Dru­cke­rei­en – und die Anfor­de­run­gen des Mutterschutzes

Bei der Beschäf­ti­gung wer­den­der oder stil­len­der Müt­ter hat der Arbeit­ge­ber unab­hän­gig vom Umfang der Beschäf­ti­gung die Vor­schrif­ten des Mut­ter­schutz­ge­set­zes sowie der Ver­ord­nung zum Schut­ze der Müt­ter am Arbeits­platz zu beach­ten. Die hier­aus für den Außen­dienst typi­scher­wei­se zu beach­ten­den Punk­te haben wir – ohne Anspruch auf Voll­stän­dig­keit im Ein­zel­fall – nach­fol­gend zusam­men gestellt.

Ist eine den Anfor­de­run­gen des Mut­ter­schut­zes ent­spre­chen­de Gestal­tung der Arbeits­be­din­gun­gen nicht mög­lich oder wegen unver­hält­nis­mä­ßi­gen Auf­wan­des nicht zumut­bar, ist zu prü­fen, ob für die Zeit der Schwan­ger­schaft ein Arbeits­platz­wech­sel mög­lich ist. Ist auch dies nicht mög­lich oder nicht zumut­bar, besteht ein Beschäf­ti­gungs­ver­bot: Die schwan­ge­re oder stil­len­de Mut­ter darf so lan­ge nicht beschäf­tigt wer­den, wie dies zum Schut­ze ihrer Sicher­heit
und Gesund­heit erfor­der­lich ist, selbst dann nicht, wenn die wer­den­de Mut­ter ihre bis­he­ri­ge Tätig­keit fort­set­zen will.

Heben und Tragen

Nach § 4 Abs. 1 und 2 MuSchG sowie § 6 Abs. 3 MuSchG dür­fen wer­den­de und stil­len­de Müt­ter nicht mit schwe­ren kör­per­li­chen Arbei­ten beschäf­tigt wer­den, ins­be­son­de­re auch nicht mit sol­chen Arbei­ten, bei denen

  • Las­ten
    • von mehr als 5 kg Gewicht regel­mä­ßig (mehr als zwei- bis drei­mal pro Stun­de) oder
    • von mehr als 10 kg Gewicht gele­gent­lich (weni­ger als zwei­mal pro Stunde)
  • ohne mecha­ni­sche Hilfs­mit­tel von Hand
  • geho­ben, bewegt oder beför­dert werden.

Wird die Last mit mecha­ni­schen Hilfs­mit­teln geho­ben, bewegt oder beför­dert, darf auch die kör­per­li­che Belas­tung der wer­den­den Mut­ter durch die Bedie­nung die­ser Hilfs­mit­tel nicht grö­ßer sein.

Häu­fi­ges Stre­cken und Beugen

Für wer­den­de Müt­ter ver­bie­tet § 4 Abs. 2 Nr. 3 MuSchG Arbei­ten, bei denen sie

  • sich häu­fig erheb­lich stre­cken oder beu­gen müssen,
  • dau­ernd hocken oder
  • sich gebückt hal­ten müssen.

Stän­di­ges Stehen

Nach Ablauf des fünf­ten Schwan­ger­schafts­mo­nats sind gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 MuSchG Arbei­ten verboten,

  • bei denen die Schwangere
  • in der Sum­me täg­lich mehr als vier Stunden
  • „stän­dig ste­hen” muss. Dies umfasst sowohl 
    • ein län­ge­res bewe­gungs­ar­mes Ste­hen an einem Platz wie auch
    • die Bewe­gung auf einem sehr klei­nen Raum, etwa in einem klei­nen Thekenbereich.

Schutz vor Lärm und Erschütterungen

§ 4 Abs. 1 MuSchG unter­sagt, Schwan­ge­re mit Arbei­ten zu beschäf­ti­gen, bei denen sie schäd­li­chen Ein­wir­kun­gen von Erschüt­te­run­gen oder Lärm aus­ge­setzt sind. Die Beschäf­ti­gung von Schwan­ge­ren in lärm­ge­kenn­zeich­ne­ten Arbeits­be­rei­chen ist daher grund­sätz­lich ver­bo­ten.
Dabei ist von einer schäd­li­chen Ein­wir­kung durch Lärm aus­zu­ge­hen, wenn entweder

  • der Tages-Lärm­ex­po­si­ti­ons­pe­gel grö­ßer als 80 dB(A) ist oder
  • der Lärm uner­war­te­te Impul­se mit über 40 dB(A) Anstieg in 0,5 Sekun­den (unzu­läs­si­ge Lärm­spit­zen) enthält.

Erschüt­te­run­gen kön­nen z.B. bei Druck­ma­schi­nen, Heft‑, Stanz- oder Schneid­ma­schi­nen auf­tre­ten. Schwan­ge­re Arbeit­neh­me­rin­nen dürf­ten in die­sem Fall hier nicht ein­ge­setzt werden.

Ruhe­mög­lich­kei­ten

Erfor­dert die Tätig­keit von einer schwan­ge­ren Arbeit­neh­me­rin ein Ste­hen oder Gehen, so muss sie jeder­zeit die Mög­lich­keit haben, sich auf einer geeig­ne­ten Sitz­ge­le­gen­heit kurz­fris­tig auszuruhen.

Dar­über hin­aus sieht § 6 Abs. 3 Arbeits­stät­ten­ver­ord­nung vor, dass es schwan­ge­ren und stil­len­den Arbeit­neh­me­rin zu ermög­li­chen ist, wäh­rend der Pau­sen und soweit erfor­der­lich auch wäh­rend der Arbeits­zeit sich auf einer Lie­ge in einem geeig­ne­ten Raum hin­zu­le­gen und auszuruhen.

Schutz vor Gefahrstoffen

§ 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 MuSchG sowie § 5 der Ver­ord­nung zum Schut­ze der Müt­ter am Arbeits­platz unter­sa­gen die Beschäf­ti­gung einer Schwan­ge­ren oder einer stil­len­den Mut­ter bei Arbei­ten mit bestimm­ten Gefahrstoffen.

So dür­fen

  • bei Kon­takt mit 
    • sehr gif­ti­gen, gif­ti­gen, gesund­heits­schäd­li­chen oder
    • in sons­ti­ger Wei­se den Men­schen chro­nisch schä­di­gen­den Gefahrstoffen
  • Schwan­ge­re und stil­len­de Müt­ter nur beschäf­tigt werden 
    • sofern fest­ge­setz­te Grenz­wer­te nicht erreicht oder über­schrit­ten wer­den, wobei
    • der Arbeit­ge­ber die Ein­hal­tung der Grenz­wer­te nach­wei­sen muss.

Wird die Mitarbeiterin

  • bei bestim­mungs­ge­mä­ßem Umgang 
    • krebs­er­zeu­gen­den,
    • frucht­schä­di­gen­den oder
    • erb­gut­ver­än­dern­den Gefahr­stof­fen aus­ge­setzt, so darf
  • eine Schwan­ge­re
    • mit die­ser Arbeit über­haupt nicht beschäf­tigt wer­den und
  • eine stil­len­de Mutter 
    • nur beschäf­tigt wer­den, wenn die Ein­hal­tung der Grenz­wer­te sicher­ge­stellt ist.

Dies betrifft auch den Ein­satz etwa von Rei­ni­gungs­mit­teln und Des­in­fek­ti­ons­mit­teln. Wer­den also z.B. Des­in­fek­ti­ons­mit­tel ein­ge­setzt, die mög­li­cher­wei­se krebs­er­zeu­gen­de, frucht­schä­di­gen­de oder erb­gut­ver­än­dern­de Gefahr­stof­fe frei­set­zen, wie etwa form­alde­hyd­hal­ti­ge Des­in­fek­ti­ons­mit­tel, soll­ten wer­den­de Müt­ter in die­sen Berei­chen gene­rell nicht ein­ge­setzt wer­den. Nähe­re Anga­ben zur Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung fin­den sich regel­mä­ßig etwa in Sicher­heits­da­ten­blät­ter, auf der Kenn­zeich­nung der Gebin­de oder in Ein­satz- oder Betriebsanweisungen.

In Dru­cke­rei­be­trie­ben ein­schließ­lich der Satz- und Repro­her­stel­lungs­be­trie­be ist oft­mals der Umgang etwa mit Acry­la­ten, Hydro­chi­non, Pig­men­ten und Far­ben, Löse­mit­tel­ge­mi­schen, queck­sil­ber­hal­ti­ge Trenn­lö­sun­gen, Methyl­py­ri­din, Ozon, Toluol, Säu­ren und Lau­gen oder schwer­me­tall­hal­ti­ge Stof­fe erfor­der­lich, alles Stof­fe, bei denen es sich um Gefahr­stof­fe im Sin­ne die­ser Mut­ter­schutz­vor­schrif­ten han­delt. Dar­über hin­aus ist noch zu beach­ten, dass die Beschäf­ti­gung Schwan­ge­rer mit u. a. Queck­sil­ber, Queck­sil­ber­de­ri­va­ten bzw. Gefahr­stof­fen, die die­se Stof­fe ent­hal­ten, gene­rell ver­bo­ten ist, wenn die Gefahr besteht, dass die­se Stof­fe vom mensch­li­chen Orga­nis­mus absor­biert wer­den oder der Grenz­wert über­schrit­ten wird.

Eine Gefähr­dung ist nicht nur dann gege­ben, wenn die wer­den­den Müt­ter selbst mit den Stof­fen arbei­ten, son­dern auch dann, wenn sie in Räu­men beschäf­tigt sind, in denen mit die­sen Arbeits­stof­fen umge­gan­gen wird.

Soweit eine Arbeit zuläs­sig ist, ist der Schwan­ge­ren oder stil­len­den Mit­ar­bei­te­rin eine geeig­ne­te und zumut­ba­re per­sön­li­che Schutz­aus­rüs­tung zur Ver­fü­gung zu stel­len. Bei der Schutz­aus­rüs­tung sind alle Wege zu berück­sich­ti­gen, auf denen die Gefahr­stof­fe in den Kör­per gelan­gen könn­ten, also etwa auch eine Auf­nah­me über die Schleim­haut oder durch Ein­at­men. Der Umgang mit Gefahr­stof­fen, die in die Haut ein­drin­gen, setzt grund­sätz­lich vor­aus, dass die wer­den­de Mut­ter kei­nen Haut­kon­takt mit den Gefahr­stof­fen hat oder als adäqua­ter Haut­schutz ein für den ent­spre­chen­den Gefahr­stoff undurch­läs­si­ger Schutz­hand­schuh zur Ver­fü­gung steht.

Schutz vor Biostoffen

Nach der Ver­ord­nung zum Schut­ze der Müt­ter am Arbeits­platz (Anl. 1 Abs. A Nr. 2) darf eine wer­den­de Mut­ter nicht mit bio­lo­gi­schen Arbeits­stof­fen der Risi­ko­grup­pe 2 bis 4 arbei­ten, soweit bekannt ist, dass die­se Arbeits­stof­fe oder durch sie im Krank­heits­fall beding­te the­ra­peu­ti­sche Maß­nah­men die Gesund­heit der schwan­ge­ren Arbeit­neh­me­rin und des unge­bo­re­nen Kin­des gefährden.

Die­ses Beschäf­ti­gungs­ver­bot kann in Dru­cke­rei­en im Zusam­men­hang mit der Luft­be­feuch­tung aktu­ell wer­den: Erfolgt die­se näm­lich über Luft­be­feuch­ter mit Rest­was­ser oder Kli­ma­an­la­gen mit Befeuch­tung (z. B. Wäscher), so ist eine Luft­be­las­tung mit Mikro­or­ga­nis­men der Risi­ko­grup­pe 1 und 2 in der Luft am Arbeits­platz möglich.

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Arbeits­zeit

Schwan­ge­re sowie stil­len­de Müt­ter dür­fen nach § 8 Abs. 1 MuSchG

  • nicht über 8½ Stun­den täg­lich (wobei als Arbeits­zeit die Zeit von der Abfahrt an der Woh­nung bis zur Heim­kehr rechnet),
  • nicht in der Nacht – auch nicht bei Abend­ver­an­stal­tun­gen! – also 
    • in den ers­ten vier Schwan­ger­schafts­mo­na­ten zwi­schen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr,
    • danach zwi­schen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr,

      und

  • nicht an Sonn- und Feiertagen

beschäf­tigt werden.

Ver­bot der Fließarbeit

Schwan­ge­re Arbeit­neh­me­rin­nen dür­fen nicht mit Fließ­ar­beit oder mit takt­ge­bun­de­ner Arbeit beschäf­tigt wer­den. Als Fließ­ar­beit wer­den dabei alle Tätig­kei­ten ver­stan­den, bei denen das Arbeits­tem­po durch ein „lau­fen­des Band” vor­ge­ge­ben ist und für die Mit­ar­bei­te­rin kei­ne Mög­lich­keit besteht, das Arbeits­tem­po sel­ber zu bestimmen.

Auch Akkord­ar­beit sowie sons­ti­ge Arbei­ten, bei denen durch ein gestei­ger­tes Arbeits­tem­po ein höhe­res Ent­gelt erzielt wer­den kann, sind für wer­den­de Müt­ter verboten.