Ände­run­gen im Mutterschutz

Mehr Frau­en pro­fi­tie­ren künf­tig vom gesetz­li­chen Mutterschutz. 

Nach­dem der Bun­des­rat dem Gesetz zur Neu­re­ge­lung des Mut­ter­schut­zes am 12. Mai 2017 zuge­stimmt hat, ist das „Gesetz zum Schutz von Müt­tern bei der Arbeit, in der Aus­bil­dung und im Stu­di­um„1 (Mutterschutzgesetz–MuSchG) am 23. Mai 2017 beschlos­sen worden.

Die­se grund­le­gen­den Refor­men sind nach Ansicht der Regie­rung not­wen­dig gewor­den, da die gesell­schaft­li­chen und recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen im Lau­fe der Jah­re einem enor­men Wan­del unter­wor­fen waren. Das Mut­ter­schutz­ge­setz (MuSchG) ist 1952 in Kraft getre­ten und bis­her nur in weni­gen Rege­lungs­be­rei­chen geän­dert wor­den. Daher war eine Über­ar­bei­tung drin­gend not­wen­dig. Mit der Neu­re­ge­lung soll­te es wei­ter­hin die Ziel­rich­tung sein, zwi­schen dem Gesund­heits­schutz für eine stil­len­de oder schwan­ge­re Frau und ihr (unge­bo­re­nes) Kind und der selbst­be­stimm­ten Ent­schei­dung der Frau über ihre Erwerbs­tä­tig­keit ver­ant­wor­tungs­voll abzu­wä­gen und einen wir­kungs­vol­len Gesund­heits­schutz sicher­zu­stel­len. Dar­über hin­aus soll­ten die Geset­zes­än­de­run­gen berufs­grup­pen­un­ab­hän­gig ein für alle Frau­en ein­heit­li­ches Gesund­heits­schutz­ni­veau in der Schwan­ger­schaft, nach der Ent­bin­dung und wäh­rend der Still­zeit sicher­stel­len. Ein wei­te­res wesent­li­ches Ziel der Reform ist die bes­se­re Umset­zung des Mut­ter­schut­zes durch die Ein­rich­tung eines Aus­schus­ses für Mutterschutz.

Eini­ge Neu­re­ge­lun­gen sind bereits Mit­te des Jah­res 2017 in Kraft getre­ten, wäh­rend ande­re Geset­zes­re­ge­lun­gen erst zum Jah­res­wech­sel 2017/2018 wirk­sam wer­den. Gera­de in die­ser Zeit der Geset­zes­än­de­run­gen füh­len sich vie­le Frau­en unsi­cher, wenn es um die Fra­ge des Mut­ter­schut­zes geht. Wel­che Rege­lun­gen für eine Schwan­ge­re noch bzw. schon gel­ten ist für eine Durch­schnitts­bür­ge­rin schwer ver­ständ­lich. Eine schwan­ge­re oder stil­len­de Frau ist ver­ständ­li­cher­wei­se mit wich­ti­gen ande­ren Ereig­nis­sen beschäf­tigt. In die­ser Situa­ti­on ist es durch­aus sinn­voll, sich bei Pro­ble­men mit dem Arbeit­ge­ber pro­fes­sio­nel­le Hil­fe zu holen. Ein erfah­re­ner Rechts­an­walt kann bei arbeits­recht­li­chen Dif­fe­ren­zen eine gro­ße Unter­stüt­zung sein. Durch das Inter­net ist es ohne gro­ße Schwie­rig­kei­ten mög­lich, sich sowohl einen Fach­an­walt für Arbeits­recht in Ham­burg zu suchen als auch einen Juris­ten in Mün­chen zu fin­den. In jedem Fall ist der Arbeits­recht­ler in der Lage, über die aktu­el­le Geset­zes­la­ge zu infor­mie­ren und recht­li­chen Rat zu erteilen.

So sind bereits seit dem 30. Mai 2017 fol­gen­de Neue­run­gen im Mut­ter­schutz­recht in Kraft getreten:

  • Im Fall einer Fehl­ge­burt besteht nach der zwölf­ten Schwan­ger­schafts­wo­che ein Kün­di­gungs­schutz (neu eingeführt).
  • Es besteht nach der Ent­bin­dung für Müt­ter von Kin­dern mit Behin­de­rung die Mög­lich­keit, die Schutz­frist auf 12 Wochen zu verlängern.
  • Bereits seit dem 11. April 2017 haben mit der Über­ar­bei­tung des Ver­si­che­rungs­ver­trags­ge­set­zes pri­vat kran­ken­ver­si­cher­te selbst­stän­di­ge Frau­en wäh­rend der Mut­ter­schutz­fris­ten eine bes­se­re finan­zi­el­le Absi­che­rung durch den Anspruch auf Kran­ken­ta­ge­geld zur Kom­pen­sa­ti­on ihres Verdienstausfalls.

    Fol­gen­de wei­te­re Ände­run­gen des Mut­ter­schutz­ge­set­zes tre­ten zum 1. Janu­ar 2018 in Kraft:

    • Auch Schü­le­rin­nen und Stu­den­tin­nen fal­len unter den Anwen­dungs­be­reich des MuSchG, wenn die Aus­bil­dungs­stel­le Ort, Zeit und Ablauf der Aus­bil­dungs­ver­an­stal­tung ver­pflich­tend vor­gibt oder im Rah­men der schu­li­schen oder hoch­schu­li­schen Aus­bil­dung ein ver­pflich­tend vor­ge­ge­be­nes Prak­ti­kum abge­leis­tet wird.
    • In den Anwen­dungs­be­reich des Mut­ter­schut­zes wer­den auch arbeit­neh­mer­ähn­li­che Per­so­nen einbezogen.
    • Die Rege­lun­gen zum Das Ver­bot der Nacht- und Sonn­tags­ar­beit wird bran­chen­un­ab­hän­gig gere­gelt. In Bezug auf das Ver­bot der Mehr­ar­beit erfolgt eine Ergän­zung bei der Rege­lung zur höchs­tens zuläs­si­gen Mehr­ar­beit in Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen.
    • Ein behörd­li­ches Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren ist für die Arbeit nach 20 Uhr bis 22 Uhr vor­ge­schrie­ben. Es hat sei­tens der Frau ein aus­drück­li­ches Ein­ver­ständ­nis zur Tätig­keit nach 20 Uhr vor­lie­gen. Wäh­rend die Behör­de den voll­stän­di­gen Antrag prüft, kann der Arbeit­ge­ber die Frau grund­sätz­lich wei­ter­be­schäf­ti­gen. Wird der Antrag nicht inner­halb von sechs Wochen abge­lehnt, gilt er als genehmigt.
    • Inte­gra­ti­on der Ver­ord­nung zum Schut­ze der Müt­ter am Arbeits­platz (MuSch­ArbV) in das MuSchG.
    • Ein­rich­tung des Aus­schus­ses für Mut­ter­schutz, der Art, Aus­maß und Dau­er der mög­li­chen unver­ant­wort­ba­ren Gefähr­dung einer Schwan­ge­ren oder Stil­len­den ermit­teln soll. Außer­dem stellt er sicher­heits­tech­ni­sche, arbeits­me­di­zi­ni­sche und arbeits­hy­gie­ni­sche Regeln zum Schutz der schwan­ge­ren oder stil­len­den Frau und ihres Kin­des auf.
    • Das Mut­ter­schutz­ni­veau von Beam­tin­nen, Rich­te­rin­nen und Sol­da­tin­nen ist dem von ande­ren Beschäf­tig­ten nach dem MuSchG gleichgestellt. 
    1. BGBl. Teil I, Nr. 30 vom 29.05.2017 []