Hotels und Gast­stät­ten – und die Anfor­de­run­gen des Mutterschutzes

Bei der Beschäf­ti­gung wer­den­der oder stil­len­der Müt­ter hat der Arbeit­ge­ber unab­hän­gig vom Umfang der Beschäf­ti­gung die Vor­schrif­ten des Mut­ter­schutz­ge­set­zes sowie der Ver­ord­nung zum Schut­ze der Müt­ter am Arbeits­platz zu beach­ten. Die hier­aus für den Außen­dienst typi­scher­wei­se zu beach­ten­den Punk­te haben wir – ohne Anspruch auf Voll­stän­dig­keit im Ein­zel­fall – nach­fol­gend zusam­men gestellt.

Ist eine den Anfor­de­run­gen des Mut­ter­schut­zes ent­spre­chen­de Gestal­tung der Arbeits­be­din­gun­gen nicht mög­lich oder wegen unver­hält­nis­mä­ßi­gen Auf­wan­des nicht zumut­bar, ist zu prü­fen, ob für die Zeit der Schwan­ger­schaft ein Arbeits­platz­wech­sel mög­lich ist. Ist auch dies nicht mög­lich oder nicht zumut­bar, besteht ein Beschäf­ti­gungs­ver­bot: Die schwan­ge­re oder stil­len­de Mut­ter darf so lan­ge nicht beschäf­tigt wer­den, wie dies zum Schut­ze ihrer Sicher­heit
und Gesund­heit erfor­der­lich ist, selbst dann nicht, wenn die wer­den­de Mut­ter ihre bis­he­ri­ge Tätig­keit fort­set­zen will.

Arbeits­zeit

Schwan­ge­re sowie stil­len­de Müt­ter dür­fen nach § 8 Abs. 1 MuSchG

  • nicht über 8½ Stun­den täg­lich (wobei als Arbeits­zeit die Zeit von der Abfahrt an der Woh­nung bis zur Heim­kehr rechnet),
  • nicht in der Nacht – auch nicht bei län­ge­ren Öff­nungs­zei­ten oder Abend­ver­an­stal­tun­gen! – also 
    • in den ers­ten vier Schwan­ger­schafts­mo­na­ten zwi­schen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr,
    • danach zwi­schen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr,

      und

  • nicht an Sonn- und Feiertagen

beschäf­tigt werden.

Heben und Tragen

Nach § 4 Abs. 1 und 2 MuSchG sowie § 6 Abs. 3 MuSchG dür­fen wer­den­de und stil­len­de Müt­ter nicht mit schwe­ren kör­per­li­chen Arbei­ten beschäf­tigt wer­den, ins­be­son­de­re auch nicht mit sol­chen Arbei­ten, bei denen

  • Las­ten
    • von mehr als 5 kg Gewicht regel­mä­ßig (mehr als zwei- bis drei­mal pro Stun­de) oder
    • von mehr als 10 kg Gewicht gele­gent­lich (weni­ger als zwei­mal pro Stunde)
  • ohne mecha­ni­sche Hilfs­mit­tel von Hand
  • geho­ben, bewegt oder beför­dert werden.

Wird die Last mit mecha­ni­schen Hilfs­mit­teln geho­ben, bewegt oder beför­dert, darf auch die kör­per­li­che Belas­tung der wer­den­den Mut­ter durch die Bedie­nung die­ser Hilfs­mit­tel nicht grö­ßer sein.

Stän­di­ges Stehen

Nach Ablauf des fünf­ten Schwan­ger­schafts­mo­nats sind gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 MuSchG Arbei­ten verboten,

  • bei denen die Schwangere
  • in der Sum­me täg­lich mehr als vier Stunden
  • „stän­dig ste­hen” muss. Dies umfasst sowohl 
    • ein län­ge­res bewe­gungs­ar­mes Ste­hen an einem Platz wie auch
    • die Bewe­gung auf einem sehr klei­nen Raum, etwa in einem klei­nen The­ken­be­reich oder einem klei­nen Kochbereich.

Häu­fi­ges Stre­cken und Beugen

Für wer­den­de Müt­ter ver­bie­tet § 4 Abs. 2 Nr. 3 MuSchG Arbei­ten, bei denen sie

  • sich häu­fig erheb­lich stre­cken oder beu­gen müssen,
  • dau­ernd hocken oder
  • sich gebückt hal­ten müssen.

Schutz vor Hit­ze, Käl­te und Nässe

§ 4 Abs. 1 Mut­ter­schutz­ge­setz unter­sagt, wer­den­de Müt­ter mit Arbei­ten zu beschäf­ti­gen, bei denen sie schäd­li­chen Ein­wir­kun­gen von Hit­ze, Käl­te oder
Näs­se aus­ge­setzt sind.

Dies betrifft nicht nur beson­ders hei­ße Som­mer­mo­na­te. Auch durch den Hit­ze­stau und die Wär­me­ab­strah­lung von Maschi­nen, wie etwa von Back­öfen, Fri­teu­sen, Spül­ma­schi­nen oder Koch­stel­len, kann es zu Hit­ze­ein­wir­kun­gen kom­men, die für die Schwan­ge­re und das unge­bo­re­ne Kind schäd­lich sein kön­nen. Schwan­ge­re dür­fen daher an sol­chen Maschi­nen bzw. Arbeits­plät­zen nicht zu lan­ge beschäf­tigt werden.

Hier­bei sind im All­ge­mei­nen ins­be­son­de­re im einer län­ger andau­ern­der Beschäf­ti­gung der schwan­ge­ren Mit­ar­bei­te­rin die fol­gen­den Tem­pe­ra­tur­gren­zen zu beachten:

  • bei leich­ten Arbeiten: 
    • 30° C (bei unter 60% Luft­feuch­tig­keit) bzw.
    • 28° C (bei über 60% Luftfeuchtigkeit);
  • bei mit­tel­schwe­ren Arbeiten: 
    • 26° C (bei unter 60% Luft­feuch­tig­keit) bzw.
    • 24° C (bei über 60% Luftfeuchtigkeit).

Schutz vor Lärm und Erschütterungen

§ 4 Abs. 1 MuSchG unter­sagt, Schwan­ge­re mit Arbei­ten zu beschäf­ti­gen, bei denen sie schäd­li­chen Ein­wir­kun­gen von Erschüt­te­run­gen oder Lärm aus­ge­setzt sind.

Dabei ist von einer schäd­li­chen Ein­wir­kung durch Lärm aus­zu­ge­hen, wenn entweder

  • der Tages-Lärm­ex­po­si­ti­ons­pe­gel grö­ßer als 80 dB(A) ist oder
  • der Lärm uner­war­te­te Impul­se mit über 40 dB(A) Anstieg in 0,5 Sekun­den (unzu­läs­si­ge Lärm­spit­zen) enthält.

Der zuläs­si­ge Tages­grenz­wert kann z.B. in Dis­co­the­ken über­schrit­ten wer­den. Unzu­läs­si­ge Lärm­spit­zen kön­nen außer in Dis­ko­the­ken oder Fest­zel­ten bei­spiels­wei­se auch bei Band­spül­ma­schi­nen auftreten.

Unzu­läs­si­ge Erschüt­te­run­gen (Schwin­gun­gen) fin­den sich nicht nur in Dis­co­the­ken, son­dern oft­mals etwa auch bei Knet- und Rührmaschinen.

Schutz vor Gefahrstoffen

§ 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 MuSchG sowie § 5 der Ver­ord­nung zum Schut­ze der Müt­ter am Arbeits­platz unter­sa­gen die Beschäf­ti­gung einer Schwan­ge­ren oder einer stil­len­den Mut­ter bei Arbei­ten mit bestimm­ten Gefahrstoffen.

So dür­fen

  • bei Kon­takt mit 
    • sehr gif­ti­gen, gif­ti­gen, gesund­heits­schäd­li­chen oder
    • in sons­ti­ger Wei­se den Men­schen chro­nisch schä­di­gen­den Gefahrstoffen
  • Schwan­ge­re und stil­len­de Müt­ter nur beschäf­tigt werden 
    • sofern fest­ge­setz­te Grenz­wer­te nicht erreicht oder über­schrit­ten wer­den, wobei
    • der Arbeit­ge­ber die Ein­hal­tung der Grenz­wer­te nach­wei­sen muss.

Wird die Mitarbeiterin

  • bei bestim­mungs­ge­mä­ßem Umgang 
    • krebs­er­zeu­gen­den,
    • frucht­schä­di­gen­den oder
    • erb­gut­ver­än­dern­den Gefahr­stof­fen aus­ge­setzt, so darf
  • eine Schwan­ge­re
    • mit die­ser Arbeit über­haupt nicht beschäf­tigt wer­den und
  • eine stil­len­de Mutter 
    • nur beschäf­tigt wer­den, wenn die Ein­hal­tung der Grenz­wer­te sicher­ge­stellt ist.

Dies betrifft auch den Ein­satz etwa von Rei­ni­gungs­mit­teln und Des­in­fek­ti­ons­mit­teln. Wer­den also z.B. Des­in­fek­ti­ons­mit­tel ein­ge­setzt, die mög­li­cher­wei­se krebs­er­zeu­gen­de, frucht­schä­di­gen­de oder erb­gut­ver­än­dern­de Gefahr­stof­fe frei­set­zen, wie etwa form­alde­hyd­hal­ti­ge Des­in­fek­ti­ons­mit­tel, soll­ten wer­den­de Müt­ter in die­sen Berei­chen gene­rell nicht ein­ge­setzt wer­den. Nähe­re Anga­ben zur Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung fin­den sich regel­mä­ßig etwa in Sicher­heits­da­ten­blät­ter, auf der Kenn­zeich­nung der Gebin­de oder in Ein­satz- oder Betriebsanweisungen,

Soweit eine Arbeit zuläs­sig ist, ist der Schwan­ge­ren oder stil­len­den Mit­ar­bei­te­rin eine geeig­ne­te und zumut­ba­re per­sön­li­che Schutz­aus­rüs­tung zur Ver­fü­gung zu stel­len. Bei der Schutz­aus­rüs­tung sind alle Wege zu berück­sich­ti­gen, auf denen die Gefahr­stof­fe in den Kör­per gelan­gen könn­ten, also etwa auch eine Auf­nah­me über die Schleim­haut oder durch Ein­at­men. Der Umgang mit Gefahr­stof­fen, die in die Haut ein­drin­gen, setzt grund­sätz­lich vor­aus, dass die wer­den­de Mut­ter kei­nen Haut­kon­takt mit den Gefahr­stof­fen hat oder als adäqua­ter Haut­schutz ein für den ent­spre­chen­den Gefahr­stoff undurch­läs­si­ger Schutz­hand­schuh zur Ver­fü­gung steht.

Zum Schutz vor Gefahr­stof­fen zählt auch der Schutz vor Tabak­rauch, etwa in Rau­cher­be­rei­chen eines Gastronomiebetriebes.

Ver­bot der Fließarbeit

Schwan­ge­re Arbeit­neh­me­rin­nen dür­fen nicht mit Fließ­ar­beit oder mit takt­ge­bun­de­ner Arbeit beschäf­tigt werden.

Als Fließ­ar­beit wer­den dabei alle Tätig­kei­ten ver­stan­den, bei denen das Arbeits­tem­po durch ein „lau­fen­des Band” vor­ge­ge­ben ist und für die Mit­ar­bei­te­rin kei­ne Mög­lich­keit besteht, das Arbeits­tem­po sel­ber zu bestimmen.

Takt­ge­bun­de­ne Arbei­ten fin­den sich etwa an kon­ti­nu­ier­lich lau­fen­den Spül­ma­schi­nen oder in Kan­ti­nen bei der Abnah­me des Schmutz­ge­schirrs von Fließbändern.

Ruhe­mög­lich­kei­ten

Erfor­dert die Tätig­keit von einer schwan­ge­ren Arbeit­neh­me­rin ein Ste­hen oder Gehen, so muss sie jeder­zeit die Mög­lich­keit haben, sich auf einer geeig­ne­ten Sitz­ge­le­gen­heit kurz­fris­tig auszuruhen.

Dar­über hin­aus sieht § 6 Abs. 3 Arbeits­stät­ten­ver­ord­nung vor, dass es schwan­ge­ren und stil­len­den Arbeit­neh­me­rin zu ermög­li­chen ist, wäh­rend der Pau­sen und soweit erfor­der­lich auch wäh­rend der Arbeits­zeit sich auf einer Lie­ge in einem geeig­ne­ten Raum hin­zu­le­gen und auszuruhen.

Kei­ne Alleinarbeit

Eine wer­den­de Mut­ter muss ihren Arbeits­platz jeder­zeit ver­las­sen kön­nen, wenn dies aus gesund­heit­li­chen Grün­den not­wen­dig ist.

Muss ein Arbeits­platz daher stän­dig besetzt sein, muss sicher­ge­stellt wer­den, dass für die umge­hen­de Ablö­sung der Schwan­ge­ren jeder­zeit eine Ersatz­kraft zur Ver­fü­gung steht. Kann dies nicht gewähr­leis­tet wer­den, darf die wer­den­de Mut­ter an die­sem Arbeits­platz nicht beschäf­tigt werden.

Ein­satz im Servicebereich

Bezo­gen auf den Ser­vice­be­reich in Hotels oder einer Gast­stät­te bedeu­tet dies: Eine wer­den­de Mut­ter kann zur Bedie­nung der Gäs­te ein­ge­setzt wer­den, jedoch muss eine Ersatz­kraft stän­dig ver­füg­bar sein. Die schwan­ge­re Mit­ar­bei­te­rin kann im Regel­fall also nicht allei­ne ein­ge­setzt werden.

Auch der Ein­satz bei Vor­be­rei­tungs­ar­bei­ten im Hin­ter­grund ist unter Ein­hal­tung der Beschäf­ti­gungs­ein­schrän­kun­gen mög­lich. Eben­so ist etwa in einer Kan­ti­ne der Ein­satz an der Kas­se unproblematisch.

Ein­satz im Küchenbereich

Bei der Beschäf­ti­gung einer schwan­ge­ren Arbeit­neh­me­rin im Küchen­be­reich ist zu beach­ten, dass Arbei­ten, die mit erheb­li­chem Stre­cken oder Beu­gen ver­bun­den sind, von wer­den­den Müt­tern nicht aus­ge­führt wer­den soll­ten, eben­so kann das Heben und Tra­gen von Las­ten pro­ble­ma­tisch werden.

An Hit­ze- bzw. Käl­te­ar­beits­plät­zen darf die wer­den­de Mut­ter nicht beschäf­tigt wer­den, so dass Koch­stel­len und Fri­teu­sen, aber auch der Tief­kühl­raum oder ein län­ge­rer Auf­ent­halt im Kühl­raum regel­mä­ßig aus­schei­den. Dar­über hin­aus kann der Schutz vor Lärm und Erschüt­te­run­gen den Ein­satz an eini­gen Küchen­ge­rä­ten ausschließen.

Regel­mä­ßig pro­ble­ma­tisch wegen der hier­von aus­ge­hen­den Ein­wir­kun­gen von Hit­ze, Dämp­fen, Lärm und Erschüt­te­run­gen kann daher der Ein­satz an Spül­ma­schi­nen sein, so dass die­ser Arbeits­platz einer beson­de­ren Risi­ko­über­prü­fung unter­zo­gen wer­den soll­ten. Aus­ge­schlos­sen ist auch der Ein­satz an Spül­ma­schi­nen oder Spül­bän­dern etwa in Kan­ti­nen, die in Fließ- oder Takt­ar­beits­gän­gen bedient werden.

Beim Umgang mit Eiern, Fleisch sowie Fisch und Mee­res­früch­ten muss wegen der Gefahr einer Infek­ti­on ins­be­son­de­re mit Toxo­plas­mo­se, Lis­te­rio­se oder Hepa­ti­tis A auf eine kon­se­quen­te Ein­hal­tung von Hygie­ne­maß­nah­men geach­tet wer­den. Aus dem glei­chen Grund dür­fen rohe oder nicht völ­lig durch­ge­gar­te tie­ri­sche Lebens­mit­tel von einer Schwan­ge­ren nicht abge­schmeckt werden.

Bei Rei­ni­gungs­ar­bei­ten ist auf die Inhalts­stof­fe in den Rei­ni­gungs­mit­teln und Des­in­fek­ti­ons­mit­teln zu ach­ten, da die­se oft­mals Gefahr­stof­fe enthalten.

Ein­satz im Zim­mer­dienst in Hotels und Pensionen

Im Zim­mer­ser­vice sind ins­be­son­de­re die Ein­schrän­kun­gen beim Heben und Tra­gen von Las­ten zu beach­ten. Dies kann auch das Schie­ben des Ser­vice­wa­gens betref­fen. Eben­falls pro­ble­ma­tisch sind sol­che Tätig­kei­ten, die ein erheb­li­ches Stre­cken oder Beu­gen erfor­dern, wie etwa das Put­zen von Toi­let­ten, Bade- und Dusch­wan­nen. Arbei­ten, die über Kopf aus­ge­führt wer­den müs­sen, sind gänz­lich unzulässig.

Dar­über hin­aus ist es auch aus­ge­schlos­sen, der wer­den­den Mut­ter eine bestimm­te Zahl pro Schicht zu rei­ni­gen­der Zim­mer vorzugeben.