Mut­ter­schutz in Ausbildungsverhältnissen

Der Mut­ter­schutz gilt auch bei einem Aus­bil­dungs­ver­hält­niss. Aller­dings gilt es eine Beson­der­heit zu beach­ten: Das Aus­bil­dungs­ver­hält­nis endet mit Ablauf der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Aus­bil­dungs­zeit oder bei einem vor­zei­ti­gen Bestehen der Abschluss­prü­fung mit der Bekannt­ga­be des Prü­fungs­er­geb­nis­ses durch den Prü­fungs­aus­schuss. Ein Berufs­aus­bil­dungs­ver­hält­nis ist also regel­mä­ßig ein befris­tet Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis.

Die­se Befris­tung gilt auch bei Schwan­ger­schaft, auch hier endet also grund­sätz­lich das Aus­bil­dungs­ver­hält­nis mit der Bekannt­ga­be des Prü­fungs­er­geb­nis­ses, spä­tes­tens mit dem Ablauf der ver­ein­bar­ten Aus­bil­dungs­zeit. Hier­zu gibt es zum Schutz der schwan­ge­ren Aus­zu­bil­den­den aller­dings eine beson­de­re Regelung:

  • Die Aus­zu­bil­den­de kann vor der Abschluss­prü­fung bean­tra­gen, dass die Aus­bil­dungs­zeit ver­län­gert wird, sofern die Ver­län­ge­rung wegen Fehl­zei­ten durch die Schwan­ger­schaft erfor­der­lich ist, um das Aus­bil­dungs­ziel zu errei­chen. Über die­sen Ver­län­ge­rungs­an­trag ent­schei­det nicht der Arbeit­ge­ber, son­dern die­je­ni­ge Stel­le, die auch die Durch­füh­rung des Aus­bil­dungs­ver­hält­nis­ses über­wacht, im Regel­fall also die ört­li­che Hand­werks­kam­mer oder Indus­trie- und Han­dels­kam­mer oder – wenn die Aus­bil­dung bei einem Frei­be­ruf­ler erfolgt – die zustän­di­ge berufs­stän­di­sche Kam­mer (Rechts­an­walts­kam­mer, Steu­er­be­ra­ter­kam­mer, Ärz­te­kam­mer usw.).

Und schließ­lich gel­ten für eine schwan­ge­re Aus­zu­bil­den­de auch die glei­chen Schutz­vor­schrif­ten wie für ande­re Auszubildende:

  • Hat die Aus­zu­bil­den­de die Abschluss­prü­fung nicht bestan­den, kann sie eine Ver­län­ge­rung ihres Aus­bil­dungs­ver­hält­nis­ses ver­lan­gen, aller­dings nur bis zur nächst­mög­li­chen Abschluss­prü­fung, höchs­tens aber um ein Jahr.

Hin­sicht­lich der Ver­län­ge­rung des Aus­bil­dungs­ver­hält­nis­ses bei der Inan­spruch­nah­me von Eltern­zeit gel­ten dar­über hin­aus beson­de­re Regelungen.