Der Mutterschutz gilt auch bei einem Ausbildungsverhältniss. Allerdings gilt es eine Besonderheit zu beachten: Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit oder bei einem vorzeitigen Bestehen der Abschlussprüfung mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Ein Berufsausbildungsverhältnis ist also regelmäßig ein befristet Beschäftigungsverhältnis.
Diese Befristung gilt auch bei Schwangerschaft, auch hier endet also grundsätzlich das Ausbildungsverhältnis mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, spätestens mit dem Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit. Hierzu gibt es zum Schutz der schwangeren Auszubildenden allerdings eine besondere Regelung:
- Die Auszubildende kann vor der Abschlussprüfung beantragen, dass die Ausbildungszeit verlängert wird, sofern die Verlängerung wegen Fehlzeiten durch die Schwangerschaft erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Über diesen Verlängerungsantrag entscheidet nicht der Arbeitgeber, sondern diejenige Stelle, die auch die Durchführung des Ausbildungsverhältnisses überwacht, im Regelfall also die örtliche Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer oder – wenn die Ausbildung bei einem Freiberufler erfolgt – die zuständige berufsständische Kammer (Rechtsanwaltskammer, Steuerberaterkammer, Ärztekammer usw.).
Und schließlich gelten für eine schwangere Auszubildende auch die gleichen Schutzvorschriften wie für andere Auszubildende:
- Hat die Auszubildende die Abschlussprüfung nicht bestanden, kann sie eine Verlängerung ihres Ausbildungsverhältnisses verlangen, allerdings nur bis zur nächstmöglichen Abschlussprüfung, höchstens aber um ein Jahr.
Hinsichtlich der Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses bei der Inanspruchnahme von Elternzeit gelten darüber hinaus besondere Regelungen.