Bei der Beschäftigung werdender oder stillender Mütter hat der Arbeitgeber unabhängig vom Umfang der Beschäftigung die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes sowie der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz zu beachten. Die hieraus für den Außendienst typischerweise zu beachtenden Punkte haben wir – ohne Anspruch auf Vollständigkeit im Einzelfall – nachfolgend zusammen gestellt.
Ist eine den Anforderungen des Mutterschutzes entsprechende Gestaltung der Arbeitsbedingungen nicht möglich oder wegen unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, ist zu prüfen, ob für die Zeit der Schwangerschaft ein Arbeitsplatzwechsel möglich ist. Ist auch dies nicht möglich oder nicht zumutbar, besteht ein Beschäftigungsverbot: Die schwangere oder stillende Mutter darf so lange nicht beschäftigt werden, wie dies zum Schutze ihrer Sicherheit und Gesundheit erforderlich ist, selbst dann nicht, wenn die werdende Mutter ihre bisherige Tätigkeit fortsetzen will.
Heben und Tragen
Nach § 4 Abs. 1 und 2 MuSchG sowie § 6 Abs. 3 MuSchG dürfen werdende und stillende Mütter nicht mit schweren körperlichen Arbeiten beschäftigt werden, insbesondere auch nicht mit solchen Arbeiten, bei denen
- Lasten
- von mehr als 5 kg Gewicht regelmäßig (mehr als zwei- bis dreimal pro Stunde) oder
- von mehr als 10 kg Gewicht gelegentlich (weniger als zweimal pro Stunde)
- ohne mechanische Hilfsmittel von Hand
- gehoben, bewegt oder befördert werden.
Wird die Last mit mechanischen Hilfsmitteln gehoben, bewegt oder befördert, darf auch die körperliche Belastung der werdenden Mutter durch die Bedienung dieser Hilfsmittel nicht größer sein.
Ständiges Stehen
Nach Ablauf des fünften Schwangerschaftsmonats sind gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 MuSchG Arbeiten verboten,
- bei denen die Schwangere
- in der Summe täglich mehr als vier Stunden
- „ständig stehen” muss. Dies umfasst sowohl
- ein längeres bewegungsarmes Stehen an einem Platz wie auch
- die Bewegung auf einem sehr kleinen Raum, etwa in einem kleinen Thekenbereich.
Häufiges Strecken und Beugen
Für werdende Mütter verbietet § 4 Abs. 2 Nr. 3 MuSchG Arbeiten, bei denen sie
- sich häufig erheblich strecken oder beugen müssen,
- dauernd hocken oder
- sich gebückt halten müssen.
Diese Tätigkeiten sind aber oftmals an Bedientheken gefordert. Zumindest an Bedientheken mit einem tiefem Greifraum dürfen werdende Mütter daher in aller Regel nicht b beschäftigt werden.
Arbeitszeit
Schwangere sowie stillende Mütter dürfen nach § 8 Abs. 1 MuSchG
- nicht über 8½ Stunden täglich (wobei im Außendienst als Arbeitszeit die Zeit von der Abfahrt an der Wohnung bis zur Heimkehr rechnet!),
- nicht in der Nacht – auch nicht bei längeren Öffnungszeiten! – also
- in den ersten vier Schwangerschaftsmonaten zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr,
- danach zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr,
und
- nicht an Sonn- und Feiertagen
beschäftigt werden.
Ruhemöglichkeiten
Erfordert die Tätigkeit von einer schwangeren Arbeitnehmerin ein Stehen oder Gehen, so muss sie jederzeit die Möglichkeit haben, sich auf einer geeigneten Sitzgelegenheit kurzfristig auszuruhen.
Darüber hinaus sieht § 6 Abs. 3 Arbeitsstättenverordnung vor, dass es schwangeren und stillenden Arbeitnehmerin zu ermöglichen ist, während der Pausen und soweit erforderlich auch während der Arbeitszeit sich auf einer Liege in einem geeigneten Raum hinzulegen und auszuruhen.
Unproblematische Tätigkeiten
Im Regelfall möglich ist dagegen der Einsatz einer schwangeren Mitarbeiterin
- beim Verpacken von leichten Waren, wobei allerdings beim Verpacken von Fleisch- und Wurstwaren wegen einer möglichen Toxoplasmosegefährdung
geeignete Schutzhandschuhe getragen werden müssen; - bei der Herstellung von Fertigprodukten, in der Regel allerdings mit den Einschränkungen wie im Küchenbereich;
- an der Kasse.