Das Mutterschutzgesetz gilt
- für alle (werdenden) Mütter,
- die in einem Arbeitsverhältnis stehen und
- ihren Arbeitsplatz in Deutschland haben.
Und zwar unabhängig von Art und Umfang des Arbeitsverhältnisses. Das Mutterschutzgesetz gilt daher auch für
- Teilzeitbeschäftigte,
- Hausangestellte und Heimarbeiterinnen,
- für Frauen in der beruflichen Ausbildung, sofern das Ausbildungsverhältnis auf einem Arbeitsvertrag beruht, sowie
- für Frauen in geringfügigen Beschäftungsverhältnissen.
Ohne Belang sind dabei der Familienstand oder die die Staatsangehörigkeit der (werdenden) Mutter.
Das Mutterschutzgesetz gilt grundsätzlich nur für Arbeitnehmerinnen. Nicht vom Schutz des MuSchG umfasst sind daher
- Geschäftsführerinnen oder Organmitglieder juristischer Personen, soweit sie in dieser Funktion nicht überwiegend als Arbeitnehmerin tätig sind; von diesem Ausschluss umfasst sind regelmäßig etwa Gesellschafter-Geschäftsführerinnen einer GmbH;
- Selbstständige und
- Hausfrauen
Das Mutterschutzgesetz gilt auch für Arbeiterinnen und Angestellte im öffentlichen Dienst. Lediglich für Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen bestehen besondere Regelungen im Beamtenrecht bzw. in der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen.
Und schließlich: Das Gesetz gilt nur für (werdende) Mütter, nicht dagegen auch für Adoptivmütter.