Kos­me­ti­ke­rin­nen und Fuß­pfle­ge­rin­nen – und die Anfor­de­run­gen des Mutterschutzes

Bei der Beschäf­ti­gung wer­den­der oder stil­len­der Müt­ter hat der Arbeit­ge­ber unab­hän­gig vom Umfang der Beschäf­ti­gung die Vor­schrif­ten des Mut­ter­schutz­ge­set­zes sowie der Ver­ord­nung zum Schut­ze der Müt­ter am Arbeits­platz zu beach­ten. Die hier­aus für den Außen­dienst typi­scher­wei­se zu beach­ten­den Punk­te haben wir – ohne Anspruch auf Voll­stän­dig­keit im Ein­zel­fall – nach­fol­gend zusam­men gestellt.

Ist eine den Anfor­de­run­gen des Mut­ter­schut­zes ent­spre­chen­de Gestal­tung der Arbeits­be­din­gun­gen nicht mög­lich oder wegen unver­hält­nis­mä­ßi­gen Auf­wan­des nicht zumut­bar, ist zu prü­fen, ob für die Zeit der Schwan­ger­schaft ein Arbeits­platz­wech­sel mög­lich ist. Ist auch dies nicht mög­lich oder nicht zumut­bar, besteht ein Beschäf­ti­gungs­ver­bot: Die schwan­ge­re oder stil­len­de Mut­ter darf so lan­ge nicht beschäf­tigt wer­den, wie dies zum Schut­ze ihrer Sicher­heit
und Gesund­heit erfor­der­lich ist, selbst dann nicht, wenn die wer­den­de Mut­ter ihre bis­he­ri­ge Tätig­keit fort­set­zen will.

Heben und Tragen

Nach § 4 Abs. 1 und 2 MuSchG sowie § 6 Abs. 3 MuSchG dür­fen wer­den­de und stil­len­de Müt­ter nicht mit schwe­ren kör­per­li­chen Arbei­ten beschäf­tigt wer­den, ins­be­son­de­re auch nicht mit sol­chen Arbei­ten, bei denen

  • Las­ten
    • von mehr als 5 kg Gewicht regel­mä­ßig (mehr als zwei- bis drei­mal pro Stun­de) oder
    • von mehr als 10 kg Gewicht gele­gent­lich (weni­ger als zwei­mal pro Stunde)
  • ohne mecha­ni­sche Hilfs­mit­tel von Hand
  • geho­ben, bewegt oder beför­dert werden.

Wird die Last mit mecha­ni­schen Hilfs­mit­teln geho­ben, bewegt oder beför­dert, darf auch die kör­per­li­che Belas­tung der wer­den­den Mut­ter durch die Bedie­nung die­ser Hilfs­mit­tel nicht grö­ßer sein.

Stän­di­ges Stehen

Nach Ablauf des fünf­ten Schwan­ger­schafts­mo­nats sind gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 MuSchG Arbei­ten verboten,

  • bei denen die Schwangere
  • in der Sum­me täg­lich mehr als vier Stunden
  • „stän­dig ste­hen” muss. Dies umfasst sowohl 
    • ein län­ge­res bewe­gungs­ar­mes Ste­hen an einem Platz wie auch
    • die Bewe­gung auf einem sehr klei­nen Raum, etwa in einem klei­nen Thekenbereich.

Arbeits­zeit

Schwan­ge­re sowie stil­len­de Müt­ter dür­fen nach § 8 Abs. 1 MuSchG

  • nicht über 8½ Stun­den täglich,
  • nicht in der Nacht – auch nicht bei Abend­ver­an­stal­tun­gen etc. – also 
    • in den ers­ten vier Schwan­ger­schafts­mo­na­ten zwi­schen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr,
    • danach zwi­schen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr,

      und

  • nicht an Sonn- und Feiertagen

beschäf­tigt werden.

Ruhe­mög­lich­kei­ten

Erfor­dert die Tätig­keit von einer schwan­ge­ren Arbeit­neh­me­rin ein Ste­hen oder Gehen, so muss sie jeder­zeit die Mög­lich­keit haben, sich auf einer geeig­ne­ten Sitz­ge­le­gen­heit kurz­fris­tig auszuruhen.

Dar­über hin­aus sieht § 6 Abs. 3 Arbeits­stät­ten­ver­ord­nung vor, dass es schwan­ge­ren und stil­len­den Arbeit­neh­me­rin zu ermög­li­chen ist, wäh­rend der Pau­sen und soweit erfor­der­lich auch wäh­rend der Arbeits­zeit sich auf einer Lie­ge in einem geeig­ne­ten Raum hin­zu­le­gen und auszuruhen.

Schutz vor Gefahrstoffen

§ 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 MuSchG sowie § 5 der Ver­ord­nung zum Schut­ze der Müt­ter am Arbeits­platz unter­sa­gen die Beschäf­ti­gung einer Schwan­ge­ren oder einer stil­len­den Mut­ter bei Arbei­ten mit bestimm­ten Gefahrstoffen.

So dür­fen

  • bei Kon­takt mit 
    • sehr gif­ti­gen, gif­ti­gen, gesund­heits­schäd­li­chen oder
    • in sons­ti­ger Wei­se den Men­schen chro­nisch schä­di­gen­den Gefahrstoffen
  • Schwan­ge­re und stil­len­de Müt­ter nur beschäf­tigt werden 
    • sofern fest­ge­setz­te Grenz­wer­te nicht erreicht oder über­schrit­ten wer­den, wobei
    • der Arbeit­ge­ber die Ein­hal­tung der Grenz­wer­te nach­wei­sen muss.

Wird die Mitarbeiterin

  • bei bestim­mungs­ge­mä­ßem Umgang 
    • krebs­er­zeu­gen­den,
    • frucht­schä­di­gen­den oder
    • erb­gut­ver­än­dern­den Gefahr­stof­fen aus­ge­setzt, so darf
  • eine Schwan­ge­re
    • mit die­ser Arbeit über­haupt nicht beschäf­tigt wer­den und
  • eine stil­len­de Mutter 
    • nur beschäf­tigt wer­den, wenn die Ein­hal­tung der Grenz­wer­te sicher­ge­stellt ist.

Dies betrifft zum einen den Ein­satz etwa von Rei­ni­gungs­mit­teln und Des­in­fek­ti­ons­mit­teln. Wer­den also z.B. Des­in­fek­ti­ons­mit­tel ein­ge­setzt, die mög­li­cher­wei­se krebs­er­zeu­gen­de, frucht­schä­di­gen­de oder erb­gut­ver­än­dern­de Gefahr­stof­fe frei­set­zen, wie etwa form­alde­hyd­hal­ti­ge Des­in­fek­ti­ons­mit­tel, soll­ten wer­den­de Müt­ter in die­sen Berei­chen gene­rell nicht ein­ge­setzt wer­den. Nähe­re Anga­ben zur Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung fin­den sich regel­mä­ßig etwa in Sicher­heits­da­ten­blät­ter, auf der Kenn­zeich­nung der Gebin­de oder in Ein­satz- oder Betriebsanweisungen.

Der Schutz vor Gefahr­stof­fen betrifft aber auch den Umgang mit eini­gen im Kos­me­ti­ke­rin­nen-Hand­werk übli­chen Che­mi­ka­li­en und Zube­rei­tun­gen, etwa mit bestimm­ten Kosmetika.

Soweit eine Arbeit zuläs­sig ist, ist der Schwan­ge­ren oder stil­len­den Mit­ar­bei­te­rin eine geeig­ne­te und zumut­ba­re per­sön­li­che Schutz­aus­rüs­tung zur Ver­fü­gung zu stel­len. Bei der Schutz­aus­rüs­tung sind alle Wege zu berück­sich­ti­gen, auf denen die Gefahr­stof­fe in den Kör­per gelan­gen könn­ten, also etwa auch eine Auf­nah­me über die Schleim­haut oder durch Ein­at­men. Der Umgang mit Gefahr­stof­fen, die in die Haut ein­drin­gen, setzt grund­sätz­lich vor­aus, dass die wer­den­de Mut­ter kei­nen Haut­kon­takt mit den Gefahr­stof­fen hat oder als adäqua­ter Haut­schutz ein für den ent­spre­chen­den Gefahr­stoff undurch­läs­si­ger Schutz­hand­schuh zur Ver­fü­gung steht.

Schutz vor Biostoffen

Nach der Ver­ord­nung zum Schut­ze der Müt­ter am Arbeits­platz (Anl. 1 Abs. A Nr. 2) darf eine wer­den­de Mut­ter nicht mit bio­lo­gi­schen Arbeits­stof­fen der Risi­ko­grup­pe 2 bis 4 arbei­ten, soweit bekannt ist, dass die­se Arbeits­stof­fe oder durch sie im Krank­heits­fall beding­te the­ra­peu­ti­sche Maß­nah­men die Gesund­heit der schwan­ge­ren Arbeit­neh­me­rin und des unge­bo­re­nen Kin­des gefährden.

Eben­falls aus­ge­schlos­sen für eine wer­den­de Mut­ter ist der Umgang mit Stof­fen, Zube­rei­tun­gen oder Erzeug­nis­sen, die erfah­rungs­ge­mäß Krank­heits­er­re­ger über­tra­gen kön­nen, wenn die Schwan­ge­re bei der Arbeit die­sen Krank­heits­er­re­gern aus­ge­setzt wäre.

Dar­über hin­aus dür­fen schwan­ge­re Arbeit­neh­me­rin­nen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 6 MuSchG nicht mit Arbei­ten beschäf­tigt wer­den, bei denen sie infol­ge ihrer Schwan­ger­schaft in beson­de­rem Maße der Gefahr, an einer Berufs­krank­heit zu erkran­ken, aus­ge­setzt sind oder bei denen durch das Risi­ko der Ent­ste­hung einer Berufs­krank­heit eine erhöh­te Gefähr­dung für die wer­den­de Mut­ter oder eine Gefahr für die Lei­bes­frucht ent­steht. Des­halb ist für schwan­ge­re Mit­ar­bei­te­rin­nen etwa der Umgang mit spit­zen, schar­fen oder schnei­den­den Instru­men­ten, die mit Blut oder Kör­per­flüs­sig­kei­ten kon­ta­mi­niert sind, tabu. Auch das Auf­räu­men und Des­in­fi­zie­ren der Instru­men­te darf nicht von einer schwan­ge­ren Mit­ar­bei­te­rin vor­ge­nom­men werden.

Im Arbeits­be­reich einer Kos­me­ti­ke­rin bedeu­tet dies:

  • Haut­pil­ze (Tricho­phy­ton spe­ci­es u.a.) gehö­ren zur Risi­ko­grup­pe 2.
  • Blut kann nicht sel­ten Mikro­or­ga­nis­men der bio­lo­gi­schen Risi­ko­grup­pen 2 und 3 ent­hal­ten, etwa Hepa­ti­tis B, C, D oder HIV.
  • Akne­pus­teln ent­hal­ten im Nor­mal­fall nur Mikro­or­ga­nis­men der Risi­ko­grup­pe 1 wie etwa Pro­pio­ni­bac­te­ri­um acnis. Dies ist jedoch nicht in jedem Fall so. So kön­nen etwa bei einer Anti­bio­ti­ka­be­hand­lung der Akne oder bei gram­ne­ga­ti­ven Fol­li­ku­lit­i­den im Peri­na­sal­be­reich auch Mikro­or­ga­nis­men der Risi­ko­grup­pe 2, wie bei­spiels­wei­se Sta­phy­lo­kok­ken oder gram­ne­ga­ti­ve Stäb­chen, ent­hal­ten sein.

Zu beach­ten ist hier­bei auch, dass beim Umgang mit schnei­den­den oder ste­chen­den Gegen­stän­den (etwa Skal­pel­le oder Injek­ti­ons­na­deln), die mit Blut oder Eiter kon­ta­mi­niert sind, Hand­schu­he als Schutz­maß­nah­me nicht aus­rei­chen, da sie kei­nen hin­rei­chen­den Schutz gegen das kon­ta­mier­te Werk­zeug bieten.

Damit ist es ver­bo­ten, eine wer­den­de oder stil­len­de Mutter

  • bei dem Anste­chen und Aus­drü­cken von Pus­teln oder
  • dem Ent­fer­nen von Hühneraugen

ein­zu­set­zen.

Ist dage­gen ein Umgang mit schnei­den­den oder ste­chen­den Gerä­ten nicht erfor­der­lich, also etwa bei der Behand­lung von Akne­pa­ti­en­ten, bei den bereits Pus­teln aus­ge­drückt sind, oder im Rah­men der Fuß­pfle­ge bei der Behand­lung pilz­be­fal­le­ner Haut oder Nägel, dann kann eine ent­spre­chen­de Tätig­keit auch von einer schwan­ge­ren Mit­ar­bei­te­rin vor­ge­nom­men wer­den, sofern sie hier­bei geeig­ne­te Schutz­hand­schu­he trägt. Der Arbeit­ge­ber hat hier­für geeig­ne­te per­sön­li­che Schutz­aus­rüs­tun­gen wie etwa Ein­mal-Hand­schu­he zur Ver­fü­gung zu stel­len, die die grund­le­gen­den Gesund­heits- und Sicher­heits­an­for­de­run­gen der Richt­li­nie für per­sön­li­che Schutz­aus­rüs­tun­gen (RL 98/686/EWG) erfül­len. Alle medi­zi­ni­schen Ein­mal­hand­schu­he müs­sen die Anfor­de­run­gen der Euro­päi­schen Norm (DIN EN 455, Teil 1–3) erfül­len, da anson­sen ein aus­rei­chen­der Infek­ti­ons­schutz nicht gewähr­leis­tet ist.

Wird nor­ma­le, unver­letz­te Haut behan­delt, ist das Tra­gen von Hand­schu­hen nicht notwendig.