Der gesetzliche Mutterschutz hat die Aufgabe, die arbeitstätige (werdende) Mutter und ihr Kind
- vor Gefahren, Überforderung und Gesundheitsschädigung am Arbeitsplatz,
- vor finanziellen Einbußen sowie
- vor dem Verlust des Arbeitsplatzes während der Schwangerschaft und einige Zeit nach der Geburt
zu schützen. Hierzu hat der Gesetzgeber für Schwangere und Wöchnerinnen im Mutterschutzgesetz besondere Vorschriften erlassen
- zur Arbeitsplatzgestaltung,
- zum Kündigungsschutz,
- zu den Mutterschutzfristen,
- zur finanziellen Unterstützung während der Mutterschutzfristen in Form
- des Mutterschaftsgeldes und
- des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld (Arbeitgeberzuschuss) sowie
- zu Beschäftigungsverboten unter Weiterzahlung des Arbeitsentgelts außerhalb der Mutterschutzfristen.
Mindestanforderungen der Internationalen Arbeitsorganisation
Grundlage des Mutterschutzes sind zunächst die die von der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) festgelegten Normen zum Schutz von Wöchnerinnen vor und nach der Geburt eines Kindes. Diese enthalten Minimalanforderungen zu
- den Arbeitsverboten für Wöchnerinnen,
- dem Kündigungsschutz für Schwangere und Wöchnerinnen sowie
- eine „Mutterschaftsversicherung” im Sinne einer Lohnfortzahlung für die (werdende) Mutter für die Zeit des Arbeitsverbotes und darüber hinaus.
Die IAO-Regeln schreiben dabei keine festen Regeln vor, sie beschreiben vielmehr nur die Minimalanforderungen. Die innerstaatliche Umsetzung und die nähere Ausgestaltung dieser Anforderungen obliegt den jeweiligen IAO-Mitgliedsstaaten.
Die Mutterschutzrichtlinie der Europäischen Union
In der Europäischen Union trifft die Mutterschutzrichtlinie 92/85/EWG1 EU-weit gültige Regelungen unter anderem zum Mutterschaftsurlaub und zum Schutz Schwangerer vor einer Diskriminierung am Arbeitsplatz.
Darüber hinaus enthält Artikel 2 Abs. 7 der revidierten europäischen Gleichbehandlungs-Richtlinie 2002/73/EG2 Regelungen zum Schutz von Diskriminierung aufgrund von Schwangerschaft. Hiernach haben Frauen im Mutterschaftsurlaub Anspruch darauf,
- dass sie nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs an ihren früheren Arbeitsplatz oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz unter Bedingungen, die für sie nicht weniger günstig sind, zurückkehren können und
- dass ihnen auch alle Verbesserungen der Arbeitsbedingungen, auf die sie während ihrer Abwesenheit Anspruch gehabt hätten, zugute kommen.
Diese EU-Regelungen sind aktuell wieder in der Diskussion. So schlug etwa die Europäische Kommission eine Verlängerung des in der Mutterschutzrichtlinie 92/85/EWG vorgesehenen Mutterschutzurlaubes von 14 auf 18 Wochen vor. Das Europäische Parlament sprach sich am 20. Oktober 2010 sogar für eine Verlängerung des Mutterschutzurlaubes auf 20 Wochen aus. Ob die Mutterschutzrichtlinie für eine solche Verlängerung des Mutterschutzurlaubs jedoch tatsächlich geändert wird, ist angesichts des Widerstandes einiger Mitgliedstaaten – darunter auch Deutschland – gegen diese Änderungen derzeit noch nicht absehbar.
Die Mutterschutzrichtlinie wurde in Deutschland durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG) und die Mutterschutzrichtlinienverordnung (MuSchRiV) in nationales Recht umgesetzt.
Das Mutterschutzgesetz und weitere gesetzliche Bestimmungen in Deutschland
In Deutschland ist der Mutterschutz insbesondere im Mutterschutzgesetz geregelt. Das Mutterschutzgesetz enthält das Regelwerk für den Einsatz von schwangeren Frauen in einem Arbeitsverhältnis.
Ergänzend zu den Regelungen des Mutterschutzgesetzes gelten die Bestimmungen der Mutterschutzrichtlinienverordnung (MuSchRiV)sowie der Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV).Diese Verordnung regelt insbesondere den Bereich des technischen Arbeitsschutzes für werdende und stillende Mütter. So verpflichtet diese Verordnung den Arbeitgeber beispielsweise, für „jede Tätigkeit, bei der werdende oder stillende Mütter durch … chemischen Gefahrstoffe, biologischen Arbeitsstoffe, physikalischen Schadfaktoren, die Verfahren oder Arbeitsbedingungen nach Anlage 1 dieser Verordnung gefährdet werden können, Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung (zu) beurteilen.” Darüber hinaus enthält die MuSchArbV eine besonderen Beschäftigungsverbote und verpflichtenden Gegenmaßnahme für spezielle technische Gefahren für Schwangere.
Weitere gesetzliche Regelungen für Schwangere und stillende Mütter finden sich darüber hinaus noch
- in der Reichsversicherungsordnung (§§ 179, 195–200 RVO),
- im Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG),
- in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV),
- in der Biostoffverordnung (BioStoffV),
- in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV),
- in der Röntgenverordnung (RöV),
- in der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) sowie
- in einigen speziellen landesrechtlichen Regelungen.
- „Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl.EG Nr. L 348 vom 28.11.1992 [↩]
- Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, ABl.EG Nr. L 269/15 vom 05.10.2002 [↩]