Kin­der in der pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung absichern

Wer aus einer gesetz­li­chen Kran­ken­kas­se zur pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung wech­seln möch­te, muss sich auf eini­ge Ände­run­gen ein­stel­len. So wer­den Sie sich vor dem Wech­sel mit den Fra­gen zur Abrech­nung sowie even­tu­ell ver­ein­bar­ter Zusatz­leis­tun­gen, Selbst­be­hal­te und mög­li­cher Erstat­tun­gen aus­ein­an­der gesetzt haben.

Inter­es­sant wird es aller­dings, wenn Sie min­der­jäh­ri­ge Kin­der oder Kin­der ohne eige­nes Ein­kom­men haben. In der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­se waren die Kin­der gemein­sam mit Ihnen im Rah­men einer Fami­li­en­ver­si­che­rung bei­trags­frei mit­ver­si­chert. Die­se Ver­si­che­rungs­form bie­ten die pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­run­gen nicht an! Sind Sie der Haupt­ver­die­ner der Fami­lie und wech­seln zu einer pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung, so müs­sen Ihre Kin­der nun eben­falls pri­vat ver­si­chert wer­den. Vie­le pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­run­gen bie­ten dazu spe­zi­ell auf Kin­der abge­stimm­te Tari­fe an, die Sie mit Ihrer eige­nen Ver­si­che­rung kom­bi­nie­ren kön­nen. Eini­ge Unter­neh­men bie­ten auch Ein­zel­ver­trä­ge für Kin­der an, ohne dass Sie selbst bei die­sem Unter­neh­men ver­si­chert sind. Bei der Bei­trags­er­mitt­lung wer­den meist ver­schie­de­ne Alters­grup­pen berück­sich­tigt, da sich die Krank­heits­kos­ten je nach Alter der Kin­der unter­schei­den kön­nen. Die Pfle­ge­pflicht­ver­si­che­rung ist für Ihre Kin­der bei­trags­frei. Ihr Arbeit­ge­ber wird sich auch an den Bei­trä­gen für Ihre Kin­der zur Hälf­te beteiligen.

Die Höhe der Betei­li­gung Ihres Arbeit­ge­bers ist aber durch die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze und den sich dar­aus erge­ben­den maxi­ma­len Bei­trags­zu­schuss gesetz­lich limi­tiert. Die Ver­trä­ge für Kin­der wird Ihrem eige­nen Ver­trag ähn­lich sein. So kön­nen Sie auch für Ihr Kind zusätz­li­che Leis­tun­gen, Selbst­be­hal­te und Bei­trags­er­stat­tun­gen ver­ein­ba­ren. Sobald Ihr Kind spä­ter ein eige­nes Ein­kom­men hat, kann es ent­schei­den, ob es wei­ter­hin in der pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung ver­blei­ben möch­te oder – im Rah­men der gesetz­li­chen Mög­lich­kei­ten – zu einer gesetz­li­chen Kran­ken­kas­se wech­seln möchte.

Soll­te ein Kind erkran­ken, so bie­ten die gesetz­li­che Kran­ken­kas­sen die Mög­lich­keit, dass die Eltern das kran­ke Kind betreu­en kön­nen. Sind Sie bei einer pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung ver­si­chert, so bleibt Ihnen bei einer Erkran­kung Ihres Kin­des nur die Mög­lich­keit, Urlaub bei Ihrem Arbeit­ge­ber einzureichen.