Arzt­pra­xen und Kran­ken­häu­ser – und die Anfor­de­run­gen des Mutterschutzes

Bei der Beschäf­ti­gung wer­den­der oder stil­len­der Müt­ter hat der Arbeit­ge­ber unab­hän­gig vom Umfang der Beschäf­ti­gung die Vor­schrif­ten des Mut­ter­schutz­ge­set­zes sowie der Ver­ord­nung zum Schut­ze der Müt­ter am Arbeits­platz zu beach­ten. Die hier­aus für den Außen­dienst typi­scher­wei­se zu beach­ten­den Punk­te haben wir – ohne Anspruch auf Voll­stän­dig­keit im Ein­zel­fall – nach­fol­gend zusam­men gestellt.

Ist eine den Anfor­de­run­gen des Mut­ter­schut­zes ent­spre­chen­de Gestal­tung der Arbeits­be­din­gun­gen nicht mög­lich oder wegen unver­hält­nis­mä­ßi­gen Auf­wan­des nicht zumut­bar, ist zu prü­fen, ob für die Zeit der Schwan­ger­schaft ein Arbeits­platz­wech­sel mög­lich ist. Ist auch dies nicht mög­lich oder nicht zumut­bar, besteht ein Beschäf­ti­gungs­ver­bot: Die schwan­ge­re oder stil­len­de Mut­ter darf so lan­ge nicht beschäf­tigt wer­den, wie dies zum Schut­ze ihrer Sicher­heit
und Gesund­heit erfor­der­lich ist, selbst dann nicht, wenn die wer­den­de Mut­ter ihre bis­he­ri­ge Tätig­keit fort­set­zen will.

Heben und Tragen

Nach § 4 Abs. 1 und 2 MuSchG sowie § 6 Abs. 3 MuSchG dür­fen wer­den­de und stil­len­de Müt­ter nicht mit schwe­ren kör­per­li­chen Arbei­ten beschäf­tigt wer­den, ins­be­son­de­re auch nicht mit sol­chen Arbei­ten, bei denen

  • Las­ten
    • von mehr als 5 kg Gewicht regel­mä­ßig (mehr als zwei- bis drei­mal pro Stun­de) oder
    • von mehr als 10 kg Gewicht gele­gent­lich (weni­ger als zwei­mal pro Stunde)
  • ohne mecha­ni­sche Hilfs­mit­tel von Hand
  • geho­ben, bewegt oder beför­dert werden.

Wird die Last mit mecha­ni­schen Hilfs­mit­teln geho­ben, bewegt oder beför­dert, darf auch die kör­per­li­che Belas­tung der wer­den­den Mut­ter durch die Bedie­nung die­ser Hilfs­mit­tel nicht grö­ßer sein.

Häu­fi­ges Stre­cken und Beugen

Für wer­den­de Müt­ter ver­bie­tet § 4 Abs. 2 Nr. 3 MuSchG Arbei­ten, bei denen sie

  • sich häu­fig erheb­lich stre­cken oder beu­gen müssen,
  • dau­ernd hocken oder
  • sich gebückt hal­ten müssen.

Arbeits­zeit

Schwan­ge­re sowie stil­len­de Müt­ter dür­fen nach § 8 Abs. 1 MuSchG

  • nicht über 8½ Stun­den täg­lich (wobei als Arbeits­zeit die Zeit von der Abfahrt an der Woh­nung bis zur Heim­kehr rechnet),
  • nicht in der Nacht – auch nicht bei Abend­ver­an­stal­tun­gen! – also 
    • in den ers­ten vier Schwan­ger­schafts­mo­na­ten zwi­schen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr,
    • danach zwi­schen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr,

      und

  • nicht an Sonn- und Feiertagen

beschäf­tigt werden.

Ruhe­mög­lich­kei­ten

Erfor­dert die Tätig­keit von einer schwan­ge­ren Arbeit­neh­me­rin ein Ste­hen oder Gehen, so muss sie jeder­zeit die Mög­lich­keit haben, sich auf einer geeig­ne­ten Sitz­ge­le­gen­heit kurz­fris­tig auszuruhen.

Dar­über hin­aus sieht § 6 Abs. 3 Arbeits­stät­ten­ver­ord­nung vor, dass es schwan­ge­ren und stil­len­den Arbeit­neh­me­rin zu ermög­li­chen ist, wäh­rend der Pau­sen und soweit erfor­der­lich auch wäh­rend der Arbeits­zeit sich auf einer Lie­ge in einem geeig­ne­ten Raum hin­zu­le­gen und auszuruhen.

Schutz vor Gefahrstoffen

§ 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 MuSchG sowie § 5 der Ver­ord­nung zum Schut­ze der Müt­ter am Arbeits­platz unter­sa­gen die Beschäf­ti­gung einer Schwan­ge­ren oder einer stil­len­den Mut­ter bei Arbei­ten mit bestimm­ten Gefahrstoffen.

So dür­fen

  • bei Kon­takt mit 
    • sehr gif­ti­gen, gif­ti­gen, gesund­heits­schäd­li­chen oder
    • in sons­ti­ger Wei­se den Men­schen chro­nisch schä­di­gen­den Gefahrstoffen
  • Schwan­ge­re und stil­len­de Müt­ter nur beschäf­tigt werden 
    • sofern fest­ge­setz­te Grenz­wer­te nicht erreicht oder über­schrit­ten wer­den, wobei
    • der Arbeit­ge­ber die Ein­hal­tung der Grenz­wer­te nach­wei­sen muss.

Wird die Mitarbeiterin

  • bei bestim­mungs­ge­mä­ßem Umgang 
    • krebs­er­zeu­gen­den,
    • frucht­schä­di­gen­den oder
    • erb­gut­ver­än­dern­den Gefahr­stof­fen aus­ge­setzt, so darf
  • eine Schwan­ge­re
    • mit die­ser Arbeit über­haupt nicht beschäf­tigt wer­den und
  • eine stil­len­de Mutter 
    • nur beschäf­tigt wer­den, wenn die Ein­hal­tung der Grenz­wer­te sicher­ge­stellt ist.

Soweit eine Arbeit zuläs­sig ist, ist der Schwan­ge­ren oder stil­len­den Mit­ar­bei­te­rin eine geeig­ne­te und zumut­ba­re per­sön­li­che Schutz­aus­rüs­tung zur Ver­fü­gung zu stel­len. Bei der Schutz­aus­rüs­tung sind alle Wege zu berück­sich­ti­gen, auf denen die Gefahr­stof­fe in den Kör­per gelan­gen könn­ten, also etwa auch eine Auf­nah­me über die Schleim­haut oder durch Ein­at­men. Der Umgang mit Gefahr­stof­fen, die in die Haut ein­drin­gen, setzt grund­sätz­lich vor­aus, dass die wer­den­de Mut­ter kei­nen Haut­kon­takt mit den Gefahr­stof­fen hat oder als adäqua­ter Haut­schutz ein für den ent­spre­chen­den Gefahr­stoff undurch­läs­si­ger Schutz­hand­schuh zur Ver­fü­gung steht.

Umgang mit Rei­ni­gungs­mit­teln und Desinfektionsmitteln

Zu die­sen Gefahr­stof­fen zäh­len auch Rei­ni­gungs­mit­tel und Des­in­fek­ti­ons­mit­tel. Wer­den also z.B. Des­in­fek­ti­ons­mit­tel ein­ge­setzt, die mög­li­cher­wei­se krebs­er­zeu­gen­de, frucht­schä­di­gen­de oder erb­gut­ver­än­dern­de Gefahr­stof­fe frei­set­zen, wie etwa form­alde­hyd­hal­ti­ge Des­in­fek­ti­ons­mit­tel, soll­ten wer­den­de Müt­ter in die­sen Berei­chen gene­rell nicht ein­ge­setzt wer­den. Im Übri­gen dür­fen wer­den­de oder stil­len­de Müt­ter mit Des­in­fek­ti­ons­mit­teln, die Gefahr­stof­fe ent­hal­ten, nur umge­hen, wenn sicher­ge­stellt ist, dass der Grenz­wert nicht erreicht oder über­schrit­ten wird. Grund­sätz­lich sind beim Umgang mit Des­in­fek­ti­ons­mit­teln, die Gefahr­stof­fe ent­hal­ten, Schutz­hand­schu­he zu tragen.

Nähe­re Anga­ben zur Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung fin­den sich regel­mä­ßig etwa in Sicher­heits­da­ten­blät­ter, auf der Kenn­zeich­nung der Gebin­de oder in Ein­satz- oder Betriebs­an­wei­sun­gen. § 7 Gefahr­stoff­ver­ord­nung schreibt vor, dass der Arbeit­ge­ber, der Arbeit­neh­mer mit einem Stoff, einer Zube­rei­tung oder einem Erzeug­nis beschäf­tigt, fest­zu­stel­len hat, ob es sich um einen Gefahr­stoff han­delt und ob bei der Tätig­kei­ten Gefahr­stof­fe frei­ge­setzt wer­den oder ent­ste­hen. Aus die­sem Grun­de müs­sen für die ver­wen­de­ten Rei­ni­gungs­mit­tel Sicher­heits­da­ten­blät­ter vor­lie­gen. Die­se kön­nen beim Her­stel­ler der Rei­ni­gungs­mit­tel ange­for­dert werden.

Umgang mit Medikamenten

Zu die­sen Gefahr­stof­fen zäh­len auch Medi­ka­men­te. Soweit die­se – wie etwa Sal­ben – nach­weis­lich in die Haut ein­drin­gen, darf die wer­den­de Mut­ter kei­nen Haut­kon­takt hier­mit haben oder es muss ihr als adäqua­ter Haut­schutz ein für den ent­spre­chen­den Gefahr­stoff undurch­läs­si­ger Schutz­hand­schuh zur Ver­fü­gung stehen.

Auch dür­fen Schwan­ge­re nicht mit Arbei­ten beschäf­tigt wer­den, bei denen sie Kon­takt mit Zyto­sta­ti­ka haben. Sie dür­fen auch kei­nen Kon­takt mit Aus­schei­dun­gen von Pati­en­ten haben, die mit Zyto­sta­ti­ka behan­delt werden.

Umgang mit Narkosegasen

Eben­falls zu den Gefahr­stof­fen zäh­len Nar­ko­se­ga­se (Inha­la­ti­ons­nar­ko­ti­ka). Wird in einem Raum mit Nar­ko­se­mit­teln gear­bei­tet, so kön­nen wer­den­de oder stil­len­de Müt­ter dort schäd­li­chen Ein­wir­kun­gen von gesund­heits­ge­fähr­den­den Gasen und Dämp­fen aus­ge­setzt sein, die eine erhöh­te Gefähr­dung für die wer­den­de Mut­ter und die Lei­bes­frucht sein kön­nen. Die Beschäf­ti­gung einer wer­den­den oder stil­len­den Mut­ter in Berei­chen, in denen mit dem Auf­tre­ten die­ser Gase gerech­net wer­den muss, ist daher nach § 4 Abs. 1 und 2 Nr. 6 und § 6 Abs. 3 MuSchG nur dann zuläs­sig, wenn der Luft­grenz­wert für die­se Gefahr­stof­fe sicher und dau­er­haft unter­schrit­ten wird. Bei Intu­ba­ti­ons­nar­ko­sen (geschlos­se­ne Ver­fah­ren) kann die­se Bedin­gung meist erfüllt wer­den, was aller­dings durch aus­rei­chend häu­fi­ge Mes­sun­gen nach­ge­wie­sen wer­den muss. Bei Mas­ken­nar­ko­sen, wie sie beson­ders bei Kin­dern ange­wen­det wer­den, ist dies dage­gen nicht der Fall, da es hier­bei zu einer Über­schrei­tung der Luft­grenz­wer­te kom­men kann.

Zu beach­ten ist hier­bei jedoch, dass der­zeit nach ver­brei­te­ter wis­sen­schaft­li­cher Mei­nung für eini­ge Nar­kos­se­mit­tel eine abschlie­ßen­de Bewer­tung nicht vor­ge­nom­men wer­den kann:

  • Für Lach­gas (Distick­stoff­mon­oxid-N20) besteht ein Grenz­wert von 180 mg/​m³ bzw. 100 ml/​m³. Gleich­wohl ist nach den Erkennt­nis­sen der DFG-Kom­mis­si­on eine abschlie­ßen­de Beur­tei­lung nicht mög­lich. Daher wird aus prä­ven­tiv­me­di­zi­ni­schen Grün­den eine Beschäf­ti­gung von wer­den­den Müt­tern auch bei Ein­hal­tung des Grenz­wer­tes der­zeit nicht empfohlen.
  • Bei Halo­than (2‑Brom-2-chlor‑1,1,1‑trifluorethan) han­delt es sich um einen Stoff der Gefahr­stoff­grup­pe B1, bei dem das Risi­ko einer Frucht­schä­di­gung als wahr­schein­lich unter­stellt wer­den muss, so dass auch bei Ein­hal­tung der Grenz­wer­te von 41 mg/​m³ bzw. 5 ml/​m³ eine Gefähr­dung besteht. Der Ein­satz einer wer­den­den oder stil­len­den Mut­ter ist daher ausgeschlossen.
  • Bei Enflur­an (2‑Chlor‑1,1,2‑trifluorethyl-difluormethylether), einem Stoff der Grup­pe C1, muss bei Ein­hal­tung des Grenz­werts von 20 ml/​m³ das Risi­ko einer Frucht­schä­di­gung nicht befürch­tet werden.

Bei Iso­flur­an (1‑Chlor‑2,2,2‑trifluorethyl-difluormethylether), einem häu­fig ver­wen­de­ten fluo­rier­ten Nar­ko­se­mit­tel, besteht der­zeit kein Grenz­wert, es gibt nur einen Vor­schlag für einen Grenz­wert von 80 mg/​m³.

  • Für ande­ren Inha­la­ti­ons­nar­ko­ti­ka bestehen gegen­wär­tig weder Grenz­wer­te noch exis­tie­ren wis­sen­schaft­lich gesi­cher­te Aus­sa­gen über das Risi­ko einer mög­li­chen Frucht­schä­di­gung. Für Sevo­flur­an und Des­flur­an etwa hat zwar die arz­nei­mit­tel­recht­li­che Über­prü­fung erge­ben, dass bei­de eine gerin­ge­re Toxi­zi­tät auf­wei­sen als bis­her übli­che Anäs­the­sie­mit­tel. Jedoch lie­gen für bei­de Mit­ter bis­her kei­ne Erkennt­nis­se hin­sicht­lich mög­li­cher repro­duk­ti­ons­to­xi­scher Effek­te vor.

Unab­hän­gig davon kann die Beschäf­ti­gung in Ope­ra­ti­ons­be­rei­chen, für die kei­ne geeig­ne­te Atem­luft­rück­füh­rung und Absau­gung besteht, in denen die Atem­luft also durch eine erhöh­te Kon­zen­tra­tio­nen von Nar­ko­se­ga­sen belas­tet wird, unter­sagt werden.

Zur Über­wa­chung von Arbeits­be­rei­chen für Anäs­the­sie­ar­beits­plät­ze in Ope­ra­ti­ons­sä­len und Auf­wach­räu­men und für die im Umgang mit Nar­ko­se­mit­teln fest­zu­le­gen­den Schutz­maß­nah­men exis­tie­ren arbeits­me­di­zi­nisch-toxi­ko­lo­gi­sche Emp­feh­lun­gen des Berufs­ge­nos­sen­schaft­li­chen Insti­tuts für Arbeits­schutz (BIA) (Berufs­ge­nos­sen­schaft­li­ches Insti­tut für Arbeits­schutz: Anäs­the­sie­ar­beits­plät­ze – Ope­ra­ti­ons­sä­le [1017]). Wer­den die­se Emp­feh­lun­gen beach­tet, kann von einer dau­er­haft siche­ren Ein­hal­tung der Grenz­wer­te aus­ge­gan­gen wer­den. Unab­ding­ba­re Grund­vor­aus­set­zung für die Beschäf­ti­gung einer Schwan­ge­ren beim Ein­satz der genann­ten Nar­ko­se­mit­tel im OP-Raum ist daher – neben der Ein­hal­tung der sons­ti­gen Gebo­te und Ver­bo­te – die umfas­sen­de Beach­tung die­ser Emp­feh­lun­gen. Dies umfasst insbesondere:

  • die Ein­hal­tung der Arbeits­schutz­an­for­de­run­gen der TRGS 525 für den Umgang mit Gefahr­stof­fen in Ein­rich­tun­gen zur human­me­di­zi­ni­schen Ver­sor­gung sowie
  • die Beschrän­kung auf die in der BIA-Emp­feh­lung 1017 beschrie­be­nen Nar­ko­se­ver­fah­ren, bei denen der Bewer­tungs­in­dex für Anäs­the­sie­ga­se ein­ge­hal­ten wird.

Schutz vor Biostoffen

Nach der Ver­ord­nung zum Schut­ze der Müt­ter am Arbeits­platz (Anl. 1 Abs. A Nr. 2) darf eine wer­den­de Mut­ter nicht mit bio­lo­gi­schen Arbeits­stof­fen der Risi­ko­grup­pe 2 bis 4 arbei­ten, soweit bekannt ist, dass die­se Arbeits­stof­fe oder durch sie im Krank­heits­fall beding­te the­ra­peu­ti­sche Maß­nah­men die Gesund­heit der schwan­ge­ren Arbeit­neh­me­rin und des unge­bo­re­nen Kin­des gefährden.

Umgang mit poten­ti­ell infek­tiö­sen Stoffen

Eben­falls aus­ge­schlos­sen für eine wer­den­de Mut­ter ist der Umgang mit Stof­fen, Zube­rei­tun­gen oder Erzeug­nis­sen, die erfah­rungs­ge­mäß Krank­heits­er­re­ger über­tra­gen kön­nen, wenn die Schwan­ge­re bei der Arbeit die­sen Krank­heits­er­re­gern aus­ge­setzt wäre.

Die­ses Ver­bot gilt im Übri­gen unab­hän­gig von der Pflicht des Arbeit­ge­bers gegen­über allen Mit­ar­bei­tern, die­sen auf Kos­ten des Arbeits­ge­bers nach Maß­ga­be des Anhangs „Arbeits­me­di­zi­ni­sche Pflicht- und Ange­bots­un­ter­su­chun­gen“ der Ver­ord­nung zur arbeits­me­di­zi­ni­schen Vor­sor­ge an gefähr­de­ten Plät­zen eine arbeits­me­di­zi­ni­sche Vor­sor­ge­un­ter­su­chung und eine Imp­fung gegen das Hepa­ti­tis B – Virus anbieten.

Dar­über hin­aus dür­fen schwan­ge­re Arbeit­neh­me­rin­nen gemäß §4 Abs. 2 Nr. 6 MuSchG nicht mit Arbei­ten beschäf­tigt wer­den, bei denen sie infol­ge ihrer Schwan­ger­schaft in beson­de­rem Maße der Gefahr, an einer Berufs­krank­heit zu erkran­ken, aus­ge­setzt sind oder bei denen durch das Risi­ko der Ent­ste­hung einer Berufs­krank­heit eine erhöh­te Gefähr­dung für die wer­den­de Mut­ter oder eine Gefahr für die Lei­bes­frucht ent­steht. Des­halb ist für schwan­ge­re Mit­ar­bei­te­rin­nen etwa der Umgang mit spit­zen, schar­fen oder schnei­den­den Instru­men­ten, die mit Blut oder Kör­per­flüs­sig­kei­ten kon­ta­mi­niert sind, tabu. Auch das Auf­räu­men und Des­in­fi­zie­ren der Instru­men­te darf nicht von einer schwan­ge­ren Mit­ar­bei­te­rin vor­ge­nom­men werden.

Im Ein­zel­nen:

Mit Stof­fen, Zube­rei­tun­gen oder Erzeug­nis­sen, die erfah­rungs­ge­mäß Krank­heits­er­re­ger über­tra­gen kön­nen, wenn sie den Krank­heits­er­re­gern aus­ge­setzt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 der Ver­ord­nung zum Schut­ze der Müt­ter am Arbeits­platz) wie insbesondere

  • Blut und Blutprodukte,
  • Plas­ma und Serum,
  • Exsu­da­ten (z. B. Eiter)
  • Spei­chel, Trä­nen­flüs­sig­kei­ten, seriö­se Körperflüssigkeiten,
  • Urin und Stuhl.

dür­fen wer­den­de oder stil­len­de Müt­ter nicht beschäf­tigt werden.Bbei bestim­mungs­ge­mä­ßem Umgang mit die­sen Stof­fen oder damit benetz­ten Instru­men­ten, Gerä­ten oder Ober­flä­chen kann die wer­den­de Mut­ter dann wei­ter beschäf­tigt wer­den, wenn aus­rei­chen­de Schutz­maß­nah­men getrof­fen wur­den. Als aus­rei­chen­de Schutz­maß­nah­me gel­ten z. B.

  • die Arbeit mit geschlos­se­nen Systemen,
  • geeig­ne­te Schutz­hand­schu­he, Schutz­bril­len usw.

Der Arbeit­ge­ber muss sei­ner schwan­ge­ren Arbeit­neh­me­rin für die zuläs­si­gen Tätig­kei­ten geeig­ne­te per­sön­li­che Schutz­aus­rüs­tun­gen (z. B. Ein­mal-Hand­schu­he) zur Ver­fü­gung stel­len. Die­se Schutz­aus­rüs­tung muss die grund­le­gen­den Gesund­heits- und Sicher­heits­an­for­de­run­gen der Richt­li­nie für per­sön­li­che Schutz­aus­rüs­tun­gen (RL 98/686/EWG) sowie der PSA-Benut­zungs­ver­ord­nung erfül­len. Dies gilt bei­spiels­wei­se auch für die medi­zi­ni­schen Ein­mal­hand­schu­he (DIN EN 455, Teil 1–3), die etwa die gefor­der­te Dich­tig­keit „Accept­ed qua­li­ty level [AQL] < 1,5” auf­wei­sen müs­sen, um einen aus­rei­chen­den Infek­ti­ons­schutz zu gewährleisten.

Besteht die Gefahr, dass bei einer Tätig­keit mög­li­cher­wei­se mit Krank­heits­er­re­gern belas­te­te Kör­per­flüs­sig­keit in die Augen gelan­gen kann, ist eine geeig­ne­te Schutz­bril­le zur Ver­fü­gung zu stellen.

Ist der Umgang mit schnei­den­den oder ste­chen­den Gegen­stän­den, etwa mit Skal­pel­len oder Injek­ti­ons­na­deln, erfor­der­lich, die mit Blut, Serum, Sekre­ten oder Exkre­ten kon­ta­mi­niert sind, rei­chen Hand­schu­he als Schutz­maß­nah­me regel­mä­ßig nicht aus, weil trotz des Hand­schuhs wei­ter­hin ein Ver­let­zungs­ri­si­ko besteht. Damit ist es gene­rell unzu­läs­sig, wer­den­de oder stil­len­de Mütter

  • mit der Blutentnahme,
  • auf der unsau­be­ren Sei­te in der Sterilisation,
  • bei Ope­ra­tio­nen,
  • mit dem Ver­ab­rei­chen von Injek­tio­nen oder
  • mit Tätig­kei­ten im Labor, bei denen das Risi­ko des Kon­tak­tes mit Blut besteht,

zu beschäf­ti­gen.

Nach der Tech­ni­schen Regel für Bio­lo­gi­sche Arbeits­stof­fe TRBA 250 („Bio­lo­gi­sche Arbeits­stof­fe im Gesund­heits­we­sen und in der Wohl­fahrts­pfle­ge”) sind Instru­men­te, bei denen bei Ver­let­zung eine grö­ße­re Blut­men­ge über­tra­gen wer­den kann (z. B. Hohl­na­deln) durch siche­re Instru­men­te zu erset­zen. An bestimm­ten Arbeits­plät­zen ist ein Ersatz aller ste­chen­den und schar­fen Instru­men­ten vor­ge­schrie­ben, so etwa bei der The­ra­pie infek­tiö­ser Pati­en­ten, bei denen blut­über­trag­ba­re Infek­tio­nen bestehen, in Not­fall­am­bu­lan­zen, im Ret­tungs­dienst sowie in Gefängniskrankenhäusern.

Auch wenn Ver­let­zun­gen mit kon­ta­mi­nier­ten Instru­men­ten aus­zu­schlie­ßen sind, soll­te gleich­wohl für wer­den­de Müt­ter die Ver­wen­dung siche­rer Instru­men­te (nach TRBA 250) erwo­gen wer­den. Da jedoch bei der Ver­wen­dung von Instru­men­ten sowohl mit aktiv aus­zu­lö­sen­dem als auch mit pas­siv aus­lö­sen­dem Sicher­heits­me­cha­nis­mus über Nadel­stich­ver­let­zun­gen berich­tet wird, soll­te man für wer­den­de und stil­len­de Müt­ter zur Zeit nur die Ver­wen­dung von Ein­mal­si­cher­heits­lan­zet­ten erwä­gen, bei denen die Lan­zet­te nach dem Stich dau­er­haft in die Lan­zet­ten­hül­le zurück­ge­zo­gen und mit die­ser ent­sorgt wird.

In Tuber­ku­lo­se­sta­tio­nen und in ande­ren Berei­chen mit regel­mä­ßi­gem Kon­takt zu an Tuber­ku­lo­se erkrank­ten oder krank­heits­ver­däch­ti­gen Per­so­nen in pneu­mo­lo­gi­schen Ein­rich­tun­gen und ver­gleich­ba­ren Berei­chen der Medi­zin besteht wegen der erhöh­ten Infek­ti­ons­ge­fahr gegen Myco­bac­te­ri­um tuber­cu­lo­sis ein Beschäf­ti­gungs­ver­bot für Schwan­ge­re, da Tröpf­chen­in­fek­tio­nen und aero­ge­ne Infek­tio­nen durch Myco­bac­te­ri­um tuber­cu­lo­sis nur schwer durch ver­tret­ba­re Arbeits­schutz­maß­nah­men ver­mie­den wer­den kön­nen. Eben­so kann in der Patho­lo­gie (Obduk­ti­on, Sek­ti­on) eine Tuber­ku­lo­se­ge­fähr­dung gege­ben sein.

Auch ande­re Infek­ti­ons­krank­hei­ten, die durch Tröpf­chen­in­fek­ti­on über­tra­gen wer­den, kön­nen zu beruf­lich beding­ten Krank­hei­ten füh­ren, sofern das Infek­ti­ons­ri­si­ko am Arbeits­platz höher ist als das außer­be­ruf­li­che Risi­ko. Wenn unter sol­chen Umstän­den am Arbeits­platz ein ver­gleichs­wei­se erhöh­tes Infek­ti­ons­ri­si­ko für die Schwan­ge­re oder ihr Kind (z. B. durch Rin­gel­rö­teln) besteht, führt dies eben­falls zu einem Beschäftigungsverbot.

Und schließ­lich soll­ten schwan­ge­re Mit­ar­bei­te­rin­nen hoch­re­sis­ten­ten Erre­gern wie z. B. MRSA (mul­ti­re­sis­ten­ter Sta­phy­lo­coc­cus aureus) nicht aus­ge­setzt sein.

Schutz vor ioni­sie­ren­der Strahlung

Beim Umgang mit ioni­sie­ren­der Strah­lung besteht grund­sätz­lich die Pflicht, jede unnö­ti­ge Strah­len­ex­po­si­ti­on oder Kon­ta­mi­na­ti­on von Mensch und Umwelt zu ver­mei­den. Zu ent­spre­chen­den Sperr­be­rei­chen darf schwan­ge­ren Frau­en der Zutritt nicht gestat­tet wer­den, außer als Patientin.

§4 Abs. 1 MuSchG schreibt in Ver­bin­dung mit § 37 Abs.1 Nr. 2. d StrlSchV bzw. § 22 Abs.1 Nr. 2. d RöV vor, dass wer­den­den Müt­tern in Aus­übung ihres Berufs oder zur Errei­chung ihres Aus­bil­dungs­zie­les der Zutritt zu Kon­troll­be­rei­chen nur dann erlaubt wer­den, wenn der fach­kun­di­ge Strah­len­schutz­ver­ant­wort­li­che oder der Strah­len­schutz­be­auf­trag­te dies aus­drück­lich gestat­tet und eine inne­re beruf­li­che Strah­len­ex­po­si­ti­on aus­ge­schlos­sen ist (§ 43 Abs. 2 StrlSchV). Aber auch dann ist der Umgang mit offe­nen radio­ak­ti­ven Stof­fen nur unter bestimm­ten kon­trol­lier­ten Bedin­gun­gen, wie etwa einer Über­wa­chung der Raum­luft­ak­ti­vi­tät, möglich.

Dar­über hin­aus ist durch geeig­ne­te Über­wa­chungs­maß­nah­men sicher­zu­stel­len, dass der Dosis­grenz­wert von 1 Mil­li­sie­vert aus äuße­rer und inne­rer Strah­len­ex­po­si­ti­on für das unge­bo­re­ne Kind vom Zeit­punkt der Mit­tei­lung der Schwan­ger­schaft bis zu deren Ende nicht über­schrit­ten (§ 55 Abs. 4 Satz 2 ff. StrlSchV; §31a Abs. 4 Satz 2 RöV). Dies ist ent­spre­chend zu doku­men­tie­ren. Eine geeig­ne­te Über­wa­chungs­maß­nah­me kann etwa der Ein­satz von Dosi­me­tern sein, die eine Aus­wer­tung vor Ort zulas­sen bzw. bei denen die Dosis jeder­zeit direkt ables­bar ist.

Nach den Ände­run­gen in der Rönt­gen­ver­ord­nung und der Strah­len­schutz­ver­ord­nung ist es auch mög­lich, dass Schwan­ge­re einen Kon­troll­be­reich betre­ten, aller­dings nur, wenn

  • der Strah­len­schutz­ver­ant­wort­li­che oder der Strah­len­schutz­be­auf­trag­te dem Zutritt vor­her aus­drück­lich zuge­stimmt haben (§ 37 Abs. 1 Nr. 2d StrlSchV, § 22 Abs. 1 Nr. 2d RöV),
  • Grün­de vor­lie­gen, die die Anwe­sen­heit der Schwan­ge­ren zur Durch­füh­rung oder Auf­recht­erhal­tung der Betriebs­vor­gän­ge im Kon­troll­be­reich oder zur Errei­chung ihres Aus­bil­dungs­zie­les erfor­der­lich machen (§ 37 Abs. 1 Nr. 2a StrlSchV, § 22 Abs. 1 Nr. 2a RöV),
  • sicher­ge­stellt ist, dass der Dosis­grenz­wert für das unge­bo­re­ne Kind von 1 Mil­li­sie­vert vom Zeit­punkt der Mit­tei­lung der Schwan­ger­schaft bis zu deren Ende ein­ge­hal­ten wird (§ 55 Abs. 4 Satz 2 StrlSchV; § 31 a Abs. 4 Satz 2 RöV); die­se Fest­stel­lung ist vom Strah­len­schutz­be­auf­trag­ten arbeits­wö­chent­lich zu doku­men­tie­ren und das Ergeb­nis der Schwan­ge­ren und dem Per­so­nal­rat bzw. Betriebs­rat mit­zu­tei­len; der Auf­sichts­be­hör­de ist das Ergeb­nis auf Ver­lan­gen vorzulegen;
  • die Fest­stel­lung der Per­so­nen­do­sis durch den Strahlenschutzbeauftragten 
    • unter Zugrun­de­le­gung der maxi­mal auf­tre­ten­den Orts­do­sis­leis­tung, die der tech­ni­sche Sach­ver­stän­di­ge gemes­sen und doku­men­tiert hat, um die Per­so­nen­do­sis der Schwan­ge­ren im Kon­troll­be­reich kon­ser­va­tiv abzu­schät­zen oder
    • mit einem geeig­ne­ten Dosi­me­ter, dass die Per­so­nen­do­sis in den hier­für rele­van­ten Mess­be­rei­chen mit der erfor­der­li­chen Auf­lö­sung anzeigt,

      erfolgt.

  • Frau­en müs­sen im Rah­men der nach der Strah­len­schutz­ver­ord­nung bzw. Rönt­gen­ver­ord­nung vor­ge­schrie­be­nen Unter­wei­sun­gen (§ 38 StrlSchV bzw. § 36 RöV) vor Auf­nah­me der Tätig­keit dar­auf hin­ge­wie­sen wer­den, dass eine Schwan­ger­schaft im Hin­blick auf die Risi­ken einer Strah­len­ex­po­si­ti­on für das unge­bo­re­ne Kind so früh wie mög­lich mit­zu­tei­len ist. Für den Fall einer Kon­ta­mi­na­ti­on der Mut­ter ist dar­auf hin­zu­wei­sen, dass der Säug­ling beim Stil­len radio­ak­ti­ve Stof­fe inkor­po­rie­ren kann (§ 38 Abs. 3 StrlSchV).

Sobald eine Frau ihren Arbeit­ge­ber dar­über infor­miert hat, dass sie schwan­ger ist oder stillt, sind ihre Arbeits­be­din­gun­gen so zu gestal­ten, dass eine inne­re beruf­lich beding­te Strah­len­ex­po­si­ti­on aus­ge­schlos­sen ist (§ 43 Abs. 2 StrlSchV). Hier­zu ist unter ande­rem auch sicher­zu­stel­len, dass die Arbeit­neh­me­rin nicht mit Pati­en­ten bzw. deren Aus­schei­dun­gen in Berüh­rung kommt, denen radio­ak­ti­ve Stof­fe appli­ziert wur­den (Szin­ti­gramm – Pati­en­ten und deren Pfle­ge auf der Station).

Bei gebär­fä­hi­gen Frau­en beträgt der Grenz­wert für die über einen Monat kumu­lier­te Dosis an der Gebär­mut­ter 2 Mil­li­sie­vert (§ 55 Abs. 4 Satz 1 StrlSchV; § 31a Abs. 4 Satz 1 RöV).

Tätig­keit auf Not­fall­sta­tio­nen­Tä­tig­keit auf einer Dialysestation

Auch auf einer Dia­ly­se­sta­ti­on ist sicher­zu­stel­len, dass die wer­den­den Müt­ter kei­nen Kon­takt zu kör­per­ei­ge­nen Stof­fen von Pati­en­ten oder zu mit die­sen Stof­fen kon­ta­mi­nier­ten Gerä­ten haben. Bei den Des­in­fek­ti­ons­mit­teln sind nur sol­che Mit­tel zu ver­wen­den, die in der Lis­te der Deut­schen Gesell­schaft für Hygie­ne und Mikro­bio­lo­gie auf­ge­nom­men sind und bei denen der jewei­li­ge Her­stel­ler eine Wirk­sam­keit gegen Hepa­ti­tis-Erre­ger garantiert.

Im Übri­gen ist die Beschäf­ti­gung wer­den­der und stil­len­der Müt­ter auf einer Dia­ly­se­stat­ti­on nur in sehr begrenz­tem Maße mög­lich. Unpro­ble­ma­tisch ist im Regel­fall die Beschäf­ti­gung mit

  • Schreib- und Ver­wal­tungs­ar­bei­ten außer­halb des Dialyseraumes,
  • der Vor­be­rei­tung der Mahlzeiten,
  • der Essens­aus­ga­be an Pati­en­ten außer­halb des Dia­ly­se­raums, sofern dabei geeig­ne­te Hand­schu­he getra­gen werden,
  • der Auf­bau von des­in­fi­zier­ten Gerä­ten, sofern die Pati­en­ten wäh­rend des Auf­baus der Gerä­te nicht im Raum anwe­send sind.

Tätig­keit in einer Kinderarztpraxis

In Kin­der­arzt­pra­xen oder Arzt­pra­xen mit einem hohen Kin­der­an­teil besteht für Mit­ar­bei­te­rin­nen auf­grund des gehäuf­ten Auf­tre­tens von Kin­der­krank­hei­ten wie Mumps, Masern, Röteln, Wind­po­cken oder Rin­gel­rö­teln ein im Ver­gleich zur Durch­schnitts­be­völ­ke­rung etwa dop­pelt so hohes Risi­ko, sich mit die­sen Krank­heits­er­re­gern zu infi­zie­ren. Hin­zu kommt, dass 10 – 30% aller Klein­kin­der – auch kli­nisch gesun­der Kin­der- bis zu 5 Jah­ren das Zyto­me­ga­lie­vi­rus im Urin aus­schei­den. Dies ist ver­stärkt bei Kin­dern bis zum Ende des drit­ten Lebens­jah­res des Fall, kann aber auch bei älte­ren Kin­dern ins­be­son­de­re bei Abwehr­schwä­che vor­kom­men. Das Zyto­me­ga­lie­vi­rus, das durch Kon­takt mit Urin (Win­del­wech­sel, Hil­fe beim Toi­let­ten­gang) und durch engen Kon­takt mit Spei­chel und Blut über­tra­gen wird, kann Erkran­kun­gen der Lei­bes­frucht hervorrufen.

Daher ist in der Regel bei der Behand­lung von Klein­kin­dern bis zum Ende des 3. Lebens­jah­res eine Wei­ter­be­schäf­ti­gung Schwan­ge­rer ohne aus­rei­chen­de Immu­ni­tät am bes­ten ganz unter­bleibt, ansons­ten aber nur unter erwei­ter­ten Arbeits­schutz­maß­nah­men mög­lich wäre. Hier­zu zählt unter ande­rem das Tra­gen von Atem­schutz­mas­ken (wobei P3-Mas­ken in der Schwan­ger­schaft wegen des erhöh­ten Atem­wi­der­stan­des nicht emp­feh­lens­wert und für die Schwan­ge­re regel­mä­ßig auch nicht zumut­bar sind und auch nur nach einer Vor­sor­ge­un­ter­su­chung ein­ge­setzt wer­den dür­fen), das Tra­gen von geeig­ne­ten Hand­schu­hen bei Kon­takt zu Kör­per­flüs­sig­kei­ten und Hän­de­des­in­fek­ti­on vor den Mahl­zei­ten. Schwan­ge­re, die älte­re Kin­der ab dem 4. Lebens­jahr behan­deln, müs­sen eben­falls über die bestehen­den Infek­ti­ons­ri­si­ken infor­miert und zur Beach­tung der beschrie­be­nen Schutz­maß­nah­men ver­pflich­tet werden.

Für Ange­stell­te in Kin­der­arzt­pra­xen sind nach dem Anhang „Arbeits­me­di­zi­ni­sche Pflicht- und Ange­bots­un­ter­su­chun­gen” der Arb­MedVV Unter­su­chun­gen und das Ange­bot von Imp­fun­gen (vor Ein­tritt einer Schwan­ger­schaft) gegen Keuch­hus­ten, Diph­the­rie, Hepa­ti­tis A, Masern, Mumps, Röteln und Wind­po­cken vor­ge­schrie­ben. Wird eine Beschäf­tig­te ohne aus­rei­chen­de Immu­ni­tät schwan­ger, bleibt nur die Frei­stel­lung die­ser Mit­ar­bei­te­rin von allen risi­ko­be­haf­te­ten Tätigkeiten.

Liegt kei­ne Immu­ni­tät nach durch­stan­de­ner Zyto­me­ga­lie- bzw. Rin­gel­rö­teln­in­fek­ti­on vor, so müs­sen geeig­ne­te Vor­sichts­maß­nah­men getrof­fen werden:

  • Schwan­ge­re, die nicht gegen Rin­gel­rö­teln immun sind, dür­fen bis zur 20. Schwan­ger­schafts­wo­che nicht in Kin­der­arzt­pra­xen ein­ge­setzt wer­den. Da bei Ent­wick­lungs­ver­zö­ge­rung des Kin­des auch Schä­di­gun­gen nach der 20. Schwan­ger­schafts­wo­che auf­tre­ten könn­ten, soll­te die Schwan­ge­re bei ver­zö­ger­ter Ent­wick­lung den behan­deln­den Gynä­ko­lo­gen fra­gen, ob eine Wei­ter­ar­beit unter einer Infek­ti­ons­ge­fahr durch Rin­gel­rö­teln mög­lich ist.
  • Schwan­ge­re soll­ten über Infek­ti­ons­ri­si­ken und Schutz­maß­nah­men ein­ge­hend belehrt wer­den. Schutz­maß­nah­men kön­nen z. B. das Tra­gen geeig­ne­ter medi­zi­ni­scher Ein­mal­hand­schu­he (sie­he Kapi­tel Bio­stof­fe) bei Kon­takt mit Blut, Spei­chel und Urin sein. Besteht die Gefahr, dass bei einer Tätig­keit mög­li­cher­wei­se mit Krank­heits­er­re­gern belas­te­te Kör­per­flüs­sig­keit in die Augen gelan­gen kann, ist eine geeig­ne­te Schutz­bril­le zur Ver­fü­gung zu stellen.
  • Vor den Mahl­zei­ten sind die Hän­de zu des­in­fi­zie­ren und Haut­pfle­ge­mit­tel aufzutragen.

Tätig­kei­ten in der Onko­lo­gie und Hämatologie

In der Onko­lo­gie bzw. Häma­to­lo­gie kommt es bei immun­de­fi­zi­en­ten Pati­en­ten gehäuft zum Auf­tre­ten von Infek­ti­ons­krank­hei­ten bzw. zur Aus­schei­dung grö­ße­rer Erre­ger­men­gen. Nach Ein­schät­zung der stän­di­gen Impf­kom­mis­si­on (STI­KO) besteht ein erhöh­tes Risi­ko für Sero­ne­ga­ti­ve, an Masern oder Wind­po­cken zu erkran­ken. Eben­so tre­ten in die­sem Bereich ver­mehrt Zyto­me­ga­lie­er­kran­kun­gen auf. Dies schließt einen Umgang von sero­ne­ga­ti­ven Schwan­ge­ren mit immun­de­fi­zi­en­ten Pati­en­ten aus.

Tätig­keit auf der rei­nen Sei­te der Sterilisation

Auf der rei­nen Sei­te der Ste­ri­li­sa­ti­on dür­fen wer­den­de Müt­ter mit leich­ten Arbei­ten wie etwa dem Sor­tie­ren der Nadeln in Nadel­bo­xen oder dem Legen nicht zu gro­ßer Wäsche­tei­le beschäf­tigt werden.

Dage­gen darf die wer­den­de Mut­ter nicht bei Arbei­ten ein­ge­setzt wer­den, bei denen sei bei bestim­mungs­ge­mä­ßen Umgang krebs­er­zeu­gen­den Gefahr­stof­fen wie etwa Ethy­len­oxid aus­ge­setzt ist. Das Ent­la­den des und der Trans­port in den Ent­gasungs­schrank ist daher regel­mä­ßig für Schwan­ge­re ausgeschlossen.

Tätig­keit in der Kran­ken­gym­nas­tik oder Massagepraxis

Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 MuSchG dür­fen Schwan­ge­re nicht mit Arbei­ten beschäf­tigt wer­den, bei denen sie sich häu­fig erheb­lich stre­cken oder beu­gen oder bei denen sie dau­ernd hocken oder sich gebückt hal­ten müs­sen. Auf die Beschäf­ti­gungs­be­schrän­kun­gen bezüg­lich Heben und Tra­gen (s. S. 2) wird ver­wie­sen. Die Arbei­ten einer Mas­seu­rin fal­len auf­grund der hohen kör­per­li­chen Bean­spru­chung und der schwie­ri­gen Arbeits­be­din­gun­gen, z. T. in einem ungüns­ti­gen kli­ma­ti­schen Milieu, in wei­ten Berei­chen unter die­se Beschäf­ti­gungs­be­schrän­kun­gen. Dies gilt beson­ders für die Durch­füh­rung von Ganz­kör­per­mas­sa­gen, Unter­was­ser­mas­sa­gen sowie das Rei­ni­gen von Wannen.

Im Regel­fall unpro­ble­ma­tisch ist dage­gen die Durch­füh­rung von Teil- und Bin­de­ge­webs­mas­sa­gen. Dabei ist jedoch dar­auf zu ach­ten, dass Schwan­ge­re nach dem Ablauf des fünf­ten Schwan­ger­schafts­mo­nats nicht mehr mit Arbei­ten beschäf­tigt wer­den dür­fen, bei denen sie stän­dig ste­hen müs­sen, soweit die­se Beschäf­ti­gung täg­lich vier Stun­den überschreitet.

Sofern das Hal­ten oder Stüt­zen von Pati­en­ten mit erheb­li­chem Kraft­auf­wand ver­bun­den ist, muss die Hil­fe durch eine zwei­te Per­son gewähr­leis­tet sein.

Aus­ge­schlos­sen für Schwan­ge­re ist die Kran­ken­gym­nas­tik bei immo­bi­len Patienten.