Für die (werdende) Mutter besteht ein Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld durch ihren Arbeitgeber. In einigen Fällen ist dieser Zuschuss vom Arbeitgeber aber entweder aus rechtlichen oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zu erlangen. In diesen Fällen wird der Zuschuss durch den Bund finanziert. Im Einzelnen:
Wenn
- das Arbeitsverhältnis ausnahmsweise zulässigerweise gekündigt wurde,
- während der Schwangerschaft oder
- während der Schutzfrist nach der Entbindung, oder
so wird der Zuschuss
- bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung ausgezahlt, und zwar
- durch die gesetzliche Krankenkasse für ihre Mitglieder,
- ansonsten durch das Bundesversicherungsamt in Bonn.
Eine abweichende Regelung besteht jedoch für befristete Arbeitsverhältnisse, die während der Schutzfrist aufgrund dieser Befristung enden:
Wenn ein
- befristetes Arbeitsverhältnis
- durch Fristablauf
- nach Beginn der Mutterschutzfrist
- endet,
so erhält die (werdende) Mutter
- bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses:
- Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse und
- Arbeitgeberzuschuss vom Arbeitgeber, und
- nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Fristablauf:
- Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse
- in Höhe des Krankengeldes
- bis zum Ende der Mutterschutzfrist.
- Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse