Die Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens” ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts, die der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend untersteht. Sie hilft seit 1984 schwangeren Frauen in Notlagen. Diese erhalten auf unbürokratischem Weg ergänzende finanzielle Hilfen, die ihnen die Entscheidung für das Leben des Kindes und die Fortsetzung der Schwangerschaft erleichtern sollen. Die Bundesstiftung „Mutter und Kind” soll in Notlagen helfen, in denen die schwangere Frau mit ihrer Einkünfte den finanziellen Bedarf für Schwangerschaft und Geburt sowie für Pflege und Erziehung des Kleinkindes nicht decken und andere staatliche Leistungen nicht rechtzeitig oder ausreichend zur Verfügung stehen.
Voraussetzung für die Unterstützung durch die Bundesstiftung „Mutter und Kind” ist, dass
- die schwangere Frau ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
- eine Notlage vorliegt,
- die Hilfe auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder nicht ausreichend ist und
- der Antrag
- vor der Entbindung
- bei einer Schwangerenberatungsstelle im Wohnsitz-Bundesland der schwangeren Frau
gestellt wird.
Mit den Zuwendungen der Bundesstiftung „Mutter und Kind” sollen Aufwendungen gedeckt werden, die durch Schwangerschaft, Geburt und Pflege des Babys entstehen. Insbesondere umfasst dies die Erstausstattung des Babys, die Weiterführung des Haushalts, die Wohnung und deren Einrichtung oder die Betreuung des Säuglings oder Kleinkindes. Die Mittel werden für ergänzende Hilfen zur Verfügung gestellt, um Müttern, die sich wegen einer Notlage an eine Schwangerschaftsberatungsstelle wenden, die Fortsetzung der Schwangerschaft zu erleichtern. Die Höhe und die Dauer der von der Bundesstiftung „Mutter und Kind” gewährten Unterstützung sind nicht festgelegt, sie richten sich nach den besonderen Umständen der persönlichen Notlage.
Auf die Unterstützung durch Mittel der Bundesstiftung „Mutter und Kind” besteht kein Rechtsanspruch. Soweit eine Unterstützung aus Mitteln der Bundesstiftung „Mutter und Kind” erfolgt, dürfen diese Unterstützungsleistugnen weder gepfändet noch auf Sozialleistungen angerechnet werden.