Erleidet die Schwangere eine Fehlgeburt oder eine Totgeburten, gelten hierfür besondere Regeln.
Im rechtlichen Sinne liegt eine Fehl- oder Totgeburt vor,
- wenn sich außerhalb des Mutterleibs keine Lebensmerkmale gezeigt haben und
- bei einer Fehlgeburt:
- das Geburtsgewicht unter 500 g und
- bei einer Totgeburt:
- das Geburtsgewicht mindestens 500 g beträgt.
Die Folgen unterscheiden sich bei einer Fehlgeburt und einer Totgeburt:
- Eine Fehlgeburt
- stellt im rechtlichen Sinne keine Entbindung dar und löst daher
- keine mutterschutzrechtlichen Folgen, insbesondere
- keine Schutzfrist nach der Entbindung aus.
- Eine Totgeburt dagegen
- gilt rechtlich als Entbindung und löst damit
- die achtwöchige Schutzfrist nach der Entbindung aus, bzw.
- soweit es sich gleichzeitig um eine Frühgeburt (Geburtsgewicht unter 2.500 g) handelt, die verlängerte, zwölfwöchige Schutzfrist.
Entscheidend ist daher bei einem totgeborenen Kind ausschließlich das Geburtsgewicht:
- unter 500 g (Fehlgeburt) besteht keine Schutzfrist nach der Entbindung,
- ab 500 g bis unter 2.500 g (Totgeburt, Frühgeburt) besteht eine zwölfwöchsige Schutzfrist nach der Entbindung und
- ab 2.500 g (Totgeburt) besteht eine achtwöchige Schutzfrist nach der Entbindung.
Allerdings ist die Frau auch bei einer Fehlgeburt nicht schutzlos: War eine Fehlgeburt mit seelischen und körperlichen Belastungen verbunden und ist die Frau deshalb arbeitsunfähig krankgeschrieben, so gelten auch bei einer Fehlgeburt die Regelungen über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Bei einer Totgeburt besteht für die Schutzfrist nach der Entbindung allerdings eine Besonderheit. Das Beschäftigungsverbot gilt in diesem Fall nicht absolut. Die Frau kann
- bei einer Totgeburt oder
- beim Tod des Kindes nach der Geburt
bereits
- vor Ablauf der Schutzfrist,
- frühestens aber ab der dritten Woche nach der Entbindung
wieder beschäftigt werden,
- wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht und
- sofern sie dies ausdrücklich – und jederzeit widerruflich – verlangt.
Für Frauen, die einen Schwangerschaftsabbruch vorgenommen haben, entfällt nach dem erfolgten Abort der Mutterschutz.