Die Arbeitgeber nehmen für den von ihnen an ihre Arbeitnehmerinnen gezahlten
- Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverboten (allgemeine oder individuelle Beschäftigungsverbote)
- Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
an einem allgemeinen Umlageverfahren der Krankenkassen, dem sogenannten U2-Verfahren, teil. Aus diesem Umlageverfahren werden den Arbeitgebern
- alle gezahlten Arbeitgeberzuschüsse zum Mutterschaftsgeld sowie
- das als Mutterschuztzlohn gezahlte Entgelt
- einschließlich der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken‑, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie
- Ausbildungsvergütungen, die wegen eines Beschäftigungsverbotes weiterzuzahlen sind
voll erstattet.
Zuständig für die Erstattung wie auch für den Einzug der Umlage sind die gesetzlichen Krankenkassen. Die Erstattung für den Arbeitgeber erfolgt nur auf Antrag.. Der Einzug der Umlage erfolgt mit der monatlichen Beitragsmeldung.