Bei der Beschäftigung werdender oder stillender Mütter hat der Arbeitgeber unabhängig vom Umfang der Beschäftigung die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes sowie der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz zu beachten. Die hieraus für den Außendienst typischerweise zu beachtenden Punkte haben wir – ohne Anspruch auf Vollständigkeit im Einzelfall – nachfolgend zusammen gestellt.
Ist eine den Anforderungen des Mutterschutzes entsprechende Gestaltung der Arbeitsbedingungen nicht möglich oder wegen unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, ist zu prüfen, ob für die Zeit der Schwangerschaft ein Arbeitsplatzwechsel möglich ist. Ist auch dies nicht möglich oder nicht zumutbar, besteht ein Beschäftigungsverbot: Die schwangere oder stillende Mutter darf so lange nicht beschäftigt werden, wie dies zum Schutze ihrer Sicherheit
und Gesundheit erforderlich ist, selbst dann nicht, wenn die werdende Mutter ihre bisherige Tätigkeit fortsetzen will.
Fahrten im Außendienst
§ 4 Abs. 1 MuSchG bestimmt, das werdende Mütter nicht mit schweren körperlichen Arbeiten oder mit Arbeiten beschäftigt werden dürfen, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind.
Hieraus können sich Einschränkungen bei den von der Außendienstmitarbeiterin zu unternehmenden Kundenfahrten ergeben. Hierfür ist im Einzelfall zu überprüfen, ob etwa durch Erschütterungen, durch die Witterungsverhältnisse, die Straßenzustandsverhältnisse oder die jeweiligen Verkehrsverhältnisse gesundheitsschädliche Belastungen auftreten können, die ein Unterlassen oder eine Beschränkung der Fahrtätigkeiten im Außendienst erforderlich erscheinen lassen. Diese Prüfungspflicht gilt insbesondere dann, wenn die Beschäftigungszeit zu mehr als der Hälfte aus Fahrzeit besteht. Auch ist insbesondere in den Wintermonaten zu beachten, dass aufgrund äußerst widriger Straßenverhältnisse nach § 4 Abs. 2 Nr. 8 MuSchG die Fahrtätigkeit wegen der erhöhten Unfallgefahr unzulässig sein kann.
Der Musterkoffer
Nach § 4 Abs. 1 und 2 MuSchG sowie § 6 Abs. 3 MuSchG dürfen werdende und stillende Mütter nicht mit schweren körperlichen Arbeiten beschäftigt werden, insbesondere auch nicht mit solchen Arbeiten, bei denen
- Lasten
- von mehr als 5 kg Gewicht regelmäßig (mehr als zwei- bis dreimal pro Stunde) oder
- von mehr als 10 kg Gewicht gelegentlich (weniger als zweimal pro Stunde)
- ohne mechanische Hilfsmittel von Hand
- gehoben, bewegt oder befördert werden.
Für den Musterkoffer oder die von der Außendienstmitarbeiterin mitzuführenden Unterlagen gilt damit gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 MuSchG regelmäßig eine Gewichtsgrenze von 5 kg.
Arbeitszeit
Schwangere sowie stillende Mütter dürfen nach § 8 Abs. 1 MuSchG
- nicht über 8½ Stunden täglich (wobei als Arbeitszeit die Zeit von der Abfahrt an der Wohnung bis zur Heimkehr rechnet),
- nicht in der Nacht – auch nicht bei Abendveranstaltungen! – also
- in den ersten vier Schwangerschaftsmonaten zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr,
- danach zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr,
und
- nicht an Sonn- und Feiertagen
beschäftigt werden.
Für eine schwangere oder stillende Außendienstmitarbeiterin bedeutet dies regelmäßig, dass ihr keine Vorgabe gemacht werden kann, wieviele Kunden sie aufzusuchen hat. Die schwangere oder stillende Außendienstmitarbeiterin darf nur so viele Besuche durchführen, wie ihr innerhalb der Arbeitszeit möglich sind.