Bei der Beschäftigung werdender oder stillender Mütter hat der Arbeitgeber unabhängig vom Umfang der Beschäftigung die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes sowie der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz zu beachten. Die hieraus für den Außendienst typischerweise zu beachtenden Punkte haben wir – ohne Anspruch auf Vollständigkeit im Einzelfall – nachfolgend zusammen gestellt.
Ist eine den Anforderungen des Mutterschutzes entsprechende Gestaltung der Arbeitsbedingungen nicht möglich oder wegen unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, ist zu prüfen, ob für die Zeit der Schwangerschaft ein Arbeitsplatzwechsel möglich ist. Ist auch dies nicht möglich oder nicht zumutbar, besteht ein Beschäftigungsverbot: Die schwangere oder stillende Mutter darf so lange nicht beschäftigt werden, wie dies zum Schutze ihrer Sicherheit
und Gesundheit erforderlich ist, selbst dann nicht, wenn die werdende Mutter ihre bisherige Tätigkeit fortsetzen will.
Heben und Tragen
Nach § 4 Abs. 1 und 2 MuSchG sowie § 6 Abs. 3 MuSchG dürfen werdende und stillende Mütter nicht mit schweren körperlichen Arbeiten beschäftigt werden, insbesondere auch nicht mit solchen Arbeiten, bei denen
- Lasten
- von mehr als 5 kg Gewicht regelmäßig (mehr als zwei- bis dreimal pro Stunde) oder
- von mehr als 10 kg Gewicht gelegentlich (weniger als zweimal pro Stunde)
- ohne mechanische Hilfsmittel von Hand
- gehoben, bewegt oder befördert werden.
Wird die Last mit mechanischen Hilfsmitteln gehoben, bewegt oder befördert, darf auch die körperliche Belastung der werdenden Mutter durch die Bedienung dieser Hilfsmittel nicht größer sein.
Häufiges Strecken und Beugen
Für werdende Mütter verbietet § 4 Abs. 2 Nr. 3 MuSchG Arbeiten, bei denen sie
- sich häufig erheblich strecken oder beugen müssen,
- dauernd hocken oder
- sich gebückt halten müssen.
Ständiges Stehen
Nach Ablauf des fünften Schwangerschaftsmonats sind gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 MuSchG Arbeiten verboten,
- bei denen die Schwangere
- in der Summe täglich mehr als vier Stunden
- „ständig stehen” muss. Dies umfasst sowohl
- ein längeres bewegungsarmes Stehen an einem Platz wie auch
- die Bewegung auf einem sehr kleinen Raum, etwa in einem kleinen Thekenbereich.
Schutz vor Lärm und Erschütterungen
§ 4 Abs. 1 MuSchG untersagt, Schwangere mit Arbeiten zu beschäftigen, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind. Die Beschäftigung von Schwangeren in lärmgekennzeichneten Arbeitsbereichen ist daher grundsätzlich verboten.
Dabei ist von einer schädlichen Einwirkung durch Lärm auszugehen, wenn entweder
- der Tages-Lärmexpositionspegel größer als 80 dB(A) ist oder
- der Lärm unerwartete Impulse mit über 40 dB(A) Anstieg in 0,5 Sekunden (unzulässige Lärmspitzen) enthält.
Erschütterungen können z.B. bei Druckmaschinen, Heft‑, Stanz- oder Schneidmaschinen auftreten. Schwangere Arbeitnehmerinnen dürften in diesem Fall hier nicht eingesetzt werden.
Ruhemöglichkeiten
Erfordert die Tätigkeit von einer schwangeren Arbeitnehmerin ein Stehen oder Gehen, so muss sie jederzeit die Möglichkeit haben, sich auf einer geeigneten Sitzgelegenheit kurzfristig auszuruhen.
Darüber hinaus sieht § 6 Abs. 3 Arbeitsstättenverordnung vor, dass es schwangeren und stillenden Arbeitnehmerin zu ermöglichen ist, während der Pausen und soweit erforderlich auch während der Arbeitszeit sich auf einer Liege in einem geeigneten Raum hinzulegen und auszuruhen.
Schutz vor Gefahrstoffen
§ 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 MuSchG sowie § 5 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz untersagen die Beschäftigung einer Schwangeren oder einer stillenden Mutter bei Arbeiten mit bestimmten Gefahrstoffen.
So dürfen
- bei Kontakt mit
- sehr giftigen, giftigen, gesundheitsschädlichen oder
- in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen
- Schwangere und stillende Mütter nur beschäftigt werden
- sofern festgesetzte Grenzwerte nicht erreicht oder überschritten werden, wobei
- der Arbeitgeber die Einhaltung der Grenzwerte nachweisen muss.
Wird die Mitarbeiterin
- bei bestimmungsgemäßem Umgang
- krebserzeugenden,
- fruchtschädigenden oder
- erbgutverändernden Gefahrstoffen ausgesetzt, so darf
- eine Schwangere
- mit dieser Arbeit überhaupt nicht beschäftigt werden und
- eine stillende Mutter
- nur beschäftigt werden, wenn die Einhaltung der Grenzwerte sichergestellt ist.
Dies betrifft auch den Einsatz etwa von Reinigungsmitteln und Desinfektionsmitteln. Werden also z.B. Desinfektionsmittel eingesetzt, die möglicherweise krebserzeugende, fruchtschädigende oder erbgutverändernde Gefahrstoffe freisetzen, wie etwa formaldehydhaltige Desinfektionsmittel, sollten werdende Mütter in diesen Bereichen generell nicht eingesetzt werden. Nähere Angaben zur Gefährdungsbeurteilung finden sich regelmäßig etwa in Sicherheitsdatenblätter, auf der Kennzeichnung der Gebinde oder in Einsatz- oder Betriebsanweisungen.
In Druckereibetrieben einschließlich der Satz- und Reproherstellungsbetriebe ist oftmals der Umgang etwa mit Acrylaten, Hydrochinon, Pigmenten und Farben, Lösemittelgemischen, quecksilberhaltige Trennlösungen, Methylpyridin, Ozon, Toluol, Säuren und Laugen oder schwermetallhaltige Stoffe erforderlich, alles Stoffe, bei denen es sich um Gefahrstoffe im Sinne dieser Mutterschutzvorschriften handelt. Darüber hinaus ist noch zu beachten, dass die Beschäftigung Schwangerer mit u. a. Quecksilber, Quecksilberderivaten bzw. Gefahrstoffen, die diese Stoffe enthalten, generell verboten ist, wenn die Gefahr besteht, dass diese Stoffe vom menschlichen Organismus absorbiert werden oder der Grenzwert überschritten wird.
Eine Gefährdung ist nicht nur dann gegeben, wenn die werdenden Mütter selbst mit den Stoffen arbeiten, sondern auch dann, wenn sie in Räumen beschäftigt sind, in denen mit diesen Arbeitsstoffen umgegangen wird.
Soweit eine Arbeit zulässig ist, ist der Schwangeren oder stillenden Mitarbeiterin eine geeignete und zumutbare persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Bei der Schutzausrüstung sind alle Wege zu berücksichtigen, auf denen die Gefahrstoffe in den Körper gelangen könnten, also etwa auch eine Aufnahme über die Schleimhaut oder durch Einatmen. Der Umgang mit Gefahrstoffen, die in die Haut eindringen, setzt grundsätzlich voraus, dass die werdende Mutter keinen Hautkontakt mit den Gefahrstoffen hat oder als adäquater Hautschutz ein für den entsprechenden Gefahrstoff undurchlässiger Schutzhandschuh zur Verfügung steht.
Schutz vor Biostoffen
Nach der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (Anl. 1 Abs. A Nr. 2) darf eine werdende Mutter nicht mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 bis 4 arbeiten, soweit bekannt ist, dass diese Arbeitsstoffe oder durch sie im Krankheitsfall bedingte therapeutische Maßnahmen die Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin und des ungeborenen Kindes gefährden.
Dieses Beschäftigungsverbot kann in Druckereien im Zusammenhang mit der Luftbefeuchtung aktuell werden: Erfolgt diese nämlich über Luftbefeuchter mit Restwasser oder Klimaanlagen mit Befeuchtung (z. B. Wäscher), so ist eine Luftbelastung mit Mikroorganismen der Risikogruppe 1 und 2 in der Luft am Arbeitsplatz möglich.
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Arbeitszeit
Schwangere sowie stillende Mütter dürfen nach § 8 Abs. 1 MuSchG
- nicht über 8½ Stunden täglich (wobei als Arbeitszeit die Zeit von der Abfahrt an der Wohnung bis zur Heimkehr rechnet),
- nicht in der Nacht – auch nicht bei Abendveranstaltungen! – also
- in den ersten vier Schwangerschaftsmonaten zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr,
- danach zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr,
und
- nicht an Sonn- und Feiertagen
beschäftigt werden.
Verbot der Fließarbeit
Schwangere Arbeitnehmerinnen dürfen nicht mit Fließarbeit oder mit taktgebundener Arbeit beschäftigt werden. Als Fließarbeit werden dabei alle Tätigkeiten verstanden, bei denen das Arbeitstempo durch ein „laufendes Band” vorgegeben ist und für die Mitarbeiterin keine Möglichkeit besteht, das Arbeitstempo selber zu bestimmen.
Auch Akkordarbeit sowie sonstige Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, sind für werdende Mütter verboten.