Che­mi­sche Labo­ra­to­ri­en – und die Anfor­de­run­gen des Mutterschutzes

Bei der Beschäf­ti­gung wer­den­der oder stil­len­der Müt­ter hat der Arbeit­ge­ber unab­hän­gig vom Umfang der Beschäf­ti­gung die Vor­schrif­ten des Mut­ter­schutz­ge­set­zes sowie der Ver­ord­nung zum Schut­ze der Müt­ter am Arbeits­platz zu beach­ten. Die hier­aus für den Außen­dienst typi­scher­wei­se zu beach­ten­den Punk­te haben wir – ohne Anspruch auf Voll­stän­dig­keit im Ein­zel­fall – nach­fol­gend zusam­men gestellt.

Ist eine den Anfor­de­run­gen des Mut­ter­schut­zes ent­spre­chen­de Gestal­tung der Arbeits­be­din­gun­gen nicht mög­lich oder wegen unver­hält­nis­mä­ßi­gen Auf­wan­des nicht zumut­bar, ist zu prü­fen, ob für die Zeit der Schwan­ger­schaft ein Arbeits­platz­wech­sel mög­lich ist. Ist auch dies nicht mög­lich oder nicht zumut­bar, besteht ein Beschäf­ti­gungs­ver­bot: Die schwan­ge­re oder stil­len­de Mut­ter darf so lan­ge nicht beschäf­tigt wer­den, wie dies zum Schut­ze ihrer Sicher­heit
und Gesund­heit erfor­der­lich ist, selbst dann nicht, wenn die wer­den­de Mut­ter ihre bis­he­ri­ge Tätig­keit fort­set­zen will.

Arbeits­zeit

Schwan­ge­re sowie stil­len­de Müt­ter dür­fen nach § 8 Abs. 1 MuSchG

  • nicht über 8½ Stun­den täg­lich (wobei als Arbeits­zeit die Zeit von der Abfahrt an der Woh­nung bis zur Heim­kehr rechnet),
  • nicht in der Nacht – auch nicht bei Abend­ver­an­stal­tun­gen! – also 
    • in den ers­ten vier Schwan­ger­schafts­mo­na­ten zwi­schen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr,
    • danach zwi­schen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr,

      und

  • nicht an Sonn- und Feiertagen

beschäf­tigt werden.

Für eine schwan­ge­re oder stil­len­de Außen­dienst­mit­ar­bei­te­rin bedeu­tet dies regel­mä­ßig, dass ihr kei­ne Vor­ga­be gemacht wer­den kann, wie­vie­le Kun­den sie auf­zu­su­chen hat. Die schwan­ge­re oder stil­len­de Außen­dienst­mit­ar­bei­te­rin darf nur so vie­le Besu­che durch­füh­ren, wie ihr inner­halb der Arbeits­zeit mög­lich sind.

Heben und Tragen

Nach § 4 Abs. 1 und 2 MuSchG sowie § 6 Abs. 3 MuSchG dür­fen wer­den­de und stil­len­de Müt­ter nicht mit schwe­ren kör­per­li­chen Arbei­ten beschäf­tigt wer­den, ins­be­son­de­re auch nicht mit sol­chen Arbei­ten, bei denen

  • Las­ten
    • von mehr als 5 kg Gewicht regel­mä­ßig (mehr als zwei- bis drei­mal pro Stun­de) oder
    • von mehr als 10 kg Gewicht gele­gent­lich (weni­ger als zwei­mal pro Stunde)
  • ohne mecha­ni­sche Hilfs­mit­tel von Hand
  • geho­ben, bewegt oder beför­dert werden.

Wird die Last mit mecha­ni­schen Hilfs­mit­teln geho­ben, bewegt oder beför­dert, darf auch die kör­per­li­che Belas­tung der wer­den­den Mut­ter durch die Bedie­nung die­ser Hilfs­mit­tel nicht grö­ßer sein.

Stän­di­ges Stehen

Nach Ablauf des fünf­ten Schwan­ger­schafts­mo­nats sind gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 MuSchG Arbei­ten verboten,

  • bei denen die Schwangere
  • in der Sum­me täg­lich mehr als vier Stunden
  • „stän­dig ste­hen” muss. Dies umfasst sowohl 
    • ein län­ge­res bewe­gungs­ar­mes Ste­hen an einem Platz wie auch
    • die Bewe­gung auf einem sehr klei­nen Raum, etwa in einem klei­nen Thekenbereich.

Häu­fi­ges Stre­cken und Beugen

Für wer­den­de Müt­ter ver­bie­tet § 4 Abs. 2 Nr. 3 MuSchG Arbei­ten, bei denen sie

  • sich häu­fig erheb­lich stre­cken oder beu­gen müssen,
  • dau­ernd hocken oder
  • sich gebückt hal­ten müssen.

Die­se Tätig­kei­ten sind aber oft­mals an Bedien­the­ken gefor­dert. Zumin­dest an Bedien­the­ken mit einem tie­fem Greif­raum dür­fen wer­den­de Müt­ter daher in aller Regel nicht beschäf­tigt werden.

Ruhe­mög­lich­kei­ten

Erfor­dert die Tätig­keit von einer schwan­ge­ren Arbeit­neh­me­rin ein Ste­hen oder Gehen, so muss sie jeder­zeit die Mög­lich­keit haben, sich auf einer geeig­ne­ten Sitz­ge­le­gen­heit kurz­fris­tig auszuruhen.

Dar­über hin­aus sieht § 6 Abs. 3 Arbeits­stät­ten­ver­ord­nung vor, dass es schwan­ge­ren und stil­len­den Arbeit­neh­me­rin zu ermög­li­chen ist, wäh­rend der Pau­sen und soweit erfor­der­lich auch wäh­rend der Arbeits­zeit sich auf einer Lie­ge in einem geeig­ne­ten Raum hin­zu­le­gen und auszuruhen.

Kei­ne Alleinarbeit

Eine wer­den­de Mut­ter muss ihren Arbeits­platz jeder­zeit ver­las­sen kön­nen, wenn dies aus gesund­heit­li­chen Grün­den not­wen­dig ist.

Muss ein Arbeits­platz daher stän­dig besetzt sein, muss sicher­ge­stellt wer­den, dass für die umge­hen­de Ablö­sung der Schwan­ge­ren jeder­zeit eine Ersatz­kraft zur Ver­fü­gung steht. Kann dies nicht gewähr­leis­tet wer­den, darf die wer­den­de Mut­ter an die­sem Arbeits­platz nicht beschäf­tigt werden.

Schutz vor Hit­ze, Käl­te und Nässe

§ 4 Abs. 1 Mut­ter­schutz­ge­setz unter­sagt, wer­den­de Müt­ter mit Arbei­ten zu beschäf­ti­gen, bei denen sie schäd­li­chen Ein­wir­kun­gen von Hit­ze, Käl­te oder
Näs­se aus­ge­setzt sind.

Dies betrifft nicht nur beson­ders hei­ße Som­mer­mo­na­te. Auch durch den Hit­ze­stau und die Wär­me­ab­strah­lung von Maschi­nen, wie etwa von Back­öfen, Fri­teu­sen, Spül­ma­schi­nen oder Koch­stel­len, kann es zu Hit­ze­ein­wir­kun­gen kom­men, die für die Schwan­ge­re und das unge­bo­re­ne Kind schäd­lich sein kön­nen. Schwan­ge­re dür­fen daher an sol­chen Maschi­nen bzw. Arbeits­plät­zen nicht zu lan­ge beschäf­tigt werden.

Hier­bei sind im All­ge­mei­nen ins­be­son­de­re im einer län­ger andau­ern­der Beschäf­ti­gung der schwan­ge­ren Mit­ar­bei­te­rin die fol­gen­den Tem­pe­ra­tur­gren­zen zu beachten:

  • bei leich­ten Arbeiten: 
    • 30° C (bei unter 60% Luft­feuch­tig­keit) bzw.
    • 28° C (bei über 60% Luftfeuchtigkeit);
  • bei mit­tel­schwe­ren Arbeiten: 
    • 26° C (bei unter 60% Luft­feuch­tig­keit) bzw.
    • 24° C (bei über 60% Luftfeuchtigkeit).

Schutz vor Lärm und Erschütterungen

§ 4 Abs. 1 MuSchG unter­sagt, Schwan­ge­re mit Arbei­ten zu beschäf­ti­gen, bei denen sie schäd­li­chen Ein­wir­kun­gen von Erschüt­te­run­gen oder Lärm aus­ge­setzt sind. Die Beschäf­ti­gung von Schwan­ge­ren in lärm­ge­kenn­zeich­ne­ten Arbeits­be­rei­chen ist daher grund­sätz­lich verboten.

Dabei ist von einer schäd­li­chen Ein­wir­kung durch Lärm aus­zu­ge­hen, wenn entweder

  • der Tages-Lärm­ex­po­si­ti­ons­pe­gel grö­ßer als 80 dB(A) ist oder
  • der Lärm uner­war­te­te Impul­se mit über 40 dB(A) Anstieg in 0,5 Sekun­den (unzu­läs­si­ge Lärm­spit­zen) enthält.

Schutz vor Gefahrstoffen

§ 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 MuSchG sowie § 5 der Ver­ord­nung zum Schut­ze der Müt­ter am Arbeits­platz unter­sa­gen die Beschäf­ti­gung einer Schwan­ge­ren oder einer stil­len­den Mut­ter bei Arbei­ten mit bestimm­ten Gefahrstoffen.

So dür­fen

  • bei Kon­takt mit 
    • sehr gif­ti­gen, gif­ti­gen, gesund­heits­schäd­li­chen oder
    • in sons­ti­ger Wei­se den Men­schen chro­nisch schä­di­gen­den Gefahrstoffen
  • Schwan­ge­re und stil­len­de Müt­ter nur beschäf­tigt werden 
    • sofern fest­ge­setz­te Grenz­wer­te nicht erreicht oder über­schrit­ten wer­den, wobei
    • der Arbeit­ge­ber die Ein­hal­tung der Grenz­wer­te nach­wei­sen muss.

Wird die Mitarbeiterin

  • bei bestim­mungs­ge­mä­ßem Umgang 
    • krebs­er­zeu­gen­den,
    • frucht­schä­di­gen­den oder
    • erb­gut­ver­än­dern­den Gefahr­stof­fen aus­ge­setzt, so darf
  • eine Schwan­ge­re
    • mit die­ser Arbeit über­haupt nicht beschäf­tigt wer­den und
  • eine stil­len­de Mutter 
    • nur beschäf­tigt wer­den, wenn die Ein­hal­tung der Grenz­wer­te sicher­ge­stellt ist.

Soweit eine Arbeit zuläs­sig ist, ist der Schwan­ge­ren oder stil­len­den Mit­ar­bei­te­rin eine geeig­ne­te und zumut­ba­re per­sön­li­che Schutz­aus­rüs­tung zur Ver­fü­gung zu stel­len. Bei der Schutz­aus­rüs­tung sind alle Wege zu berück­sich­ti­gen, auf denen die Gefahr­stof­fe in den Kör­per gelan­gen könn­ten, also etwa auch eine Auf­nah­me über die Schleim­haut oder durch Ein­at­men. Der Umgang mit Gefahr­stof­fen, die in die Haut ein­drin­gen, setzt grund­sätz­lich vor­aus, dass die wer­den­de Mut­ter kei­nen Haut­kon­takt mit den Gefahr­stof­fen hat oder als adäqua­ter Haut­schutz ein für den ent­spre­chen­den Gefahr­stoff undurch­läs­si­ger Schutz­hand­schuh zur Ver­fü­gung steht.

Zu beach­ten ist auch, dass die Beschäf­ti­gung schwan­ge­rer Mit­ar­bei­te­rin­nen mit

  • Queck­sil­ber und Quecksilberderivaten,
  • Blei und Blei­de­ri­va­ten sowie
  • Gefahr­stof­fen, die die­se Stof­fe enthalten,

ver­bo­ten ist, wenn die Gefahr besteht, dass die­se Gefahr­stof­fe vom mensch­li­chen Orga­nis­mus absor­biert wer­den oder der Grenz­wert über­schrit­ten wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 der Ver­ord­nung zum Schut­ze der Müt­ter am Arbeitsplatz).

Mit

  • cmr-Stof­fen, also krebs­er­zeu­gen­den, frucht­schä­di­gen­den oder erb­gut­ver­än­dern­den Gefahrstoffen

dür­fen wer­den­de Müt­ter kei­nes­falls beschäf­tigt wer­den, wenn sie bei bestim­mungs­ge­mä­ßem Umgang den Gefahr­stof­fen aus­ge­setzt sind.

Die­se Beschäf­ti­gungs­be­schrän­kun­gen bestehen auch, soweit etwa bei der Unter­su­chung einer Pro­be das Risi­ko besteht, dass durch che­mi­sche Reak­tio­nen – auch durch spon­ta­ne Reak­tio­nen – sol­che Gefahr­stof­fe entstehen.

Bei einer exter­nen Pro­be­nah­me ist die am Pro­be­nah­me­ort zu erwar­ten­de Gefahr­stoff­si­tua­ti­on eben­falls zu berücksichtigen.

Soweit eine Tätig­keit für die schwan­ge­re Mit­ar­bei­te­rin zuläs­sig ist, müs­sen ihr geeig­ne­te und zumut­ba­re per­sön­li­che Schutz­aus­rüs­tun­gen zur Ver­fü­gung ste­hen. Hier­bei sind alle Wege zu berück­sich­ti­gen, auf denen die Gefahr­stof­fe vom Kör­per auf­ge­nom­men wer­den könn­ten (etwa über die Haut, über die Schleim­haut oder durch Ein­at­men). Beim Umgang mit Gefahr­stof­fen, die nach­weis­lich in die Haut ein­drin­gen, ist die Wei­ter­be­schäf­ti­gung nur zuläs­sig, wenn die wer­den­de Mut­ter kei­nen Haut­kon­takt mit den Gefahr­stof­fen hat oder als adäqua­ter Haut­schutz ein für den ent­spre­chen­den Gefahr­stoff undurch­läs­si­ger Schutz­hand­schuh zur Ver­fü­gung steht.

Schutz vor Biostoffen

Nach der Ver­ord­nung zum Schut­ze der Müt­ter am Arbeits­platz (Anl. 1 Abs. A Nr. 2) darf eine wer­den­de Mut­ter nicht mit bio­lo­gi­schen Arbeits­stof­fen der Risi­ko­grup­pe 2 bis 4 arbei­ten, soweit bekannt ist, dass die­se Arbeits­stof­fe oder durch sie im Krank­heits­fall beding­te the­ra­peu­ti­sche Maß­nah­men die Gesund­heit der schwan­ge­ren Arbeit­neh­me­rin und des unge­bo­re­nen Kin­des gefährden.

Eben­falls aus­ge­schlos­sen für eine wer­den­de Mut­ter ist der Umgang mit Stof­fen, Zube­rei­tun­gen oder Erzeug­nis­sen, die erfah­rungs­ge­mäß Krank­heits­er­re­ger über­tra­gen kön­nen, wenn die Schwan­ge­re bei der Arbeit die­sen Krank­heits­er­re­gern aus­ge­setzt wäre.

Dar­über hin­aus dür­fen schwan­ge­re Arbeit­neh­me­rin­nen gemäß §4 Abs. 2 Nr. 6 MuSchG nicht mit Arbei­ten beschäf­tigt wer­den, bei denen sie infol­ge ihrer Schwan­ger­schaft in beson­de­rem Maße der Gefahr, an einer Berufs­krank­heit zu erkran­ken, aus­ge­setzt sind oder bei denen durch das Risi­ko der Ent­ste­hung einer Berufs­krank­heit eine erhöh­te Gefähr­dung für die wer­den­de Mut­ter oder eine Gefahr für die Lei­bes­frucht ent­steht. Des­halb ist für schwan­ge­re Mit­ar­bei­te­rin­nen etwa der Umgang mit spit­zen, schar­fen oder schnei­den­den Instru­men­ten, die mit Blut oder Kör­per­flüs­sig­kei­ten kon­ta­mi­niert sind, tabu. Auch das Auf­räu­men und Des­in­fi­zie­ren der Instru­men­te darf nicht von einer schwan­ge­ren Mit­ar­bei­te­rin vor­ge­nom­men werden.

Der­ar­ti­ge bio­lo­gi­sche Schad­stof­fe kön­nen auch – ggfs. auch noch uner­kannt – vor­han­den sein bei der Unter­su­chung etwa von Lebens­mit­tel­pro­ben, Abwas­ser­pro­ben oder sons­ti­gen mikro­biell kon­ta­mi­nier­ten Pro­ben oder auch gene­rell bei Unter­su­chungs­ma­te­ri­al mit einem hohen Gehalt an orga­ni­schen Bestand­tei­len. Ein Umgang mit die­sen Stof­fen (oder auch mit Instru­men­ten, die hier­mit in Berüh­rung gekom­men sind) ist auch für schwan­ge­re Mit­ar­bei­te­rin­nen grund­sätz­lich mög­lich, soweit aus­rei­chen­de Schutz­maß­nah­men zur Ver­fü­gung ste­hen und auch getrof­fen wur­den, also je nach Gefähr­dungs­grad etwa bei Arbei­ten mit Schutz­hand­schu­hen und Schutz­bril­len oder bei Arbei­ten in geschlos­se­nen Sys­te­men. Zu beach­ten ist hier­bei jedoch, dass Hand­schu­he kei­nen aus­rei­chen­den Schutz bie­ten beim Umgang mit schnei­den­den oder ste­chen­den Gegenständen.