Mut­ter­schutz – für wen?

Das Mut­ter­schutz­ge­setz gilt

  • für alle (wer­den­den) Mütter,
  • die in einem Arbeits­ver­hält­nis ste­hen und
  • ihren Arbeits­platz in Deutsch­land haben.

Und zwar unab­hän­gig von Art und Umfang des Arbeits­ver­hält­nis­ses. Das Mut­ter­schutz­ge­setz gilt daher auch für

  • Teil­zeit­be­schäf­tig­te,
  • Haus­an­ge­stell­te und Heimarbeiterinnen,
  • für Frau­en in der beruf­li­chen Aus­bil­dung, sofern das Aus­bil­dungs­ver­hält­nis auf einem Arbeits­ver­trag beruht, sowie
  • für Frau­en in gering­fü­gi­gen Beschäftungsverhältnissen.

Ohne Belang sind dabei der Fami­li­en­stand oder die die Staats­an­ge­hö­rig­keit der (wer­den­den) Mutter.

Das Mut­ter­schutz­ge­setz gilt grund­sätz­lich nur für Arbeit­neh­me­rin­nen. Nicht vom Schutz des MuSchG umfasst sind daher

  • Geschäfts­füh­re­rin­nen oder Organ­mit­glie­der juris­ti­scher Per­so­nen, soweit sie in die­ser Funk­ti­on nicht über­wie­gend als Arbeit­neh­me­rin tätig sind; von die­sem Aus­schluss umfasst sind regel­mä­ßig etwa Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­re­rin­nen einer GmbH;
  • Selbst­stän­di­ge und
  • Haus­frau­en

Das Mut­ter­schutz­ge­setz gilt auch für Arbei­te­rin­nen und Ange­stell­te im öffent­li­chen Dienst. Ledig­lich für Beam­tin­nen, Rich­te­rin­nen und Sol­da­tin­nen bestehen beson­de­re Rege­lun­gen im Beam­ten­recht bzw. in der Mut­ter­schutz­ver­ord­nung für Soldatinnen.

Und schließ­lich: Das Gesetz gilt nur für (wer­den­de) Müt­ter, nicht dage­gen auch für Adoptivmütter.