Die private Krankenversicherung, als eine der 2 großen Versicherungssäulen unseres Gesundheitssystems, bietet komfortablen und umfassenden Versicherungsschutz bei Krankheit, ist aber auch zuständig für die Kostenübernahme wenn es um die Geburt eines neuen Erdenbürgers geht. Grundsätzlich hat der Privatpatient Anspruch auf Chefarztbehandlung und genießt auch sonst noch so einige Vorteile im Verhältnis zum gesetzlich versicherten Patienten. Aber wie sieht es mit der Beitragsübernahme aus, gerade wenn dieser soeben angesprochene Erdenbürger nun das Licht der Welt erblickt hat und die Mama dann in Elternzeit geht? Im Klartext, was passiert mit dem Beitrag während des Mutterschutzes? Ist dieser in jedem Fall weiterhin von der Versicherten zu tragen? Gibt es Sonderfälle? Oder wird diese Frage von jeder Versicherung anders gehandhabt?
Grundsätzlich besteht Beitragspflicht während des Mutterschutzes
Vom Grundsatz her besteht also für den Privatpatienten immer Beitragspflicht während der Elternzeit, sprich während des Mutterschutzes. Allerdings gibt es Sonderregelungen und die Beitragspflicht wird von den privaten Kassen unterschiedlich gehandhabt. So kann es selbstverständlich dann problematisch werden, wenn der Arbeitgeberzuschuss für Arbeitnehmer zur privaten Krankenversicherung entfällt und der Versicherte die Versicherungsprämie alleine stemmen muss! Allerdings bieten einige Versicherer, beispielsweise für diesen Fall ‚Lösungsmöglichkeiten in Form eines Tarifwechsels an und sogar komplette Beitragsfreistelllung wird teilweise angeboten. Aber wie gesagt, dies ist keinesfalls verpflichtend, sondern wird von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich gehandelt. So ist beispielsweise bei einem der Versicherer folgender Tarifzusatz anzufinden: „Während des Bezugs von Elterngeld besteht in den ersten 6 Monaten beitragsfreier Versicherungsschutz.Allerdings gilt die Beitragsfeiheit nur für die Elterngeld beziehende Person. Der Elterngeld Bezug ist innerhalb von 3 Monaten nachzuweisen. Wurde die Schwangerschaft bei Beantragung des Tarifes XYZ bereits fetgestellt oder die Entbindung hat schon stattgefunden, wird keine Beitragsfreiheit gewährt.”
Beitragsbefreiung im Mutterschutz möglich
Also man sieht aus Kulanzgründen gibt es sehr wohl die Möglichkeit der Beitragsbefreiung, allerdings von Versicherer zu Versicherer in anderer Form. So wird in oben genannter Form die Beitragsbefreiung zwar gewährt, allerdings nur für 6 Monate und unter der Maßgabe dass auch Elterngeld gewährt wird. Eine weitere Bedingungszusage wird auch bei einem anderen Versicherer gegeben, hier wird zwar der Bezug von Elterngeld nicht die Bedingungsgrundlage sein, jedoch die Frist der Befreiung beträgt ebenfalls 6 Monate. Man kann schon deshalb, gerade bei dieser unterschiedlichen Handhabung von Bedingungszusagen, deutlich davon ausgehen, dass eben wirklich jede Versicherungsgesellschaft ihr eigenes Süppchen kocht. Deshalb sollte man die PKV aber nicht alleine an diesem Merkmal der Beitragsgestaltung festmachen. Die unzähligen anderen Vorteile und Vorzüge welche man als Privatpatient hat, sprechen hier eine sehr deutliche Sprache.
Allerdings gerade wenn der Kinderwunsch gegeben ist und dies ist schließlich für jedes Paar die Grundlage überhaupt als Familie gesehen zu werden, dann sollte man sich in jedem Fall bei seiner privaten Krankenversicherung in Sachen „Beitragsbefreiung während des Mutterschutzes” zunächst kundig machen. Zumeist lässt sich dann durch einen Tarifwechsel, oder sogar durch eine andere Änderung, welche der ein oder andere Versicherer anbietet, eine gangbare Lösung finden. Beispielsweise wird bei einem der Versicherer ein einmaliges Übergangsgeld in Höhe von 1.800,00 € gewährt. Man sieht also, auch im Mutterschutz braucht der Privatversicherte finanziell ganz gewiss nicht „im Regen zu stehen”!