Beginnt
- während einer Elternzeit
- wegen der Geburt eines weiteren Kindes eine neue Mutterschutzfrist
so
- besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld aber
- grundsätzlich kein Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss,
- solange die neue Schutzfrist mit der laufenden Elternzeit zusammenfällt,
- es sei denn, die Frau übt eine zulässige Teilzeitarbeit oder Nebentätigkeit aus.
Endet die Elternzeit für das frühere Kind
- während der Schutzfristen,
so
- besteht ein Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss
- für die nach Ende der Elternzeit noch verbleibende Schutzfrist,
- der nach dem Arbeitsentgelt für das Arbeitsverhältnis berechnet wird, das nach Ablauf der Elternzeit wieder aufgelebt wäre, wenn nicht die neue Mutterschutzfrist eingetreten wäre.