Außen­dienst – und die Anfor­de­run­gen des Mutterschutzes

Bei der Beschäf­ti­gung wer­den­der oder stil­len­der Müt­ter hat der Arbeit­ge­ber unab­hän­gig vom Umfang der Beschäf­ti­gung die Vor­schrif­ten des Mut­ter­schutz­ge­set­zes sowie der Ver­ord­nung zum Schut­ze der Müt­ter am Arbeits­platz zu beach­ten. Die hier­aus für den Außen­dienst typi­scher­wei­se zu beach­ten­den Punk­te haben wir – ohne Anspruch auf Voll­stän­dig­keit im Ein­zel­fall – nach­fol­gend zusam­men gestellt.

Ist eine den Anfor­de­run­gen des Mut­ter­schut­zes ent­spre­chen­de Gestal­tung der Arbeits­be­din­gun­gen nicht mög­lich oder wegen unver­hält­nis­mä­ßi­gen Auf­wan­des nicht zumut­bar, ist zu prü­fen, ob für die Zeit der Schwan­ger­schaft ein Arbeits­platz­wech­sel mög­lich ist. Ist auch dies nicht mög­lich oder nicht zumut­bar, besteht ein Beschäf­ti­gungs­ver­bot: Die schwan­ge­re oder stil­len­de Mut­ter darf so lan­ge nicht beschäf­tigt wer­den, wie dies zum Schut­ze ihrer Sicher­heit
und Gesund­heit erfor­der­lich ist, selbst dann nicht, wenn die wer­den­de Mut­ter ihre bis­he­ri­ge Tätig­keit fort­set­zen will.

Fahr­ten im Außendienst

§ 4 Abs. 1 MuSchG bestimmt, das wer­den­de Müt­ter nicht mit schwe­ren kör­per­li­chen Arbei­ten oder mit Arbei­ten beschäf­tigt wer­den dür­fen, bei denen sie schäd­li­chen Ein­wir­kun­gen von gesund­heits­ge­fähr­den­den Stof­fen oder Strah­len, von Staub, Gasen oder Dämp­fen, von Hit­ze, Käl­te oder Näs­se, von Erschüt­te­run­gen oder Lärm aus­ge­setzt sind.

Hier­aus kön­nen sich Ein­schrän­kun­gen bei den von der Außen­dienst­mit­ar­bei­te­rin zu unter­neh­men­den Kun­den­fahr­ten erge­ben. Hier­für ist im Ein­zel­fall zu über­prü­fen, ob etwa durch Erschüt­te­run­gen, durch die Wit­te­rungs­ver­hält­nis­se, die Stra­ßen­zu­stands­ver­hält­nis­se oder die jewei­li­gen Ver­kehrs­ver­hält­nis­se gesund­heits­schäd­li­che Belas­tun­gen auf­tre­ten kön­nen, die ein Unter­las­sen oder eine Beschrän­kung der Fahr­tä­tig­kei­ten im Außen­dienst erfor­der­lich erschei­nen las­sen. Die­se Prü­fungs­pflicht gilt ins­be­son­de­re dann, wenn die Beschäf­ti­gungs­zeit zu mehr als der Hälf­te aus Fahr­zeit besteht. Auch ist ins­be­son­de­re in den Win­ter­mo­na­ten zu beach­ten, dass auf­grund äußerst wid­ri­ger Stra­ßen­ver­hält­nis­se nach § 4 Abs. 2 Nr. 8 MuSchG die Fahr­tä­tig­keit wegen der erhöh­ten Unfall­ge­fahr unzu­läs­sig sein kann.

Der Mus­ter­kof­fer

Nach § 4 Abs. 1 und 2 MuSchG sowie § 6 Abs. 3 MuSchG dür­fen wer­den­de und stil­len­de Müt­ter nicht mit schwe­ren kör­per­li­chen Arbei­ten beschäf­tigt wer­den, ins­be­son­de­re auch nicht mit sol­chen Arbei­ten, bei denen

  • Las­ten
    • von mehr als 5 kg Gewicht regel­mä­ßig (mehr als zwei- bis drei­mal pro Stun­de) oder
    • von mehr als 10 kg Gewicht gele­gent­lich (weni­ger als zwei­mal pro Stunde)
  • ohne mecha­ni­sche Hilfs­mit­tel von Hand
  • geho­ben, bewegt oder beför­dert werden.

Für den Mus­ter­kof­fer oder die von der Außen­dienst­mit­ar­bei­te­rin mit­zu­füh­ren­den Unter­la­gen gilt damit gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 MuSchG regel­mä­ßig eine Gewichts­gren­ze von 5 kg.

Arbeits­zeit

Schwan­ge­re sowie stil­len­de Müt­ter dür­fen nach § 8 Abs. 1 MuSchG

  • nicht über 8½ Stun­den täg­lich (wobei als Arbeits­zeit die Zeit von der Abfahrt an der Woh­nung bis zur Heim­kehr rechnet),
  • nicht in der Nacht – auch nicht bei Abend­ver­an­stal­tun­gen! – also 
    • in den ers­ten vier Schwan­ger­schafts­mo­na­ten zwi­schen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr,
    • danach zwi­schen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr,

      und

  • nicht an Sonn- und Feiertagen

beschäf­tigt werden.

Für eine schwan­ge­re oder stil­len­de Außen­dienst­mit­ar­bei­te­rin bedeu­tet dies regel­mä­ßig, dass ihr kei­ne Vor­ga­be gemacht wer­den kann, wie­vie­le Kun­den sie auf­zu­su­chen hat. Die schwan­ge­re oder stil­len­de Außen­dienst­mit­ar­bei­te­rin darf nur so vie­le Besu­che durch­füh­ren, wie ihr inner­halb der Arbeits­zeit mög­lich sind.