Bei der Beschäftigung werdender oder stillender Mütter hat der Arbeitgeber unabhängig vom Umfang der Beschäftigung die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes sowie der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz zu beachten. Die hieraus für den Außendienst typischerweise zu beachtenden Punkte haben wir – ohne Anspruch auf Vollständigkeit im Einzelfall – nachfolgend zusammen gestellt.
Ist eine den Anforderungen des Mutterschutzes entsprechende Gestaltung der Arbeitsbedingungen nicht möglich oder wegen unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, ist zu prüfen, ob für die Zeit der Schwangerschaft ein Arbeitsplatzwechsel möglich ist. Ist auch dies nicht möglich oder nicht zumutbar, besteht ein Beschäftigungsverbot: Die schwangere oder stillende Mutter darf so lange nicht beschäftigt werden, wie dies zum Schutze ihrer Sicherheit
und Gesundheit erforderlich ist, selbst dann nicht, wenn die werdende Mutter ihre bisherige Tätigkeit fortsetzen will.
Arbeitszeit
Schwangere sowie stillende Mütter dürfen nach § 8 Abs. 1 MuSchG
- nicht über 8½ Stunden täglich (wobei als Arbeitszeit die Zeit von der Abfahrt an der Wohnung bis zur Heimkehr rechnet),
- nicht in der Nacht – auch nicht bei längeren Öffnungszeiten oder Abendveranstaltungen! – also
- in den ersten vier Schwangerschaftsmonaten zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr,
- danach zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr,
und
- nicht an Sonn- und Feiertagen
beschäftigt werden.
Heben und Tragen
Nach § 4 Abs. 1 und 2 MuSchG sowie § 6 Abs. 3 MuSchG dürfen werdende und stillende Mütter nicht mit schweren körperlichen Arbeiten beschäftigt werden, insbesondere auch nicht mit solchen Arbeiten, bei denen
- Lasten
- von mehr als 5 kg Gewicht regelmäßig (mehr als zwei- bis dreimal pro Stunde) oder
- von mehr als 10 kg Gewicht gelegentlich (weniger als zweimal pro Stunde)
- ohne mechanische Hilfsmittel von Hand
- gehoben, bewegt oder befördert werden.
Wird die Last mit mechanischen Hilfsmitteln gehoben, bewegt oder befördert, darf auch die körperliche Belastung der werdenden Mutter durch die Bedienung dieser Hilfsmittel nicht größer sein.
Ständiges Stehen
Nach Ablauf des fünften Schwangerschaftsmonats sind gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 MuSchG Arbeiten verboten,
- bei denen die Schwangere
- in der Summe täglich mehr als vier Stunden
- „ständig stehen” muss. Dies umfasst sowohl
- ein längeres bewegungsarmes Stehen an einem Platz wie auch
- die Bewegung auf einem sehr kleinen Raum, etwa in einem kleinen Thekenbereich oder einem kleinen Kochbereich.
Häufiges Strecken und Beugen
Für werdende Mütter verbietet § 4 Abs. 2 Nr. 3 MuSchG Arbeiten, bei denen sie
- sich häufig erheblich strecken oder beugen müssen,
- dauernd hocken oder
- sich gebückt halten müssen.
Schutz vor Hitze, Kälte und Nässe
§ 4 Abs. 1 Mutterschutzgesetz untersagt, werdende Mütter mit Arbeiten zu beschäftigen, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Hitze, Kälte oder
Nässe ausgesetzt sind.
Dies betrifft nicht nur besonders heiße Sommermonate. Auch durch den Hitzestau und die Wärmeabstrahlung von Maschinen, wie etwa von Backöfen, Friteusen, Spülmaschinen oder Kochstellen, kann es zu Hitzeeinwirkungen kommen, die für die Schwangere und das ungeborene Kind schädlich sein können. Schwangere dürfen daher an solchen Maschinen bzw. Arbeitsplätzen nicht zu lange beschäftigt werden.
Hierbei sind im Allgemeinen insbesondere im einer länger andauernder Beschäftigung der schwangeren Mitarbeiterin die folgenden Temperaturgrenzen zu beachten:
- bei leichten Arbeiten:
- 30° C (bei unter 60% Luftfeuchtigkeit) bzw.
- 28° C (bei über 60% Luftfeuchtigkeit);
- bei mittelschweren Arbeiten:
- 26° C (bei unter 60% Luftfeuchtigkeit) bzw.
- 24° C (bei über 60% Luftfeuchtigkeit).
Schutz vor Lärm und Erschütterungen
§ 4 Abs. 1 MuSchG untersagt, Schwangere mit Arbeiten zu beschäftigen, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind.
Dabei ist von einer schädlichen Einwirkung durch Lärm auszugehen, wenn entweder
- der Tages-Lärmexpositionspegel größer als 80 dB(A) ist oder
- der Lärm unerwartete Impulse mit über 40 dB(A) Anstieg in 0,5 Sekunden (unzulässige Lärmspitzen) enthält.
Der zulässige Tagesgrenzwert kann z.B. in Discotheken überschritten werden. Unzulässige Lärmspitzen können außer in Diskotheken oder Festzelten beispielsweise auch bei Bandspülmaschinen auftreten.
Unzulässige Erschütterungen (Schwingungen) finden sich nicht nur in Discotheken, sondern oftmals etwa auch bei Knet- und Rührmaschinen.
Schutz vor Gefahrstoffen
§ 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 MuSchG sowie § 5 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz untersagen die Beschäftigung einer Schwangeren oder einer stillenden Mutter bei Arbeiten mit bestimmten Gefahrstoffen.
So dürfen
- bei Kontakt mit
- sehr giftigen, giftigen, gesundheitsschädlichen oder
- in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen
- Schwangere und stillende Mütter nur beschäftigt werden
- sofern festgesetzte Grenzwerte nicht erreicht oder überschritten werden, wobei
- der Arbeitgeber die Einhaltung der Grenzwerte nachweisen muss.
Wird die Mitarbeiterin
- bei bestimmungsgemäßem Umgang
- krebserzeugenden,
- fruchtschädigenden oder
- erbgutverändernden Gefahrstoffen ausgesetzt, so darf
- eine Schwangere
- mit dieser Arbeit überhaupt nicht beschäftigt werden und
- eine stillende Mutter
- nur beschäftigt werden, wenn die Einhaltung der Grenzwerte sichergestellt ist.
Dies betrifft auch den Einsatz etwa von Reinigungsmitteln und Desinfektionsmitteln. Werden also z.B. Desinfektionsmittel eingesetzt, die möglicherweise krebserzeugende, fruchtschädigende oder erbgutverändernde Gefahrstoffe freisetzen, wie etwa formaldehydhaltige Desinfektionsmittel, sollten werdende Mütter in diesen Bereichen generell nicht eingesetzt werden. Nähere Angaben zur Gefährdungsbeurteilung finden sich regelmäßig etwa in Sicherheitsdatenblätter, auf der Kennzeichnung der Gebinde oder in Einsatz- oder Betriebsanweisungen,
Soweit eine Arbeit zulässig ist, ist der Schwangeren oder stillenden Mitarbeiterin eine geeignete und zumutbare persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Bei der Schutzausrüstung sind alle Wege zu berücksichtigen, auf denen die Gefahrstoffe in den Körper gelangen könnten, also etwa auch eine Aufnahme über die Schleimhaut oder durch Einatmen. Der Umgang mit Gefahrstoffen, die in die Haut eindringen, setzt grundsätzlich voraus, dass die werdende Mutter keinen Hautkontakt mit den Gefahrstoffen hat oder als adäquater Hautschutz ein für den entsprechenden Gefahrstoff undurchlässiger Schutzhandschuh zur Verfügung steht.
Zum Schutz vor Gefahrstoffen zählt auch der Schutz vor Tabakrauch, etwa in Raucherbereichen eines Gastronomiebetriebes.
Verbot der Fließarbeit
Schwangere Arbeitnehmerinnen dürfen nicht mit Fließarbeit oder mit taktgebundener Arbeit beschäftigt werden.
Als Fließarbeit werden dabei alle Tätigkeiten verstanden, bei denen das Arbeitstempo durch ein „laufendes Band” vorgegeben ist und für die Mitarbeiterin keine Möglichkeit besteht, das Arbeitstempo selber zu bestimmen.
Taktgebundene Arbeiten finden sich etwa an kontinuierlich laufenden Spülmaschinen oder in Kantinen bei der Abnahme des Schmutzgeschirrs von Fließbändern.
Ruhemöglichkeiten
Erfordert die Tätigkeit von einer schwangeren Arbeitnehmerin ein Stehen oder Gehen, so muss sie jederzeit die Möglichkeit haben, sich auf einer geeigneten Sitzgelegenheit kurzfristig auszuruhen.
Darüber hinaus sieht § 6 Abs. 3 Arbeitsstättenverordnung vor, dass es schwangeren und stillenden Arbeitnehmerin zu ermöglichen ist, während der Pausen und soweit erforderlich auch während der Arbeitszeit sich auf einer Liege in einem geeigneten Raum hinzulegen und auszuruhen.
Keine Alleinarbeit
Eine werdende Mutter muss ihren Arbeitsplatz jederzeit verlassen können, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen notwendig ist.
Muss ein Arbeitsplatz daher ständig besetzt sein, muss sichergestellt werden, dass für die umgehende Ablösung der Schwangeren jederzeit eine Ersatzkraft zur Verfügung steht. Kann dies nicht gewährleistet werden, darf die werdende Mutter an diesem Arbeitsplatz nicht beschäftigt werden.
Einsatz im Servicebereich
Bezogen auf den Servicebereich in Hotels oder einer Gaststätte bedeutet dies: Eine werdende Mutter kann zur Bedienung der Gäste eingesetzt werden, jedoch muss eine Ersatzkraft ständig verfügbar sein. Die schwangere Mitarbeiterin kann im Regelfall also nicht alleine eingesetzt werden.
Auch der Einsatz bei Vorbereitungsarbeiten im Hintergrund ist unter Einhaltung der Beschäftigungseinschränkungen möglich. Ebenso ist etwa in einer Kantine der Einsatz an der Kasse unproblematisch.
Einsatz im Küchenbereich
Bei der Beschäftigung einer schwangeren Arbeitnehmerin im Küchenbereich ist zu beachten, dass Arbeiten, die mit erheblichem Strecken oder Beugen verbunden sind, von werdenden Müttern nicht ausgeführt werden sollten, ebenso kann das Heben und Tragen von Lasten problematisch werden.
An Hitze- bzw. Kältearbeitsplätzen darf die werdende Mutter nicht beschäftigt werden, so dass Kochstellen und Friteusen, aber auch der Tiefkühlraum oder ein längerer Aufenthalt im Kühlraum regelmäßig ausscheiden. Darüber hinaus kann der Schutz vor Lärm und Erschütterungen den Einsatz an einigen Küchengeräten ausschließen.
Regelmäßig problematisch wegen der hiervon ausgehenden Einwirkungen von Hitze, Dämpfen, Lärm und Erschütterungen kann daher der Einsatz an Spülmaschinen sein, so dass dieser Arbeitsplatz einer besonderen Risikoüberprüfung unterzogen werden sollten. Ausgeschlossen ist auch der Einsatz an Spülmaschinen oder Spülbändern etwa in Kantinen, die in Fließ- oder Taktarbeitsgängen bedient werden.
Beim Umgang mit Eiern, Fleisch sowie Fisch und Meeresfrüchten muss wegen der Gefahr einer Infektion insbesondere mit Toxoplasmose, Listeriose oder Hepatitis A auf eine konsequente Einhaltung von Hygienemaßnahmen geachtet werden. Aus dem gleichen Grund dürfen rohe oder nicht völlig durchgegarte tierische Lebensmittel von einer Schwangeren nicht abgeschmeckt werden.
Bei Reinigungsarbeiten ist auf die Inhaltsstoffe in den Reinigungsmitteln und Desinfektionsmitteln zu achten, da diese oftmals Gefahrstoffe enthalten.
Einsatz im Zimmerdienst in Hotels und Pensionen
Im Zimmerservice sind insbesondere die Einschränkungen beim Heben und Tragen von Lasten zu beachten. Dies kann auch das Schieben des Servicewagens betreffen. Ebenfalls problematisch sind solche Tätigkeiten, die ein erhebliches Strecken oder Beugen erfordern, wie etwa das Putzen von Toiletten, Bade- und Duschwannen. Arbeiten, die über Kopf ausgeführt werden müssen, sind gänzlich unzulässig.
Darüber hinaus ist es auch ausgeschlossen, der werdenden Mutter eine bestimmte Zahl pro Schicht zu reinigender Zimmer vorzugeben.