Bun­des­stif­tung „Mut­ter und Kind – Schutz des unge­bo­re­nen Lebens”

Die Bun­des­stif­tung „Mut­ter und Kind – Schutz des unge­bo­re­nen Lebens” ist eine rechts­fä­hi­ge Stif­tung des öffent­li­chen Rechts, die der Rechts­auf­sicht des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Fami­lie, Senio­ren, Frau­en und Jugend unter­steht. Sie hilft seit 1984 schwan­ge­ren Frau­en in Not­la­gen. Die­se erhal­ten auf unbü­ro­kra­ti­schem Weg ergän­zen­de finan­zi­el­le Hil­fen, die ihnen die Ent­schei­dung für das Leben des Kin­des und die Fort­set­zung der Schwan­ger­schaft erleich­tern sol­len. Die Bun­des­stif­tung „Mut­ter und Kind” soll in Not­la­gen hel­fen, in denen die schwan­ge­re Frau mit ihrer Ein­künf­te den finan­zi­el­len Bedarf für Schwan­ger­schaft und Geburt sowie für Pfle­ge und Erzie­hung des Klein­kin­des nicht decken und ande­re staat­li­che Leis­tun­gen nicht recht­zei­tig oder aus­rei­chend zur Ver­fü­gung stehen.

Vor­aus­set­zung für die Unter­stüt­zung durch die Bun­des­stif­tung „Mut­ter und Kind” ist, dass

  • die schwan­ge­re Frau ihren Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halt in Deutsch­land hat,
  • eine Not­la­ge vorliegt,
  • die Hil­fe auf ande­re Wei­se nicht oder nicht recht­zei­tig mög­lich oder nicht aus­rei­chend ist und
  • der Antrag
    • vor der Entbindung
    • bei einer Schwan­ge­ren­be­ra­tungs­stel­le im Wohn­sitz-Bun­des­land der schwan­ge­ren Frau

      gestellt wird.

Mit den Zuwen­dun­gen der Bun­des­stif­tung „Mut­ter und Kind” sol­len Auf­wen­dun­gen gedeckt wer­den, die durch Schwan­ger­schaft, Geburt und Pfle­ge des Babys ent­ste­hen. Ins­be­son­de­re umfasst dies die Erst­aus­stat­tung des Babys, die Wei­ter­füh­rung des Haus­halts, die Woh­nung und deren Ein­rich­tung oder die Betreu­ung des Säug­lings oder Klein­kin­des. Die Mit­tel wer­den für ergän­zen­de Hil­fen zur Ver­fü­gung gestellt, um Müt­tern, die sich wegen einer Not­la­ge an eine Schwan­ger­schafts­be­ra­tungs­stel­le wen­den, die Fort­set­zung der Schwan­ger­schaft zu erleich­tern. Die Höhe und die Dau­er der von der Bun­des­stif­tung „Mut­ter und Kind” gewähr­ten Unter­stüt­zung sind nicht fest­ge­legt, sie rich­ten sich nach den beson­de­ren Umstän­den der per­sön­li­chen Notlage.

Auf die Unter­stüt­zung durch Mit­tel der Bun­des­stif­tung „Mut­ter und Kind” besteht kein Rechts­an­spruch. Soweit eine Unter­stüt­zung aus Mit­teln der Bun­des­stif­tung „Mut­ter und Kind” erfolgt, dür­fen die­se Unter­stüt­zungs­leis­tug­nen weder gepfän­det noch auf Sozi­al­leis­tun­gen ange­rech­net werden.