Gärt­ne­rei­en – und die Anfor­de­run­gen des Mutterschutzes

Bei der Beschäf­ti­gung wer­den­der oder stil­len­der Müt­ter hat der Arbeit­ge­ber unab­hän­gig vom Umfang der Beschäf­ti­gung die Vor­schrif­ten des Mut­ter­schutz­ge­set­zes sowie der Ver­ord­nung zum Schut­ze der Müt­ter am Arbeits­platz zu beach­ten. Die hier­aus für den Außen­dienst typi­scher­wei­se zu beach­ten­den Punk­te haben wir – ohne Anspruch auf Voll­stän­dig­keit im Ein­zel­fall – nach­fol­gend zusam­men gestellt.

Ist eine den Anfor­de­run­gen des Mut­ter­schut­zes ent­spre­chen­de Gestal­tung der Arbeits­be­din­gun­gen nicht mög­lich oder wegen unver­hält­nis­mä­ßi­gen Auf­wan­des nicht zumut­bar, ist zu prü­fen, ob für die Zeit der Schwan­ger­schaft ein Arbeits­platz­wech­sel mög­lich ist. Ist auch dies nicht mög­lich oder nicht zumut­bar, besteht ein Beschäf­ti­gungs­ver­bot: Die schwan­ge­re oder stil­len­de Mut­ter darf so lan­ge nicht beschäf­tigt wer­den, wie dies zum Schut­ze ihrer Sicher­heit
und Gesund­heit erfor­der­lich ist, selbst dann nicht, wenn die wer­den­de Mut­ter ihre bis­he­ri­ge Tätig­keit fort­set­zen will.

Für die Beschäf­ti­gung schwan­ge­rer Arbeit­neh­me­rin­nen in Gärt­ne­rei­en und Gar­ten­bau­be­trie­be bedeu­tet dies:

Arbeits­zeit

Schwan­ge­re sowie stil­len­de Müt­ter dür­fen nach § 8 Abs. 1 MuSchG

  • nicht über 8½ Stun­den täg­lich (wobei als Arbeits­zeit die Zeit von der Abfahrt an der Woh­nung bis zur Heim­kehr rechnet),
  • nicht in der Nacht – auch nicht bei Abend­ver­an­stal­tun­gen! – also 
    • in den ers­ten vier Schwan­ger­schafts­mo­na­ten zwi­schen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr,
    • danach zwi­schen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr,

      und

  • nicht an Sonn- und Feiertagen

beschäf­tigt werden.

Und so komisch sich das anhört: Damit ist auch der Blu­men­ver­kauf am Mut­ter­tag für Schwan­ge­re (da Sonn­tag) ausgeschlossen!

Heben und Tragen

Nach § 4 Abs. 1 und 2 MuSchG sowie § 6 Abs. 3 MuSchG dür­fen wer­den­de und stil­len­de Müt­ter nicht mit schwe­ren kör­per­li­chen Arbei­ten beschäf­tigt wer­den, ins­be­son­de­re auch nicht mit sol­chen Arbei­ten, bei denen

  • Las­ten
    • von mehr als 5 kg Gewicht regel­mä­ßig (mehr als zwei- bis drei­mal pro Stun­de) oder
    • von mehr als 10 kg Gewicht gele­gent­lich (weni­ger als zwei­mal pro Stunde)
  • ohne mecha­ni­sche Hilfs­mit­tel von Hand
  • geho­ben, bewegt oder beför­dert werden.

Wird die Last mit mecha­ni­schen Hilfs­mit­teln geho­ben, bewegt oder beför­dert, darf auch die kör­per­li­che Belas­tung der wer­den­den Mut­ter durch die Bedie­nung die­ser Hilfs­mit­tel nicht grö­ßer sein.

Häu­fi­ges Stre­cken und Beugen

Für wer­den­de Müt­ter ver­bie­tet § 4 Abs. 2 Nr. 3 MuSchG Arbei­ten, bei denen sie

  • sich häu­fig erheb­lich stre­cken oder beu­gen müssen,
  • dau­ernd hocken oder
  • sich gebückt hal­ten müssen.

Die­se Tätig­kei­ten sind aber oft­mals zum Bei­spiel bei Pflanz­ar­bei­ten gefordert.

Schutz vor Lärm und Erschütterungen

§ 4 Abs. 1 MuSchG unter­sagt, Schwan­ge­re mit Arbei­ten zu beschäf­ti­gen, bei denen sie schäd­li­chen Ein­wir­kun­gen von Erschüt­te­run­gen oder Lärm aus­ge­setzt sind. Die Beschäf­ti­gung von Schwan­ge­ren in lärm­ge­kenn­zeich­ne­ten Arbeits­be­rei­chen ist daher grund­sätz­lich verboten.

Dabei ist von einer schäd­li­chen Ein­wir­kung durch Lärm aus­zu­ge­hen, wenn entweder

  • der Tages-Lärm­ex­po­si­ti­ons­pe­gel grö­ßer als 80 dB(A) ist oder
  • der Lärm uner­war­te­te Impul­se mit über 40 dB(A) Anstieg in 0,5 Sekun­den (unzu­läs­si­ge Lärm­spit­zen) enthält.

Der­ar­ti­ge unzu­läs­si­ge Erschüt­te­run­gen (Schwin­gun­gen) fin­den sich in Gärt­ne­rei­en und Gar­ten­bau­be­trie­ben bei­spiels­wei­se beim Arbei­ten mit Arbei­ten mit Rasen­mä­hern, Bag­gern oder auch einer Rei­he wei­te­rer Motorgeräte.

Stän­di­ges Stehen

Nach Ablauf des fünf­ten Schwan­ger­schafts­mo­nats sind gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 MuSchG Arbei­ten verboten,

  • bei denen die Schwangere
  • in der Sum­me täg­lich mehr als vier Stunden
  • „stän­dig ste­hen” muss. Dies umfasst sowohl 
    • ein län­ge­res bewe­gungs­ar­mes Ste­hen an einem Platz wie auch
    • die Bewe­gung auf einem sehr klei­nen Raum, etwa in einem klei­nen Kassenbereich.

Ruhe­mög­lich­kei­ten

Erfor­dert die Tätig­keit von einer schwan­ge­ren Arbeit­neh­me­rin ein Ste­hen oder Gehen, so muss sie jeder­zeit die Mög­lich­keit haben, sich auf einer geeig­ne­ten Sitz­ge­le­gen­heit kurz­fris­tig auszuruhen.

Dar­über hin­aus sieht § 6 Abs. 3 Arbeits­stät­ten­ver­ord­nung vor, dass es schwan­ge­ren und stil­len­den Arbeit­neh­me­rin zu ermög­li­chen ist, wäh­rend der Pau­sen und soweit erfor­der­lich auch wäh­rend der Arbeits­zeit sich auf einer Lie­ge in einem geeig­ne­ten Raum hin­zu­le­gen und auszuruhen.

Ver­bot der Fließarbeit

Schwan­ge­re Arbeit­neh­me­rin­nen dür­fen nicht mit Fließ­ar­beit oder mit takt­ge­bun­de­ner Arbeit beschäf­tigt wer­den. Eben­falls für Schwan­ge­re ver­bo­ten sind alle Arbei­ten, bei denen durch ein gestei­ger­tes Arbeits­tem­po ein höhe­res Ent­gelt erzielt wer­den kann.

Schutz vor Hit­ze, Käl­te und Nässe

§ 4 Abs. 1 Mut­ter­schutz­ge­setz unter­sagt, wer­den­de Müt­ter mit Arbei­ten zu beschäf­ti­gen, bei denen sie schäd­li­chen Ein­wir­kun­gen von Hit­ze, Käl­te oder
Näs­se aus­ge­setzt sind.

Dies betrifft nicht nur beson­ders hei­ße Som­mer­mo­na­te. Auch durch den Hit­ze­stau etwa in Gewächs­häu­sern kann es zu Hit­ze­ein­wir­kun­gen kom­men, die für die Schwan­ge­re und das unge­bo­re­ne Kind schäd­lich sein kön­nen. Schwan­ge­re dür­fen daher an sol­chen Arbeits­plät­zen ggfs. nicht zu lan­ge beschäf­tigt werden.

Hier­bei sind im All­ge­mei­nen ins­be­son­de­re im einer län­ger andau­ern­der Beschäf­ti­gung der schwan­ge­ren Mit­ar­bei­te­rin die fol­gen­den Tem­pe­ra­tur­gren­zen zu beachten:

  • bei leich­ten Arbeiten: 
    • 30° C (bei unter 60% Luft­feuch­tig­keit) bzw.
    • 28° C (bei über 60% Luftfeuchtigkeit);
  • bei mit­tel­schwe­ren Arbeiten: 
    • 26° C (bei unter 60% Luft­feuch­tig­keit) bzw.
    • 24° C (bei über 60% Luftfeuchtigkeit).

Unfall­ge­fahr

Eine Schwan­ge­re darf gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 8 MuSchG nicht mit einer Arbeit beschäf­tigt wer­den, bei der sie einer erhöh­ten Unfall­ge­fahr aus­ge­setzt ist. Zu den hier­nach ver­bo­te­nen Arbei­ten gehö­ren etwa alle Arbei­ten, bei denen die Gefahr besteht,

  • aus­zu­g­lei­ten,
  • zu fal­len oder
  • abzu­stür­zen.

In Gärt­ne­rei­en und Gar­ten­bau­be­trie­ben betrifft dies bei­spiels­wei­se gefähr­li­che Baum­ar­bei­ten oder aber auch Arbei­ten, bei denen eine Lei­ter bestie­gen wer­den muss.

Aber auch eine auf Bau­stel­len kann eine Schwan­ge­re Mit­ar­bei­te­rin damit nur unter Ein­hal­tung ent­spre­chen­der Schutz­maß­nah­men und mit weit­ge­hen­den Beschäf­ti­gungs­be­schrän­kun­gen tätig wer­den. Da die Umset­zung und Ein­hal­tung der­ar­ti­ger Schutz­maß­nah­men auf Bau­stel­len in vie­len Fäl­len nicht gewähr­leis­tet wer­den kann, bedeu­tet dass, dass die schwan­ge­re Mit­ar­bei­te­rin im Regel­fall auf Bau­stel­len nicht beschäf­tigt wer­den kann.

Schutz vor Gefahrstoffen

§ 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 MuSchG sowie § 5 der Ver­ord­nung zum Schut­ze der Müt­ter am Arbeits­platz unter­sa­gen die Beschäf­ti­gung einer Schwan­ge­ren oder einer stil­len­den Mut­ter bei Arbei­ten mit bestimm­ten Gefahrstoffen.

So dür­fen

  • bei Kon­takt mit 
    • sehr gif­ti­gen, gif­ti­gen, gesund­heits­schäd­li­chen oder
    • in sons­ti­ger Wei­se den Men­schen chro­nisch schä­di­gen­den Gefahrstoffen
  • Schwan­ge­re und stil­len­de Müt­ter nur beschäf­tigt werden 
    • sofern fest­ge­setz­te Grenz­wer­te nicht erreicht oder über­schrit­ten wer­den, wobei
    • der Arbeit­ge­ber die Ein­hal­tung der Grenz­wer­te nach­wei­sen muss.

Wird die Mitarbeiterin

  • bei bestim­mungs­ge­mä­ßem Umgang 
    • krebs­er­zeu­gen­den,
    • frucht­schä­di­gen­den oder
    • erb­gut­ver­än­dern­den Gefahr­stof­fen aus­ge­setzt, so darf
  • eine Schwan­ge­re
    • mit die­ser Arbeit über­haupt nicht beschäf­tigt wer­den und
  • eine stil­len­de Mutter 
    • nur beschäf­tigt wer­den, wenn die Ein­hal­tung der Grenz­wer­te sicher­ge­stellt ist.

In Gärt­ne­rei­en und Gar­ten­bau­be­trie­be­nen betrifft dies ins­be­son­de­re den Umgang mit

  • Pflan­zen­schutz­mit­teln,
  • gebeiz­tem Saatgut,
  • Des­in­fek­ti­ons- und Reinigungsmittel,
  • Dün­ge­mit­teln,
  • Insek­ten­be­kämp­fungs­mit­teln und
  • Schäd­lings­be­kämp­fungs­mit­teln.

Nähe­re Anga­ben zur Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung fin­den sich regel­mä­ßig etwa in Sicher­heits­da­ten­blät­ter, auf der Kenn­zeich­nung der Gebin­de oder in Ein­satz- oder Betriebs­an­wei­sun­gen. Pro­ble­ma­tisch ist in die­sem Zugang oft­mals jedoch, dass der Nach­weis der Ein­hal­tung der Grenz­wer­te im Gar­ten­bau (wie in land­wirt­schaft­li­chen Betrie­ben über­haupt) schwie­rig, wenn nicht gar unmög­lich ist. Dies führt dazu, dass der Umgang der wer­den­den oder stil­len­den Mut­ter mit der­ar­ti­gen Mit­teln grund­sätz­lich unter­blei­ben soll­te. Auch in Räu­men, in denen mit die­sen Gefahr­stof­fen von ande­ren Mit­ar­bei­tern umge­gan­gen wird, soll­ten Schwan­ge­re und stil­len­de Müt­ter erst wie­der betre­ten, wenn durch aus­rei­chen­des Lüf­ten eine zu hohe, gefähr­den­de Luft­kon­zen­tra­ti­on der Schad­stof­fe aus­ge­schlos­sen ist.

Soweit eine Arbeit zuläs­sig ist, ist der Schwan­ge­ren oder stil­len­den Mit­ar­bei­te­rin eine geeig­ne­te und zumut­ba­re per­sön­li­che Schutz­aus­rüs­tung zur Ver­fü­gung zu stel­len. Bei der Schutz­aus­rüs­tung sind alle Wege zu berück­sich­ti­gen, auf denen die Gefahr­stof­fe in den Kör­per gelan­gen könn­ten, also etwa auch eine Auf­nah­me über die Schleim­haut oder durch Ein­at­men. Der Umgang mit Gefahr­stof­fen, die in die Haut ein­drin­gen, setzt grund­sätz­lich vor­aus, dass die wer­den­de Mut­ter kei­nen Haut­kon­takt mit den Gefahr­stof­fen hat oder als adäqua­ter Haut­schutz ein für den ent­spre­chen­den Gefahr­stoff undurch­läs­si­ger Schutz­hand­schuh zur Ver­fü­gung steht.

Schutz vor Biostoffen

Nach der Ver­ord­nung zum Schut­ze der Müt­ter am Arbeits­platz (Anl. 1 Abs. A Nr. 2) darf eine wer­den­de Mut­ter nicht mit bio­lo­gi­schen Arbeits­stof­fen der Risi­ko­grup­pe 2 bis 4 arbei­ten, soweit bekannt ist, dass die­se Arbeits­stof­fe oder durch sie im Krank­heits­fall beding­te the­ra­peu­ti­sche Maß­nah­men die Gesund­heit der schwan­ge­ren Arbeit­neh­me­rin und des unge­bo­re­nen Kin­des gefährden.

Eben­falls aus­ge­schlos­sen für eine wer­den­de Mut­ter ist der Umgang mit Stof­fen, Zube­rei­tun­gen oder Erzeug­nis­sen, die erfah­rungs­ge­mäß Krank­heits­er­re­ger über­tra­gen kön­nen, wenn die Schwan­ge­re bei der Arbeit die­sen Krank­heits­er­re­gern aus­ge­setzt wäre. Dar­über hin­aus dür­fen schwan­ge­re Arbeit­neh­me­rin­nen gemäß §4 Abs. 2 Nr. 6 MuSchG nicht mit Arbei­ten beschäf­tigt wer­den, bei denen sie infol­ge ihrer Schwan­ger­schaft in beson­de­rem Maße der Gefahr, an einer Berufs­krank­heit zu erkran­ken, aus­ge­setzt sind oder bei denen durch das Risi­ko der Ent­ste­hung einer Berufs­krank­heit eine erhöh­te Gefähr­dung für die wer­den­de Mut­ter oder eine Gefahr für die Lei­bes­frucht entsteht.

Gera­de die­ses Risi­ko besteht aber für schwan­ge­re Mit­ar­bei­te­rin in einem Gar­ten­bau­be­trieb oder einer Gärt­ne­rei bei vie­len Arbei­ten, bei denen die Beschäf­ti­gung einer schwan­ge­ren Mit­ar­bei­te­rin daher in der Regel nicht mög­lich ist:

  • Dies betrifft zunächst all­ge­mein das Arbei­ten im Frei­en: Je nach Wit­te­rungs­ver­lauf besteht in der Vege­ta­ti­ons­pe­ri­ode, ins­be­son­de­re im Früh­ling und im Früh­som­mer, eine erhöh­te Gefähr­dung durch Zecken­bis­se, im Herbst ist mit einer etwas gerin­ge­ren Gefähr­dung zu rech­nen. In den betrof­fe­nen Ende­mie­ge­bie­ten (ins­be­son­de­re also im süd­li­chen Hälf­te Deutsch­lands) kann sich hier­aus eine erhöh­te Gefahr von Früh­som­mer­me­nin­goen­ce­pha­li­tis (FSME) erge­ben. Dar­über hin­aus ergibt sich durch die Gefahr von Zecken­bis­sen aber auch eine erhöh­te Gefahr, mit den Erre­gern der Bor­re­lio­se infi­ziert zu wer­den, bei denen eine Über­tra­gung der Erre­ger auf den Fötus mög­lich ist. Etwa bei 30% der infi­zier­ten Schwan­ge­ren kann es zu Schä­di­gun­gen der Lei­bes­frucht kom­men, wobei die Wahr­schein­lich­keit einer Infek­ti­on zu Beginn der Schwan­ger­schaft am höchs­ten ist. Aus die­sem Grund dür­fen Schwan­ge­re nicht mit sol­chen Arbei­ten beschäf­tigt wer­den, bei denen ein Kon­takt mit Zecken wahr­schein­lich ist.
  • Soweit die schwan­ge­re Mit­ar­bei­te­rin eine Wun­de etwa an der Hand auf­weist, ist bei der Arbeit mit Erde eine Infek­ti­on der Wun­den mit anero­ben Spo­ren­bild­nern (wie etwa Clos­tri­di­um teta­ni) mög­lich, die in der Erde oder im Dün­ger vorkommen.
  • In Gewächs­häu­sern kön­nen bei der Boden­be­ar­bei­tung z. B. Asper­gil­lus fum­i­ga­tus – Spo­ren von 105 kolo­nie­bil­den­den Ein­hei­ten pro Kubik­me­ter Luft auf­tre­ten, die der Risi­ko­grup­pe 2 zuzu­rech­nen sind.
  • Eben­falls kri­tisch ist das Shred­dern, das Kom­pos­tie­ren von Pflanz­ab­fäl­len und das Sie­ben von Kom­post. Hier­bei kön­nen Keim­zah­len von 107 bis 1010 kolo­nie­bil­den­de Ein­hei­ten pro Kubik­me­ter Luft auf­tre­ten. Die­se Kei­me gehö­ren typi­scher­wei­se der Risi­ko­grup­pe 1 und 2 an.
  • Noch höhe­re Keim­zah­len fin­den sich in der Cham­pi­gnon-Zucht, bei der sich zusätz­lich regel­mä­ßig auch noch Gram-nega­ti­ve Stäb­chen fin­den lassen