Trotz der unterlassenen Ladung eines Betriebsratsmitgliedes in Mutterschutz oder in Elternzeit kann der Betriebsrat einen ordnungsgemäßen Beschluss gefasst haben.
So hat das Landesarbeitsgericht Hamm1 im Fall eines Arbeitgebers entschieden, der die Beschlussfassung des Betriebsrats für nicht ordnungsgemäß gehalten hat, da zwei Betriebsratsmitglieder sich in Mutterschutz befunden und keine Ladung zur Betriebsratssitzung erhalten haben. Wann die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt, ist nachzulesen im Betriebsverfassungsgesetz, genauer: in § 24 BetrVG. Danach können nur das Ende der Amtszeit oder des Arbeitsverhältnisses, die Niederlegung des Betriebsratsamtes, der Betriebsratsausschluss, der Verlust der Wählbarkeit oder die gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit zum Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat führen.
Befindet sich ein Mitglied des Betriebsrats in Mutterschutz oder in Elternzeit, kann daraus nicht automatisch gefolgert werden, dass dieses Mitglied an der Ausübung seines Betriebsratsamtes im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zeitweilig verhindert ist. Das hat bereits das Bundesarbeitsgericht im Mai 2005 entschieden2. Das Recht an Betriebsratssitzungen teilzunehmen, besteht für ein Betriebsratsmitglied auch während der Zeit des Mutterschutzes und der Elternzeit genauso wie im Erholungsurlaub. Allerdings wird nach der Rechtsprechung und der Literatur allgemein angenommen, dass es sich um eine Verhinderung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG handelt, wenn das sich in Mutterschutz oder Elternzeit befindliche und daher abwesende Betriebsratsmitglied dem Betriebsratsvorsitzenden nicht positiv angezeigt hat, dass es weiterhin seiner Betriebsratstätigkeit nachgehen möchte3.
In dem vom Landesarbeitsgericht Hamm zu entscheidenden Fall haben die sich in Mutterschutz bzw. Elternzeit befindlichen Betriebsratsmitglieder schriftlich mitgeteilt, während der Elternzeit keine Betriebsratsarbeit ausüben zu wollen. Damit war das Betriebsratsmitglied zum Zeitpunkt der Betriebsratssitzung an der Ausübung seines Betriebsratsamts nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zeitweilig verhindert. Für die Beschlussfassung des Betriebsrats ist eine ordnungsgemäße Ladung der Betriebsratsmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung Voraussetzung, § 29 Abs. 2 und 3 BetrVG. Die Ladung der in Mutterschutz bzw. Elternzeit befindlichen Betriebsratsmitglieder war aber aufgrund der Erklärung entbehrlich und nach dem Ladesarbeitsgericht Hamm4 ist aufgrund der unterlassenen Ladung der Betriebsratsbeschluss nicht unwirksam.