Bei der Beschäftigung werdender oder stillender Mütter hat der Arbeitgeber unabhängig vom Umfang der Beschäftigung die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes sowie der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz zu beachten. Die hieraus für den Außendienst typischerweise zu beachtenden Punkte haben wir – ohne Anspruch auf Vollständigkeit im Einzelfall – nachfolgend zusammen gestellt.
Ist eine den Anforderungen des Mutterschutzes entsprechende Gestaltung der Arbeitsbedingungen nicht möglich oder wegen unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, ist zu prüfen, ob für die Zeit der Schwangerschaft ein Arbeitsplatzwechsel möglich ist. Ist auch dies nicht möglich oder nicht zumutbar, besteht ein Beschäftigungsverbot: Die schwangere oder stillende Mutter darf so lange nicht beschäftigt werden, wie dies zum Schutze ihrer Sicherheit
und Gesundheit erforderlich ist, selbst dann nicht, wenn die werdende Mutter ihre bisherige Tätigkeit fortsetzen will.
Arbeitszeit
Schwangere sowie stillende Mütter dürfen nach § 8 Abs. 1 MuSchG
- nicht über 8½ Stunden täglich (wobei als Arbeitszeit die Zeit von der Abfahrt an der Wohnung bis zur Heimkehr rechnet),
- nicht in der Nacht – auch nicht bei Abendveranstaltungen! – also
- in den ersten vier Schwangerschaftsmonaten zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr,
- danach zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr,
und
- nicht an Sonn- und Feiertagen
beschäftigt werden.
Für eine schwangere oder stillende Außendienstmitarbeiterin bedeutet dies regelmäßig, dass ihr keine Vorgabe gemacht werden kann, wieviele Kunden sie aufzusuchen hat. Die schwangere oder stillende Außendienstmitarbeiterin darf nur so viele Besuche durchführen, wie ihr innerhalb der Arbeitszeit möglich sind.
Heben und Tragen
Nach § 4 Abs. 1 und 2 MuSchG sowie § 6 Abs. 3 MuSchG dürfen werdende und stillende Mütter nicht mit schweren körperlichen Arbeiten beschäftigt werden, insbesondere auch nicht mit solchen Arbeiten, bei denen
- Lasten
- von mehr als 5 kg Gewicht regelmäßig (mehr als zwei- bis dreimal pro Stunde) oder
- von mehr als 10 kg Gewicht gelegentlich (weniger als zweimal pro Stunde)
- ohne mechanische Hilfsmittel von Hand
- gehoben, bewegt oder befördert werden.
Wird die Last mit mechanischen Hilfsmitteln gehoben, bewegt oder befördert, darf auch die körperliche Belastung der werdenden Mutter durch die Bedienung dieser Hilfsmittel nicht größer sein.
Ständiges Stehen
Nach Ablauf des fünften Schwangerschaftsmonats sind gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 MuSchG Arbeiten verboten,
- bei denen die Schwangere
- in der Summe täglich mehr als vier Stunden
- „ständig stehen” muss. Dies umfasst sowohl
- ein längeres bewegungsarmes Stehen an einem Platz wie auch
- die Bewegung auf einem sehr kleinen Raum, etwa in einem kleinen Thekenbereich.
Häufiges Strecken und Beugen
Für werdende Mütter verbietet § 4 Abs. 2 Nr. 3 MuSchG Arbeiten, bei denen sie
- sich häufig erheblich strecken oder beugen müssen,
- dauernd hocken oder
- sich gebückt halten müssen.
Diese Tätigkeiten sind aber oftmals an Bedientheken gefordert. Zumindest an Bedientheken mit einem tiefem Greifraum dürfen werdende Mütter daher in aller Regel nicht beschäftigt werden.
Ruhemöglichkeiten
Erfordert die Tätigkeit von einer schwangeren Arbeitnehmerin ein Stehen oder Gehen, so muss sie jederzeit die Möglichkeit haben, sich auf einer geeigneten Sitzgelegenheit kurzfristig auszuruhen.
Darüber hinaus sieht § 6 Abs. 3 Arbeitsstättenverordnung vor, dass es schwangeren und stillenden Arbeitnehmerin zu ermöglichen ist, während der Pausen und soweit erforderlich auch während der Arbeitszeit sich auf einer Liege in einem geeigneten Raum hinzulegen und auszuruhen.
Keine Alleinarbeit
Eine werdende Mutter muss ihren Arbeitsplatz jederzeit verlassen können, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen notwendig ist.
Muss ein Arbeitsplatz daher ständig besetzt sein, muss sichergestellt werden, dass für die umgehende Ablösung der Schwangeren jederzeit eine Ersatzkraft zur Verfügung steht. Kann dies nicht gewährleistet werden, darf die werdende Mutter an diesem Arbeitsplatz nicht beschäftigt werden.
Schutz vor Hitze, Kälte und Nässe
§ 4 Abs. 1 Mutterschutzgesetz untersagt, werdende Mütter mit Arbeiten zu beschäftigen, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Hitze, Kälte oder
Nässe ausgesetzt sind.
Dies betrifft nicht nur besonders heiße Sommermonate. Auch durch den Hitzestau und die Wärmeabstrahlung von Maschinen, wie etwa von Backöfen, Friteusen, Spülmaschinen oder Kochstellen, kann es zu Hitzeeinwirkungen kommen, die für die Schwangere und das ungeborene Kind schädlich sein können. Schwangere dürfen daher an solchen Maschinen bzw. Arbeitsplätzen nicht zu lange beschäftigt werden.
Hierbei sind im Allgemeinen insbesondere im einer länger andauernder Beschäftigung der schwangeren Mitarbeiterin die folgenden Temperaturgrenzen zu beachten:
- bei leichten Arbeiten:
- 30° C (bei unter 60% Luftfeuchtigkeit) bzw.
- 28° C (bei über 60% Luftfeuchtigkeit);
- bei mittelschweren Arbeiten:
- 26° C (bei unter 60% Luftfeuchtigkeit) bzw.
- 24° C (bei über 60% Luftfeuchtigkeit).
Schutz vor Lärm und Erschütterungen
§ 4 Abs. 1 MuSchG untersagt, Schwangere mit Arbeiten zu beschäftigen, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind. Die Beschäftigung von Schwangeren in lärmgekennzeichneten Arbeitsbereichen ist daher grundsätzlich verboten.
Dabei ist von einer schädlichen Einwirkung durch Lärm auszugehen, wenn entweder
- der Tages-Lärmexpositionspegel größer als 80 dB(A) ist oder
- der Lärm unerwartete Impulse mit über 40 dB(A) Anstieg in 0,5 Sekunden (unzulässige Lärmspitzen) enthält.
Schutz vor Gefahrstoffen
§ 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 MuSchG sowie § 5 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz untersagen die Beschäftigung einer Schwangeren oder einer stillenden Mutter bei Arbeiten mit bestimmten Gefahrstoffen.
So dürfen
- bei Kontakt mit
- sehr giftigen, giftigen, gesundheitsschädlichen oder
- in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen
- Schwangere und stillende Mütter nur beschäftigt werden
- sofern festgesetzte Grenzwerte nicht erreicht oder überschritten werden, wobei
- der Arbeitgeber die Einhaltung der Grenzwerte nachweisen muss.
Wird die Mitarbeiterin
- bei bestimmungsgemäßem Umgang
- krebserzeugenden,
- fruchtschädigenden oder
- erbgutverändernden Gefahrstoffen ausgesetzt, so darf
- eine Schwangere
- mit dieser Arbeit überhaupt nicht beschäftigt werden und
- eine stillende Mutter
- nur beschäftigt werden, wenn die Einhaltung der Grenzwerte sichergestellt ist.
Soweit eine Arbeit zulässig ist, ist der Schwangeren oder stillenden Mitarbeiterin eine geeignete und zumutbare persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Bei der Schutzausrüstung sind alle Wege zu berücksichtigen, auf denen die Gefahrstoffe in den Körper gelangen könnten, also etwa auch eine Aufnahme über die Schleimhaut oder durch Einatmen. Der Umgang mit Gefahrstoffen, die in die Haut eindringen, setzt grundsätzlich voraus, dass die werdende Mutter keinen Hautkontakt mit den Gefahrstoffen hat oder als adäquater Hautschutz ein für den entsprechenden Gefahrstoff undurchlässiger Schutzhandschuh zur Verfügung steht.
Zu beachten ist auch, dass die Beschäftigung schwangerer Mitarbeiterinnen mit
- Quecksilber und Quecksilberderivaten,
- Blei und Bleiderivaten sowie
- Gefahrstoffen, die diese Stoffe enthalten,
verboten ist, wenn die Gefahr besteht, dass diese Gefahrstoffe vom menschlichen Organismus absorbiert werden oder der Grenzwert überschritten wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz).
Mit
- cmr-Stoffen, also krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen
dürfen werdende Mütter keinesfalls beschäftigt werden, wenn sie bei bestimmungsgemäßem Umgang den Gefahrstoffen ausgesetzt sind.
Diese Beschäftigungsbeschränkungen bestehen auch, soweit etwa bei der Untersuchung einer Probe das Risiko besteht, dass durch chemische Reaktionen – auch durch spontane Reaktionen – solche Gefahrstoffe entstehen.
Bei einer externen Probenahme ist die am Probenahmeort zu erwartende Gefahrstoffsituation ebenfalls zu berücksichtigen.
Soweit eine Tätigkeit für die schwangere Mitarbeiterin zulässig ist, müssen ihr geeignete und zumutbare persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stehen. Hierbei sind alle Wege zu berücksichtigen, auf denen die Gefahrstoffe vom Körper aufgenommen werden könnten (etwa über die Haut, über die Schleimhaut oder durch Einatmen). Beim Umgang mit Gefahrstoffen, die nachweislich in die Haut eindringen, ist die Weiterbeschäftigung nur zulässig, wenn die werdende Mutter keinen Hautkontakt mit den Gefahrstoffen hat oder als adäquater Hautschutz ein für den entsprechenden Gefahrstoff undurchlässiger Schutzhandschuh zur Verfügung steht.
Schutz vor Biostoffen
Nach der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (Anl. 1 Abs. A Nr. 2) darf eine werdende Mutter nicht mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 bis 4 arbeiten, soweit bekannt ist, dass diese Arbeitsstoffe oder durch sie im Krankheitsfall bedingte therapeutische Maßnahmen die Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin und des ungeborenen Kindes gefährden.
Ebenfalls ausgeschlossen für eine werdende Mutter ist der Umgang mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, die erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können, wenn die Schwangere bei der Arbeit diesen Krankheitserregern ausgesetzt wäre.
Darüber hinaus dürfen schwangere Arbeitnehmerinnen gemäß §4 Abs. 2 Nr. 6 MuSchG nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt sind oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht entsteht. Deshalb ist für schwangere Mitarbeiterinnen etwa der Umgang mit spitzen, scharfen oder schneidenden Instrumenten, die mit Blut oder Körperflüssigkeiten kontaminiert sind, tabu. Auch das Aufräumen und Desinfizieren der Instrumente darf nicht von einer schwangeren Mitarbeiterin vorgenommen werden.
Derartige biologische Schadstoffe können auch – ggfs. auch noch unerkannt – vorhanden sein bei der Untersuchung etwa von Lebensmittelproben, Abwasserproben oder sonstigen mikrobiell kontaminierten Proben oder auch generell bei Untersuchungsmaterial mit einem hohen Gehalt an organischen Bestandteilen. Ein Umgang mit diesen Stoffen (oder auch mit Instrumenten, die hiermit in Berührung gekommen sind) ist auch für schwangere Mitarbeiterinnen grundsätzlich möglich, soweit ausreichende Schutzmaßnahmen zur Verfügung stehen und auch getroffen wurden, also je nach Gefährdungsgrad etwa bei Arbeiten mit Schutzhandschuhen und Schutzbrillen oder bei Arbeiten in geschlossenen Systemen. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass Handschuhe keinen ausreichenden Schutz bieten beim Umgang mit schneidenden oder stechenden Gegenständen.