U2 – Umla­ge­ver­fah­ren für Arbeitgeber

Die Arbeit­ge­ber neh­men für den von ihnen an ihre Arbeit­neh­me­rin­nen gezahlten

an einem all­ge­mei­nen Umla­ge­ver­fah­ren der Kran­ken­kas­sen, dem soge­nann­ten U2-Ver­fah­ren, teil. Aus die­sem Umla­ge­ver­fah­ren wer­den den Arbeitgebern

  • alle gezahl­ten Arbeit­ge­ber­zu­schüs­se zum Mut­ter­schafts­geld sowie
  • das als Mut­ter­schuztz­lohn gezahl­te Entgelt
  • ein­schließ­lich der Arbeit­ge­ber­an­tei­le an Bei­trä­gen zur gesetz­li­chen Kranken‑, Ren­ten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung sowie
  • Aus­bil­dungs­ver­gü­tun­gen, die wegen eines Beschäf­ti­gungs­ver­bo­tes wei­ter­zu­zah­len sind

voll erstat­tet.

Zustän­dig für die Erstat­tung wie auch für den Ein­zug der Umla­ge sind die gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen. Die Erstat­tung für den Arbeit­ge­ber erfolgt nur auf Antrag.. Der Ein­zug der Umla­ge erfolgt mit der monat­li­chen Beitragsmeldung.