Arbeit­ge­ber­zu­schuss zum Mut­ter­schafts­geld bei noch lau­fen­der Elternzeit

Beginnt

  • wäh­rend einer Elternzeit
  • wegen der Geburt eines wei­te­ren Kin­des eine neue Mutterschutzfrist

so

  • besteht ein Anspruch auf Mut­ter­schafts­geld aber
  • grund­sätz­lich kein Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss, 
    • solan­ge die neue Schutz­frist mit der lau­fen­den Eltern­zeit zusammenfällt,
    • es sei denn, die Frau übt eine zuläs­si­ge Teil­zeit­ar­beit oder Neben­tä­tig­keit aus.

Endet die Eltern­zeit für das frü­he­re Kind

so

  • besteht ein Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss
  • für die nach Ende der Eltern­zeit noch ver­blei­ben­de Schutzfrist,
  • der nach dem Arbeits­ent­gelt für das Arbeits­ver­hält­nis berech­net wird, das nach Ablauf der Eltern­zeit wie­der auf­ge­lebt wäre, wenn nicht die neue Mut­ter­schutz­frist ein­ge­tre­ten wäre.