Finan­zi­el­le Ver­pflich­tun­gen des Vaters

Es ist zwar lei­der nicht schön, kommt aber häu­fi­ger vor, als die meis­ten glau­ben: Der wer­den­de Vater macht sich noch vor der Geburt aus dem Staub und will von Mut­ter und Kind nichts mehr wis­sen. Ande­re Män­ner hal­ten immer­hin eine Wei­le durch, ehe auch sie sich davon­steh­len, weil ihnen die Ver­pflich­tun­gen zu viel wer­den. Für jun­ge Müt­ter eine schwie­ri­ge Situation.

Die Unter­halts­pflich­ten der Väter

Grund­sätz­lich sind alle Väter zum Unter­halt ver­pflich­tet. Wer wie viel zah­len muss, wird von der Düs­sel­dor­fer Tabel­le fest­ge­legt, die jedes Jahr erneu­ert wird. Dar­in wird unter ande­rem bestimmt, wie hoch der Selbst­be­halt ist und wie hoch die Beträ­ge je nach Alter des Kin­des und Ein­kom­men des Vaters sind. Der Selbst­be­halt soll Unter­halts­pflich­ti­ge bei­spiels­wei­se davor schüt­zen, dass sie auf­grund ihrer Ver­pflich­tun­gen in die Grund­si­che­rung (Hartz IV) abrutschen.

Wei­gert sich ein Mann, die Vater­schaft anzu­er­ken­nen oder ein­fach zu zah­len, weil er angeb­lich kein Geld hat, gibt es unter­schied­li­che Mög­lich­kei­ten, sich zu weh­ren. So kön­nen die Behör­den hilf­reich zur Sei­te ste­hen, indem z.B. die Jugend­äm­ter eine Bei­stand­schaft eröff­nen. Behaup­tet der Vater, er kön­ne nicht zah­len und die Frau ist aber fel­sen­fest über­zeugt, dass er durch­aus sol­vent ist, kann sie auch mit­mil­fe eines pri­va­ten Ermitt­lers Bewei­se sam­meln – zum Bei­spiel Fotos, die den angeb­li­chen Habe­nichts in sei­nem dicken Mer­ce­des zei­gen oder in sei­ner teu­ren Woh­nung im In-Vier­tel der Stadt. Pro­fes­sio­nel­le Hil­fe gibt es im Inter­net zum Bei­spiel hier.

Müt­ter müs­sen frü­her arbei­ten gehen

Beim Streit um die Unter­halts­pflich­ten der Väter hat die Bun­des­re­gie­rung in den letz­ten Jah­ren den Druck auf allein­er­zie­hen­de Müt­ter erhöht. Sind die Schutz­fris­ten abge­lau­fen, kann von einer Frau erwar­tet wer­den, dass sie sich auf die Suche nach einer Voll­zeit­stel­le macht. Der soge­nann­te Betreu­ungs­un­ter­halt muss seit der Reform 2008 nur noch für die ers­ten drei Lebens­jah­re des Kin­des gezahlt wer­den, in denen ein Ganz­tags­job für die Mut­ter noch nicht zumut­bar sei. Spä­tes­tens aber, wenn das Kind ganz­tä­gig in einem Kin­der­gar­ten betreut wer­den kann, muss die Mut­ter auch bereit sein, wie­der Voll­zeit zu arbeiten.

Aller­dings gilt die­ses Urteil nicht pau­schal: Allein­er­zie­hen­de, die gute Grün­de gel­tend machen kön­nen, war­um eine Voll­zeit­ar­beit für sie nicht mög­lich ist und war­um das Kind mehr Betreu­ung zu Hau­se braucht, kön­nen sich vor Gericht meis­tens durch­set­zen. In die­sem Fall muss der Vater wei­ter zahlen.