Fehl­ge­bur­ten und Totgeburten

Erlei­det die Schwan­ge­re eine Fehl­ge­burt oder eine Tot­ge­bur­ten, gel­ten hier­für beson­de­re Regeln.

Im recht­li­chen Sin­ne liegt eine Fehl- oder Tot­ge­burt vor,

  • wenn sich außer­halb des Mut­ter­leibs kei­ne Lebens­merk­ma­le gezeigt haben und
  • bei einer Fehlgeburt: 
    • das Geburts­ge­wicht unter 500 g und
  • bei einer Totgeburt: 
    • das Geburts­ge­wicht min­des­tens 500 g beträgt.

Die Fol­gen unter­schei­den sich bei einer Fehl­ge­burt und einer Totgeburt:

  • Eine Fehl­ge­burt
    • stellt im recht­li­chen Sin­ne kei­ne Ent­bin­dung dar und löst daher
    • kei­ne mut­ter­schutz­recht­li­chen Fol­gen, insbesondere
    • kei­ne Schutz­frist nach der Ent­bin­dung aus.
  • Eine Tot­ge­burt dagegen 
    • gilt recht­lich als Ent­bin­dung und löst damit
    • die acht­wö­chi­ge Schutz­frist nach der Ent­bin­dung aus, bzw.
    • soweit es sich gleich­zei­tig um eine Früh­ge­burt (Geburts­ge­wicht unter 2.500 g) han­delt, die ver­län­ger­te, zwölf­wö­chi­ge Schutz­frist.

Ent­schei­dend ist daher bei einem tot­ge­bo­re­nen Kind aus­schließ­lich das Geburtsgewicht:

  • unter 500 g (Fehl­ge­burt) besteht kei­ne Schutz­frist nach der Entbindung,
  • ab 500 g bis unter 2.500 g (Tot­ge­burt, Früh­ge­burt) besteht eine zwölf­wöch­si­ge Schutz­frist nach der Ent­bin­dung und
  • ab 2.500 g (Tot­ge­burt) besteht eine acht­wö­chi­ge Schutz­frist nach der Entbindung.

Aller­dings ist die Frau auch bei einer Fehl­ge­burt nicht schutz­los: War eine Fehl­ge­burt mit see­li­schen und kör­per­li­chen Belas­tun­gen ver­bun­den und ist die Frau des­halb arbeits­un­fä­hig krank­ge­schrie­ben, so gel­ten auch bei einer Fehl­ge­burt die Rege­lun­gen über die Lohn­fort­zah­lung im Krankheitsfall.

Bei einer Tot­ge­burt besteht für die Schutz­frist nach der Ent­bin­dung aller­dings eine Beson­der­heit. Das Beschäf­ti­gungs­ver­bot gilt in die­sem Fall nicht abso­lut. Die Frau kann

  • bei einer Tot­ge­burt oder
  • beim Tod des Kin­des nach der Geburt

bereits

  • vor Ablauf der Schutzfrist,
  • frü­hes­tens aber ab der drit­ten Woche nach der Entbindung

wie­der beschäf­tigt werden,

  • wenn nach ärzt­li­chem Zeug­nis nichts dage­gen spricht und
  • sofern sie dies aus­drück­lich – und jeder­zeit wider­ruf­lich – verlangt.

Für Frau­en, die einen Schwan­ger­schafts­ab­bruch vor­ge­nom­men haben, ent­fällt nach dem erfolg­ten Abort der Mutterschutz.