Betriebs­rats­mit­glied in Mutterschutz

Trotz der unter­las­se­nen Ladung eines Betriebs­rats­mit­glie­des in Mut­ter­schutz oder in Eltern­zeit kann der Betriebs­rat einen ord­nungs­ge­mä­ßen Beschluss gefasst haben.

So hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt Hamm1 im Fall eines Arbeit­ge­bers ent­schie­den, der die Beschluss­fas­sung des Betriebs­rats für nicht ord­nungs­ge­mäß gehal­ten hat, da zwei Betriebs­rats­mit­glie­der sich in Mut­ter­schutz befun­den und kei­ne Ladung zur Betriebs­rats­sit­zung erhal­ten haben. Wann die Mit­glied­schaft im Betriebs­rat erlischt, ist nach­zu­le­sen im Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz, genau­er: in § 24 BetrVG. Danach kön­nen nur das Ende der Amts­zeit oder des Arbeits­ver­hält­nis­ses, die Nie­der­le­gung des Betriebs­rats­am­tes, der Betriebs­rats­aus­schluss, der Ver­lust der Wähl­bar­keit oder die gericht­li­che Ent­schei­dung über die Fest­stel­lung der Nicht­wähl­bar­keit zum Erlö­schen der Mit­glied­schaft im Betriebs­rat führen.

Befin­det sich ein Mit­glied des Betriebs­rats in Mut­ter­schutz oder in Eltern­zeit, kann dar­aus nicht auto­ma­tisch gefol­gert wer­den, dass die­ses Mit­glied an der Aus­übung sei­nes Betriebs­rats­am­tes im Sin­ne des § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zeit­wei­lig ver­hin­dert ist. Das hat bereits das Bun­des­ar­beits­ge­richt im Mai 2005 ent­schie­den2. Das Recht an Betriebs­rats­sit­zun­gen teil­zu­neh­men, besteht für ein Betriebs­rats­mit­glied auch wäh­rend der Zeit des Mut­ter­schut­zes und der Eltern­zeit genau­so wie im Erho­lungs­ur­laub. Aller­dings wird nach der Recht­spre­chung und der Lite­ra­tur all­ge­mein ange­nom­men, dass es sich um eine Ver­hin­de­rung im Sin­ne des § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG han­delt, wenn das sich in Mut­ter­schutz oder Eltern­zeit befind­li­che und daher abwe­sen­de Betriebs­rats­mit­glied dem Betriebs­rats­vor­sit­zen­den nicht posi­tiv ange­zeigt hat, dass es wei­ter­hin sei­ner Betriebs­rats­tä­tig­keit nach­ge­hen möch­te3.

In dem vom Lan­des­ar­beits­ge­richt Hamm zu ent­schei­den­den Fall haben die sich in Mut­ter­schutz bzw. Eltern­zeit befind­li­chen Betriebs­rats­mit­glie­der schrift­lich mit­ge­teilt, wäh­rend der Eltern­zeit kei­ne Betriebs­rats­ar­beit aus­üben zu wol­len. Damit war das Betriebs­rats­mit­glied zum Zeit­punkt der Betriebs­rats­sit­zung an der Aus­übung sei­nes Betriebs­rats­amts nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zeit­wei­lig ver­hin­dert. Für die Beschluss­fas­sung des Betriebs­rats ist eine ord­nungs­ge­mä­ße Ladung der Betriebs­rats­mit­glie­der unter Mit­tei­lung der Tages­ord­nung Vor­aus­set­zung, § 29 Abs. 2 und 3 BetrVG. Die Ladung der in Mut­ter­schutz bzw. Eltern­zeit befind­li­chen Betriebs­rats­mit­glie­der war aber auf­grund der Erklä­rung ent­behr­lich und nach dem Lades­ar­beits­ge­richt Hamm4 ist auf­grund der unter­las­se­nen Ladung der Betriebs­rats­be­schluss nicht unwirksam. 

  1. LAG Hamm, Beschluss vom 15.10.2010 – 10 TaBV 37/10 []
  2. BAG, Beschluss vom 25.05.2005 – 7 ABR 45/04 []
  3. LAG Ber­lin 01.03.2005 – 7 TaBV 2220/04; LAG Düs­sel­dorf 26.04.2010 – 16 Sa 59/10 []
  4. LAG Hamm, Beschluss vom 15.10.2010 – 10 TaBV 37/10 []