Arbeit­ge­ber­zu­schuss zum Mut­ter­schafts­geld bei been­de­tem Arbeits­ver­hält­niss oder in der Insolvenz

Für die (wer­den­de) Mut­ter besteht ein Anspruch auf Zuschuss zum Mut­ter­schafts­geld durch ihren Arbeit­ge­ber. In eini­gen Fäl­len ist die­ser Zuschuss vom Arbeit­ge­ber aber ent­we­der aus recht­li­chen oder aus wirt­schaft­li­chen Grün­den nicht zu erlan­gen. In die­sen Fäl­len wird der Zuschuss durch den Bund finan­ziert. Im Einzelnen:

Wenn

  • wäh­rend der Schwan­ger­schaft oder
  • wäh­rend der Schutz­frist nach der Ent­bin­dung, oder

so wird der Zuschuss

  • bis zum Ende der Schutz­frist nach der Ent­bin­dung aus­ge­zahlt, und zwar 
    • durch die gesetz­li­che Kran­ken­kas­se für ihre Mitglieder,
    • ansons­ten durch das Bun­des­ver­si­che­rungs­amt in Bonn.

Eine abwei­chen­de Rege­lung besteht jedoch für befris­te­te Arbeits­ver­hält­nis­se, die wäh­rend der Schutz­frist auf­grund die­ser Befris­tung enden:

Wenn ein

so erhält die (wer­den­de) Mutter

  • bis zur Been­di­gung des Arbeitsverhältnisses: 
    • Mut­ter­schafts­geld von der Kran­ken­kas­se und
    • Arbeit­ge­ber­zu­schuss vom Arbeit­ge­ber, und
  • nach der Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses durch den Fristablauf: 
    • Mut­ter­schafts­geld von der Krankenkasse 
      • in Höhe des Krankengeldes
      • bis zum Ende der Mutterschutzfrist.