons­pflich­ten bei der Bewerbung

Eine Schwan­ger­schaft muss grund­sätz­lich nicht offen­bart wer­den, auch nicht bei Bewer­bun­gen wäh­rend der Schwan­ger­schaft, selbst dann nicht, wenn der Arbeit­ge­ber aus­drück­lich nach einer bestehen­den Schwan­ger­schaft fragt. Fragt der Arbeit­ge­ber trotz­dem, darf die schwan­ge­re Bewer­be­rin (recht­lich gese­hen) das Bestehen einer Schwan­ger­schaft abstreiten.

Dies gilt auch, wenn die Schwan­ge­re sich auf eine befris­te­te Arbeits­stel­le bewirbt. Auch bei einer befris­te­ten Ein­stel­lung braucht die schwan­ge­re Bewer­be­rin ihre Schwan­ger­schaft nicht mehr zu offenbaren.

Die Infor­ma­ti­on des Arbeitgebers

Auch der Arbeit­ge­ber muss sich auf die ihn tref­fen­den Pflich­ten aus dem Mut­ter­schutz ein­stel­len kön­nen. Ohne eine Infor­ma­ti­on des Arbeit­ge­bers kann die­ser die ihn tref­fen­den Pflich­ten nicht erfül­len. Dem­ge­mäß gel­ten die Schutz­vor­schrif­ten des Mut­ter­schut­zes auch erst, wenn die Arbeit­neh­mer ihrem Arbeitgeber

  • ihre Schwan­ger­schaft und
  • den mut­maß­li­chen Tag der Entbindung

mit­ge­teilt haben. Es ist also im eige­nen Inter­es­se einer jeden schwan­ge­ren Arbeit­neh­mer, dies ihrem Arbeit­ge­ber mit­zu­tei­len, sobald sie selbst hier­von erfah­ren hat.

Der Arbeit­ge­ber kann einen ärzt­li­chen Nach­weis ver­lan­gen, muss dann aller­dings auch die Kos­ten für die­se Beschei­ni­gung übernehmen.

Infor­ma­ti­ons­pflich­ten des Arbeitgebers

Der Arbeit­ge­ber muss die­se Mit­tei­lung sei­ner schwan­ge­ren Mit­ar­bei­te­rin grund­sätz­lich ver­trau­lich behan­deln und darf sie Drit­ten gegen­über nicht unbe­fugt offenbaren.

Aller­dings ist der Arbeit­ge­ber zur Mit­tei­lung der Schwan­ger­schaft der zustän­di­gen staat­li­chen Auf­sichts­be­hör­de – je nach Bun­des­land das staat­li­che Arbeits­schutz­amt oder das Gewer­be­auf­sichts­amt – mit­zu­tei­len, damit die­se Auf­sichts­be­hör­de die Ein­hal­tung der Mut­ter­schutz­vor­schrif­ten kon­trol­lie­ren kann.

Die Ver­let­zung die­ser Mit­tei­lungs­pflicht stellt eine Ord­nungs­wid­rig­keit dar. Unter­läßt der Arbeit­ge­ber also eine Infor­ma­ti­on der staat­li­chen Auf­sichts­be­hör­de, ris­kiert er, dass gegen ihn ein Buß­geld ver­hängt wird.

Soweit Beschäf­ti­gungs­ver­bo­te für Schwan­ge­re im Raum soll­te der Arbeit­ge­ber an Anga­ben über die Art der von der Schwan­ge­ren Arbeit­neh­me­rin aus­ge­üb­ten Beschäf­ti­gung machen.