Bei­trags­pflicht in der PKV wäh­rend des Mutterschutzes?

Die pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung, als eine der 2 gro­ßen Ver­si­che­rungs­säu­len unse­res Gesund­heits­sys­tems, bie­tet kom­for­ta­blen und umfas­sen­den Ver­si­che­rungs­schutz bei Krank­heit, ist aber auch zustän­dig für die Kos­ten­über­nah­me wenn es um die Geburt eines neu­en Erden­bür­gers geht. Grund­sätz­lich hat der Pri­vat­pa­ti­ent Anspruch auf Chef­arzt­be­hand­lung und genießt auch sonst noch so eini­ge Vor­tei­le im Ver­hält­nis zum gesetz­lich ver­si­cher­ten Pati­en­ten. Aber wie sieht es mit der Bei­trags­über­nah­me aus, gera­de wenn die­ser soeben ange­spro­che­ne Erden­bür­ger nun das Licht der Welt erblickt hat und die Mama dann in Eltern­zeit geht? Im Klar­text, was pas­siert mit dem Bei­trag wäh­rend des Mut­ter­schut­zes? Ist die­ser in jedem Fall wei­ter­hin von der Ver­si­cher­ten zu tra­gen? Gibt es Son­der­fäl­le? Oder wird die­se Fra­ge von jeder Ver­si­che­rung anders gehandhabt?

Grund­sätz­lich besteht Bei­trags­pflicht wäh­rend des Mutterschutzes

Vom Grund­satz her besteht also für den Pri­vat­pa­ti­en­ten immer Bei­trags­pflicht wäh­rend der Eltern­zeit, sprich wäh­rend des Mut­ter­schut­zes. Aller­dings gibt es Son­der­re­ge­lun­gen und die Bei­trags­pflicht wird von den pri­va­ten Kas­sen unter­schied­lich gehand­habt. So kann es selbst­ver­ständ­lich dann pro­ble­ma­tisch wer­den, wenn der Arbeit­ge­ber­zu­schuss für Arbeit­neh­mer zur pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung ent­fällt und der Ver­si­cher­te die Ver­si­che­rungs­prä­mie allei­ne stem­men muss! Aller­dings bie­ten eini­ge Ver­si­che­rer, bei­spiels­wei­se für die­sen Fall ‚Lösungs­mög­lich­kei­ten in Form eines Tarif­wech­sels an und sogar kom­plet­te Bei­trags­frei­stell­lung wird teil­wei­se ange­bo­ten. Aber wie gesagt, dies ist kei­nes­falls ver­pflich­tend, son­dern wird von Ver­si­che­rer zu Ver­si­che­rer unter­schied­lich gehan­delt. So ist bei­spiels­wei­se bei einem der Ver­si­che­rer fol­gen­der Tarif­zu­satz anzu­fin­den: „Wäh­rend des Bezugs von Eltern­geld besteht in den ers­ten 6 Mona­ten bei­trags­frei­er Versicherungsschutz.Allerdings gilt die Bei­trags­fei­heit nur für die Eltern­geld bezie­hen­de Per­son. Der Eltern­geld Bezug ist inner­halb von 3 Mona­ten nach­zu­wei­sen. Wur­de die Schwan­ger­schaft bei Bean­tra­gung des Tari­fes XYZ bereits fet­ge­stellt oder die Ent­bin­dung hat schon statt­ge­fun­den, wird kei­ne Bei­trags­frei­heit gewährt.”

Bei­trags­be­frei­ung im Mut­ter­schutz möglich

Also man sieht aus Kulanz­grün­den gibt es sehr wohl die Mög­lich­keit der Bei­trags­be­frei­ung, aller­dings von Ver­si­che­rer zu Ver­si­che­rer in ande­rer Form. So wird in oben genann­ter Form die Bei­trags­be­frei­ung zwar gewährt, aller­dings nur für 6 Mona­te und unter der Maß­ga­be dass auch Eltern­geld gewährt wird. Eine wei­te­re Bedin­gungs­zu­sa­ge wird auch bei einem ande­ren Ver­si­che­rer gege­ben, hier wird zwar der Bezug von Eltern­geld nicht die Bedin­gungs­grund­la­ge sein, jedoch die Frist der Befrei­ung beträgt eben­falls 6 Mona­te. Man kann schon des­halb, gera­de bei die­ser unter­schied­li­chen Hand­ha­bung von Bedin­gungs­zu­sa­gen, deut­lich davon aus­ge­hen, dass eben wirk­lich jede Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft ihr eige­nes Süpp­chen kocht. Des­halb soll­te man die PKV aber nicht allei­ne an die­sem Merk­mal der Bei­trags­ge­stal­tung fest­ma­chen. Die unzäh­li­gen ande­ren Vor­tei­le und Vor­zü­ge wel­che man als Pri­vat­pa­ti­ent hat, spre­chen hier eine sehr deut­li­che Sprache.

Aller­dings gera­de wenn der Kin­der­wunsch gege­ben ist und dies ist schließ­lich für jedes Paar die Grund­la­ge über­haupt als Fami­lie gese­hen zu wer­den, dann soll­te man sich in jedem Fall bei sei­ner pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung in Sachen „Bei­trags­be­frei­ung wäh­rend des Mut­ter­schut­zes” zunächst kun­dig machen. Zumeist lässt sich dann durch einen Tarif­wech­sel, oder sogar durch eine ande­re Ände­rung, wel­che der ein oder ande­re Ver­si­che­rer anbie­tet, eine gang­ba­re Lösung fin­den. Bei­spiels­wei­se wird bei einem der Ver­si­che­rer ein ein­ma­li­ges Über­gangs­geld in Höhe von 1.800,00 € gewährt. Man sieht also, auch im Mut­ter­schutz braucht der Pri­vat­ver­si­cher­te finan­zi­ell ganz gewiss nicht „im Regen zu stehen”!