Mehr Frauen profitieren künftig vom gesetzlichen Mutterschutz.
Nachdem der Bundesrat dem Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzes am 12. Mai 2017 zugestimmt hat, ist das „Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium„1 (Mutterschutzgesetz–MuSchG) am 23. Mai 2017 beschlossen worden.
Diese grundlegenden Reformen sind nach Ansicht der Regierung notwendig geworden, da die gesellschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen im Laufe der Jahre einem enormen Wandel unterworfen waren. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist 1952 in Kraft getreten und bisher nur in wenigen Regelungsbereichen geändert worden. Daher war eine Überarbeitung dringend notwendig. Mit der Neuregelung sollte es weiterhin die Zielrichtung sein, zwischen dem Gesundheitsschutz für eine stillende oder schwangere Frau und ihr (ungeborenes) Kind und der selbstbestimmten Entscheidung der Frau über ihre Erwerbstätigkeit verantwortungsvoll abzuwägen und einen wirkungsvollen Gesundheitsschutz sicherzustellen. Darüber hinaus sollten die Gesetzesänderungen berufsgruppenunabhängig ein für alle Frauen einheitliches Gesundheitsschutzniveau in der Schwangerschaft, nach der Entbindung und während der Stillzeit sicherstellen. Ein weiteres wesentliches Ziel der Reform ist die bessere Umsetzung des Mutterschutzes durch die Einrichtung eines Ausschusses für Mutterschutz.
Einige Neuregelungen sind bereits Mitte des Jahres 2017 in Kraft getreten, während andere Gesetzesregelungen erst zum Jahreswechsel 2017/2018 wirksam werden. Gerade in dieser Zeit der Gesetzesänderungen fühlen sich viele Frauen unsicher, wenn es um die Frage des Mutterschutzes geht. Welche Regelungen für eine Schwangere noch bzw. schon gelten ist für eine Durchschnittsbürgerin schwer verständlich. Eine schwangere oder stillende Frau ist verständlicherweise mit wichtigen anderen Ereignissen beschäftigt. In dieser Situation ist es durchaus sinnvoll, sich bei Problemen mit dem Arbeitgeber professionelle Hilfe zu holen. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann bei arbeitsrechtlichen Differenzen eine große Unterstützung sein. Durch das Internet ist es ohne große Schwierigkeiten möglich, sich sowohl einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg zu suchen als auch einen Juristen in München zu finden. In jedem Fall ist der Arbeitsrechtler in der Lage, über die aktuelle Gesetzeslage zu informieren und rechtlichen Rat zu erteilen.
So sind bereits seit dem 30. Mai 2017 folgende Neuerungen im Mutterschutzrecht in Kraft getreten:
- Im Fall einer Fehlgeburt besteht nach der zwölften Schwangerschaftswoche ein Kündigungsschutz (neu eingeführt).
- Es besteht nach der Entbindung für Mütter von Kindern mit Behinderung die Möglichkeit, die Schutzfrist auf 12 Wochen zu verlängern.
- Auch Schülerinnen und Studentinnen fallen unter den Anwendungsbereich des MuSchG, wenn die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung ein verpflichtend vorgegebenes Praktikum abgeleistet wird.
- In den Anwendungsbereich des Mutterschutzes werden auch arbeitnehmerähnliche Personen einbezogen.
- Die Regelungen zum Das Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit wird branchenunabhängig geregelt. In Bezug auf das Verbot der Mehrarbeit erfolgt eine Ergänzung bei der Regelung zur höchstens zulässigen Mehrarbeit in Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen.
- Ein behördliches Genehmigungsverfahren ist für die Arbeit nach 20 Uhr bis 22 Uhr vorgeschrieben. Es hat seitens der Frau ein ausdrückliches Einverständnis zur Tätigkeit nach 20 Uhr vorliegen. Während die Behörde den vollständigen Antrag prüft, kann der Arbeitgeber die Frau grundsätzlich weiterbeschäftigen. Wird der Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen abgelehnt, gilt er als genehmigt.
- Integration der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) in das MuSchG.
- Einrichtung des Ausschusses für Mutterschutz, der Art, Ausmaß und Dauer der möglichen unverantwortbaren Gefährdung einer Schwangeren oder Stillenden ermitteln soll. Außerdem stellt er sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und arbeitshygienische Regeln zum Schutz der schwangeren oder stillenden Frau und ihres Kindes auf.
- Das Mutterschutzniveau von Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen ist dem von anderen Beschäftigten nach dem MuSchG gleichgestellt.
- BGBl. Teil I, Nr. 30 vom 29.05.2017 [↩]
Bereits seit dem 11. April 2017 haben mit der Überarbeitung des Versicherungsvertragsgesetzes privat krankenversicherte selbstständige Frauen während der Mutterschutzfristen eine bessere finanzielle Absicherung durch den Anspruch auf Krankentagegeld zur Kompensation ihres Verdienstausfalls.
Folgende weitere Änderungen des Mutterschutzgesetzes treten zum 1. Januar 2018 in Kraft: