Bei der Beschäftigung werdender oder stillender Mütter hat der Arbeitgeber unabhängig vom Umfang der Beschäftigung die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes sowie der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz zu beachten. Die hieraus für den Außendienst typischerweise zu beachtenden Punkte haben wir – ohne Anspruch auf Vollständigkeit im Einzelfall – nachfolgend zusammen gestellt.
Ist eine den Anforderungen des Mutterschutzes entsprechende Gestaltung der Arbeitsbedingungen nicht möglich oder wegen unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, ist zu prüfen, ob für die Zeit der Schwangerschaft ein Arbeitsplatzwechsel möglich ist. Ist auch dies nicht möglich oder nicht zumutbar, besteht ein Beschäftigungsverbot: Die schwangere oder stillende Mutter darf so lange nicht beschäftigt werden, wie dies zum Schutze ihrer Sicherheit
und Gesundheit erforderlich ist, selbst dann nicht, wenn die werdende Mutter ihre bisherige Tätigkeit fortsetzen will.
Heben und Tragen
Nach § 4 Abs. 1 und 2 MuSchG sowie § 6 Abs. 3 MuSchG dürfen werdende und stillende Mütter nicht mit schweren körperlichen Arbeiten beschäftigt werden, insbesondere auch nicht mit solchen Arbeiten, bei denen
- Lasten
- von mehr als 5 kg Gewicht regelmäßig (mehr als zwei- bis dreimal pro Stunde) oder
- von mehr als 10 kg Gewicht gelegentlich (weniger als zweimal pro Stunde)
- ohne mechanische Hilfsmittel von Hand
- gehoben, bewegt oder befördert werden.
Wird die Last mit mechanischen Hilfsmitteln gehoben, bewegt oder befördert, darf auch die körperliche Belastung der werdenden Mutter durch die Bedienung dieser Hilfsmittel nicht größer sein.
Häufiges Strecken und Beugen
Für werdende Mütter verbietet § 4 Abs. 2 Nr. 3 MuSchG Arbeiten, bei denen sie
- sich häufig erheblich strecken oder beugen müssen,
- dauernd hocken oder
- sich gebückt halten müssen.
Arbeitszeit
Schwangere sowie stillende Mütter dürfen nach § 8 Abs. 1 MuSchG
- nicht über 8½ Stunden täglich (wobei als Arbeitszeit die Zeit von der Abfahrt an der Wohnung bis zur Heimkehr rechnet),
- nicht in der Nacht – auch nicht bei Abendveranstaltungen! – also
- in den ersten vier Schwangerschaftsmonaten zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr,
- danach zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr,
und
- nicht an Sonn- und Feiertagen
beschäftigt werden.
Ruhemöglichkeiten
Erfordert die Tätigkeit von einer schwangeren Arbeitnehmerin ein Stehen oder Gehen, so muss sie jederzeit die Möglichkeit haben, sich auf einer geeigneten Sitzgelegenheit kurzfristig auszuruhen.
Darüber hinaus sieht § 6 Abs. 3 Arbeitsstättenverordnung vor, dass es schwangeren und stillenden Arbeitnehmerin zu ermöglichen ist, während der Pausen und soweit erforderlich auch während der Arbeitszeit sich auf einer Liege in einem geeigneten Raum hinzulegen und auszuruhen.
Schutz vor Gefahrstoffen
§ 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 MuSchG sowie § 5 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz untersagen die Beschäftigung einer Schwangeren oder einer stillenden Mutter bei Arbeiten mit bestimmten Gefahrstoffen.
So dürfen
- bei Kontakt mit
- sehr giftigen, giftigen, gesundheitsschädlichen oder
- in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen
- Schwangere und stillende Mütter nur beschäftigt werden
- sofern festgesetzte Grenzwerte nicht erreicht oder überschritten werden, wobei
- der Arbeitgeber die Einhaltung der Grenzwerte nachweisen muss.
Wird die Mitarbeiterin
- bei bestimmungsgemäßem Umgang
- krebserzeugenden,
- fruchtschädigenden oder
- erbgutverändernden Gefahrstoffen ausgesetzt, so darf
- eine Schwangere
- mit dieser Arbeit überhaupt nicht beschäftigt werden und
- eine stillende Mutter
- nur beschäftigt werden, wenn die Einhaltung der Grenzwerte sichergestellt ist.
Soweit eine Arbeit zulässig ist, ist der Schwangeren oder stillenden Mitarbeiterin eine geeignete und zumutbare persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Bei der Schutzausrüstung sind alle Wege zu berücksichtigen, auf denen die Gefahrstoffe in den Körper gelangen könnten, also etwa auch eine Aufnahme über die Schleimhaut oder durch Einatmen. Der Umgang mit Gefahrstoffen, die in die Haut eindringen, setzt grundsätzlich voraus, dass die werdende Mutter keinen Hautkontakt mit den Gefahrstoffen hat oder als adäquater Hautschutz ein für den entsprechenden Gefahrstoff undurchlässiger Schutzhandschuh zur Verfügung steht.
Umgang mit Reinigungsmitteln und Desinfektionsmitteln
Zu diesen Gefahrstoffen zählen auch Reinigungsmittel und Desinfektionsmittel. Werden also z.B. Desinfektionsmittel eingesetzt, die möglicherweise krebserzeugende, fruchtschädigende oder erbgutverändernde Gefahrstoffe freisetzen, wie etwa formaldehydhaltige Desinfektionsmittel, sollten werdende Mütter in diesen Bereichen generell nicht eingesetzt werden. Im Übrigen dürfen werdende oder stillende Mütter mit Desinfektionsmitteln, die Gefahrstoffe enthalten, nur umgehen, wenn sichergestellt ist, dass der Grenzwert nicht erreicht oder überschritten wird. Grundsätzlich sind beim Umgang mit Desinfektionsmitteln, die Gefahrstoffe enthalten, Schutzhandschuhe zu tragen.
Nähere Angaben zur Gefährdungsbeurteilung finden sich regelmäßig etwa in Sicherheitsdatenblätter, auf der Kennzeichnung der Gebinde oder in Einsatz- oder Betriebsanweisungen. § 7 Gefahrstoffverordnung schreibt vor, dass der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer mit einem Stoff, einer Zubereitung oder einem Erzeugnis beschäftigt, festzustellen hat, ob es sich um einen Gefahrstoff handelt und ob bei der Tätigkeiten Gefahrstoffe freigesetzt werden oder entstehen. Aus diesem Grunde müssen für die verwendeten Reinigungsmittel Sicherheitsdatenblätter vorliegen. Diese können beim Hersteller der Reinigungsmittel angefordert werden.
Umgang mit Medikamenten
Zu diesen Gefahrstoffen zählen auch Medikamente. Soweit diese – wie etwa Salben – nachweislich in die Haut eindringen, darf die werdende Mutter keinen Hautkontakt hiermit haben oder es muss ihr als adäquater Hautschutz ein für den entsprechenden Gefahrstoff undurchlässiger Schutzhandschuh zur Verfügung stehen.
Auch dürfen Schwangere nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie Kontakt mit Zytostatika haben. Sie dürfen auch keinen Kontakt mit Ausscheidungen von Patienten haben, die mit Zytostatika behandelt werden.
Umgang mit Narkosegasen
Ebenfalls zu den Gefahrstoffen zählen Narkosegase (Inhalationsnarkotika). Wird in einem Raum mit Narkosemitteln gearbeitet, so können werdende oder stillende Mütter dort schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Gasen und Dämpfen ausgesetzt sein, die eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter und die Leibesfrucht sein können. Die Beschäftigung einer werdenden oder stillenden Mutter in Bereichen, in denen mit dem Auftreten dieser Gase gerechnet werden muss, ist daher nach § 4 Abs. 1 und 2 Nr. 6 und § 6 Abs. 3 MuSchG nur dann zulässig, wenn der Luftgrenzwert für diese Gefahrstoffe sicher und dauerhaft unterschritten wird. Bei Intubationsnarkosen (geschlossene Verfahren) kann diese Bedingung meist erfüllt werden, was allerdings durch ausreichend häufige Messungen nachgewiesen werden muss. Bei Maskennarkosen, wie sie besonders bei Kindern angewendet werden, ist dies dagegen nicht der Fall, da es hierbei zu einer Überschreitung der Luftgrenzwerte kommen kann.
Zu beachten ist hierbei jedoch, dass derzeit nach verbreiteter wissenschaftlicher Meinung für einige Narkossemittel eine abschließende Bewertung nicht vorgenommen werden kann:
- Für Lachgas (Distickstoffmonoxid-N20) besteht ein Grenzwert von 180 mg/m³ bzw. 100 ml/m³. Gleichwohl ist nach den Erkenntnissen der DFG-Kommission eine abschließende Beurteilung nicht möglich. Daher wird aus präventivmedizinischen Gründen eine Beschäftigung von werdenden Müttern auch bei Einhaltung des Grenzwertes derzeit nicht empfohlen.
- Bei Halothan (2‑Brom-2-chlor‑1,1,1‑trifluorethan) handelt es sich um einen Stoff der Gefahrstoffgruppe B1, bei dem das Risiko einer Fruchtschädigung als wahrscheinlich unterstellt werden muss, so dass auch bei Einhaltung der Grenzwerte von 41 mg/m³ bzw. 5 ml/m³ eine Gefährdung besteht. Der Einsatz einer werdenden oder stillenden Mutter ist daher ausgeschlossen.
- Bei Enfluran (2‑Chlor‑1,1,2‑trifluorethyl-difluormethylether), einem Stoff der Gruppe C1, muss bei Einhaltung des Grenzwerts von 20 ml/m³ das Risiko einer Fruchtschädigung nicht befürchtet werden.
Bei Isofluran (1‑Chlor‑2,2,2‑trifluorethyl-difluormethylether), einem häufig verwendeten fluorierten Narkosemittel, besteht derzeit kein Grenzwert, es gibt nur einen Vorschlag für einen Grenzwert von 80 mg/m³.
- Für anderen Inhalationsnarkotika bestehen gegenwärtig weder Grenzwerte noch existieren wissenschaftlich gesicherte Aussagen über das Risiko einer möglichen Fruchtschädigung. Für Sevofluran und Desfluran etwa hat zwar die arzneimittelrechtliche Überprüfung ergeben, dass beide eine geringere Toxizität aufweisen als bisher übliche Anästhesiemittel. Jedoch liegen für beide Mitter bisher keine Erkenntnisse hinsichtlich möglicher reproduktionstoxischer Effekte vor.
Unabhängig davon kann die Beschäftigung in Operationsbereichen, für die keine geeignete Atemluftrückführung und Absaugung besteht, in denen die Atemluft also durch eine erhöhte Konzentrationen von Narkosegasen belastet wird, untersagt werden.
Zur Überwachung von Arbeitsbereichen für Anästhesiearbeitsplätze in Operationssälen und Aufwachräumen und für die im Umgang mit Narkosemitteln festzulegenden Schutzmaßnahmen existieren arbeitsmedizinisch-toxikologische Empfehlungen des Berufsgenossenschaftlichen Instituts für Arbeitsschutz (BIA) (Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitsschutz: Anästhesiearbeitsplätze – Operationssäle [1017]). Werden diese Empfehlungen beachtet, kann von einer dauerhaft sicheren Einhaltung der Grenzwerte ausgegangen werden. Unabdingbare Grundvoraussetzung für die Beschäftigung einer Schwangeren beim Einsatz der genannten Narkosemittel im OP-Raum ist daher – neben der Einhaltung der sonstigen Gebote und Verbote – die umfassende Beachtung dieser Empfehlungen. Dies umfasst insbesondere:
- die Einhaltung der Arbeitsschutzanforderungen der TRGS 525 für den Umgang mit Gefahrstoffen in Einrichtungen zur humanmedizinischen Versorgung sowie
- die Beschränkung auf die in der BIA-Empfehlung 1017 beschriebenen Narkoseverfahren, bei denen der Bewertungsindex für Anästhesiegase eingehalten wird.
Schutz vor Biostoffen
Nach der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (Anl. 1 Abs. A Nr. 2) darf eine werdende Mutter nicht mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 bis 4 arbeiten, soweit bekannt ist, dass diese Arbeitsstoffe oder durch sie im Krankheitsfall bedingte therapeutische Maßnahmen die Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin und des ungeborenen Kindes gefährden.
Umgang mit potentiell infektiösen Stoffen
Ebenfalls ausgeschlossen für eine werdende Mutter ist der Umgang mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, die erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können, wenn die Schwangere bei der Arbeit diesen Krankheitserregern ausgesetzt wäre.
Dieses Verbot gilt im Übrigen unabhängig von der Pflicht des Arbeitgebers gegenüber allen Mitarbeitern, diesen auf Kosten des Arbeitsgebers nach Maßgabe des Anhangs „Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsuntersuchungen“ der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge an gefährdeten Plätzen eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung und eine Impfung gegen das Hepatitis B – Virus anbieten.
Darüber hinaus dürfen schwangere Arbeitnehmerinnen gemäß §4 Abs. 2 Nr. 6 MuSchG nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt sind oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht entsteht. Deshalb ist für schwangere Mitarbeiterinnen etwa der Umgang mit spitzen, scharfen oder schneidenden Instrumenten, die mit Blut oder Körperflüssigkeiten kontaminiert sind, tabu. Auch das Aufräumen und Desinfizieren der Instrumente darf nicht von einer schwangeren Mitarbeiterin vorgenommen werden.
Im Einzelnen:
Mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, die erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können, wenn sie den Krankheitserregern ausgesetzt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz) wie insbesondere
- Blut und Blutprodukte,
- Plasma und Serum,
- Exsudaten (z. B. Eiter)
- Speichel, Tränenflüssigkeiten, seriöse Körperflüssigkeiten,
- Urin und Stuhl.
dürfen werdende oder stillende Mütter nicht beschäftigt werden.Bbei bestimmungsgemäßem Umgang mit diesen Stoffen oder damit benetzten Instrumenten, Geräten oder Oberflächen kann die werdende Mutter dann weiter beschäftigt werden, wenn ausreichende Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Als ausreichende Schutzmaßnahme gelten z. B.
- die Arbeit mit geschlossenen Systemen,
- geeignete Schutzhandschuhe, Schutzbrillen usw.
Der Arbeitgeber muss seiner schwangeren Arbeitnehmerin für die zulässigen Tätigkeiten geeignete persönliche Schutzausrüstungen (z. B. Einmal-Handschuhe) zur Verfügung stellen. Diese Schutzausrüstung muss die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen der Richtlinie für persönliche Schutzausrüstungen (RL 98/686/EWG) sowie der PSA-Benutzungsverordnung erfüllen. Dies gilt beispielsweise auch für die medizinischen Einmalhandschuhe (DIN EN 455, Teil 1–3), die etwa die geforderte Dichtigkeit „Accepted quality level [AQL] < 1,5” aufweisen müssen, um einen ausreichenden Infektionsschutz zu gewährleisten.
Besteht die Gefahr, dass bei einer Tätigkeit möglicherweise mit Krankheitserregern belastete Körperflüssigkeit in die Augen gelangen kann, ist eine geeignete Schutzbrille zur Verfügung zu stellen.
Ist der Umgang mit schneidenden oder stechenden Gegenständen, etwa mit Skalpellen oder Injektionsnadeln, erforderlich, die mit Blut, Serum, Sekreten oder Exkreten kontaminiert sind, reichen Handschuhe als Schutzmaßnahme regelmäßig nicht aus, weil trotz des Handschuhs weiterhin ein Verletzungsrisiko besteht. Damit ist es generell unzulässig, werdende oder stillende Mütter
- mit der Blutentnahme,
- auf der unsauberen Seite in der Sterilisation,
- bei Operationen,
- mit dem Verabreichen von Injektionen oder
- mit Tätigkeiten im Labor, bei denen das Risiko des Kontaktes mit Blut besteht,
zu beschäftigen.
Nach der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe TRBA 250 („Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege”) sind Instrumente, bei denen bei Verletzung eine größere Blutmenge übertragen werden kann (z. B. Hohlnadeln) durch sichere Instrumente zu ersetzen. An bestimmten Arbeitsplätzen ist ein Ersatz aller stechenden und scharfen Instrumenten vorgeschrieben, so etwa bei der Therapie infektiöser Patienten, bei denen blutübertragbare Infektionen bestehen, in Notfallambulanzen, im Rettungsdienst sowie in Gefängniskrankenhäusern.
Auch wenn Verletzungen mit kontaminierten Instrumenten auszuschließen sind, sollte gleichwohl für werdende Mütter die Verwendung sicherer Instrumente (nach TRBA 250) erwogen werden. Da jedoch bei der Verwendung von Instrumenten sowohl mit aktiv auszulösendem als auch mit passiv auslösendem Sicherheitsmechanismus über Nadelstichverletzungen berichtet wird, sollte man für werdende und stillende Mütter zur Zeit nur die Verwendung von Einmalsicherheitslanzetten erwägen, bei denen die Lanzette nach dem Stich dauerhaft in die Lanzettenhülle zurückgezogen und mit dieser entsorgt wird.
In Tuberkulosestationen und in anderen Bereichen mit regelmäßigem Kontakt zu an Tuberkulose erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen in pneumologischen Einrichtungen und vergleichbaren Bereichen der Medizin besteht wegen der erhöhten Infektionsgefahr gegen Mycobacterium tuberculosis ein Beschäftigungsverbot für Schwangere, da Tröpfcheninfektionen und aerogene Infektionen durch Mycobacterium tuberculosis nur schwer durch vertretbare Arbeitsschutzmaßnahmen vermieden werden können. Ebenso kann in der Pathologie (Obduktion, Sektion) eine Tuberkulosegefährdung gegeben sein.
Auch andere Infektionskrankheiten, die durch Tröpfcheninfektion übertragen werden, können zu beruflich bedingten Krankheiten führen, sofern das Infektionsrisiko am Arbeitsplatz höher ist als das außerberufliche Risiko. Wenn unter solchen Umständen am Arbeitsplatz ein vergleichsweise erhöhtes Infektionsrisiko für die Schwangere oder ihr Kind (z. B. durch Ringelröteln) besteht, führt dies ebenfalls zu einem Beschäftigungsverbot.
Und schließlich sollten schwangere Mitarbeiterinnen hochresistenten Erregern wie z. B. MRSA (multiresistenter Staphylococcus aureus) nicht ausgesetzt sein.
Schutz vor ionisierender Strahlung
Beim Umgang mit ionisierender Strahlung besteht grundsätzlich die Pflicht, jede unnötige Strahlenexposition oder Kontamination von Mensch und Umwelt zu vermeiden. Zu entsprechenden Sperrbereichen darf schwangeren Frauen der Zutritt nicht gestattet werden, außer als Patientin.
§4 Abs. 1 MuSchG schreibt in Verbindung mit § 37 Abs.1 Nr. 2. d StrlSchV bzw. § 22 Abs.1 Nr. 2. d RöV vor, dass werdenden Müttern in Ausübung ihres Berufs oder zur Erreichung ihres Ausbildungszieles der Zutritt zu Kontrollbereichen nur dann erlaubt werden, wenn der fachkundige Strahlenschutzverantwortliche oder der Strahlenschutzbeauftragte dies ausdrücklich gestattet und eine innere berufliche Strahlenexposition ausgeschlossen ist (§ 43 Abs. 2 StrlSchV). Aber auch dann ist der Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen nur unter bestimmten kontrollierten Bedingungen, wie etwa einer Überwachung der Raumluftaktivität, möglich.
Darüber hinaus ist durch geeignete Überwachungsmaßnahmen sicherzustellen, dass der Dosisgrenzwert von 1 Millisievert aus äußerer und innerer Strahlenexposition für das ungeborene Kind vom Zeitpunkt der Mitteilung der Schwangerschaft bis zu deren Ende nicht überschritten (§ 55 Abs. 4 Satz 2 ff. StrlSchV; §31a Abs. 4 Satz 2 RöV). Dies ist entsprechend zu dokumentieren. Eine geeignete Überwachungsmaßnahme kann etwa der Einsatz von Dosimetern sein, die eine Auswertung vor Ort zulassen bzw. bei denen die Dosis jederzeit direkt ablesbar ist.
Nach den Änderungen in der Röntgenverordnung und der Strahlenschutzverordnung ist es auch möglich, dass Schwangere einen Kontrollbereich betreten, allerdings nur, wenn
- der Strahlenschutzverantwortliche oder der Strahlenschutzbeauftragte dem Zutritt vorher ausdrücklich zugestimmt haben (§ 37 Abs. 1 Nr. 2d StrlSchV, § 22 Abs. 1 Nr. 2d RöV),
- Gründe vorliegen, die die Anwesenheit der Schwangeren zur Durchführung oder Aufrechterhaltung der Betriebsvorgänge im Kontrollbereich oder zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich machen (§ 37 Abs. 1 Nr. 2a StrlSchV, § 22 Abs. 1 Nr. 2a RöV),
- sichergestellt ist, dass der Dosisgrenzwert für das ungeborene Kind von 1 Millisievert vom Zeitpunkt der Mitteilung der Schwangerschaft bis zu deren Ende eingehalten wird (§ 55 Abs. 4 Satz 2 StrlSchV; § 31 a Abs. 4 Satz 2 RöV); diese Feststellung ist vom Strahlenschutzbeauftragten arbeitswöchentlich zu dokumentieren und das Ergebnis der Schwangeren und dem Personalrat bzw. Betriebsrat mitzuteilen; der Aufsichtsbehörde ist das Ergebnis auf Verlangen vorzulegen;
- die Feststellung der Personendosis durch den Strahlenschutzbeauftragten
- unter Zugrundelegung der maximal auftretenden Ortsdosisleistung, die der technische Sachverständige gemessen und dokumentiert hat, um die Personendosis der Schwangeren im Kontrollbereich konservativ abzuschätzen oder
- mit einem geeigneten Dosimeter, dass die Personendosis in den hierfür relevanten Messbereichen mit der erforderlichen Auflösung anzeigt,
erfolgt.
- Frauen müssen im Rahmen der nach der Strahlenschutzverordnung bzw. Röntgenverordnung vorgeschriebenen Unterweisungen (§ 38 StrlSchV bzw. § 36 RöV) vor Aufnahme der Tätigkeit darauf hingewiesen werden, dass eine Schwangerschaft im Hinblick auf die Risiken einer Strahlenexposition für das ungeborene Kind so früh wie möglich mitzuteilen ist. Für den Fall einer Kontamination der Mutter ist darauf hinzuweisen, dass der Säugling beim Stillen radioaktive Stoffe inkorporieren kann (§ 38 Abs. 3 StrlSchV).
Sobald eine Frau ihren Arbeitgeber darüber informiert hat, dass sie schwanger ist oder stillt, sind ihre Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass eine innere beruflich bedingte Strahlenexposition ausgeschlossen ist (§ 43 Abs. 2 StrlSchV). Hierzu ist unter anderem auch sicherzustellen, dass die Arbeitnehmerin nicht mit Patienten bzw. deren Ausscheidungen in Berührung kommt, denen radioaktive Stoffe appliziert wurden (Szintigramm – Patienten und deren Pflege auf der Station).
Bei gebärfähigen Frauen beträgt der Grenzwert für die über einen Monat kumulierte Dosis an der Gebärmutter 2 Millisievert (§ 55 Abs. 4 Satz 1 StrlSchV; § 31a Abs. 4 Satz 1 RöV).
Tätigkeit auf NotfallstationenTätigkeit auf einer Dialysestation
Auch auf einer Dialysestation ist sicherzustellen, dass die werdenden Mütter keinen Kontakt zu körpereigenen Stoffen von Patienten oder zu mit diesen Stoffen kontaminierten Geräten haben. Bei den Desinfektionsmitteln sind nur solche Mittel zu verwenden, die in der Liste der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie aufgenommen sind und bei denen der jeweilige Hersteller eine Wirksamkeit gegen Hepatitis-Erreger garantiert.
Im Übrigen ist die Beschäftigung werdender und stillender Mütter auf einer Dialysestattion nur in sehr begrenztem Maße möglich. Unproblematisch ist im Regelfall die Beschäftigung mit
- Schreib- und Verwaltungsarbeiten außerhalb des Dialyseraumes,
- der Vorbereitung der Mahlzeiten,
- der Essensausgabe an Patienten außerhalb des Dialyseraums, sofern dabei geeignete Handschuhe getragen werden,
- der Aufbau von desinfizierten Geräten, sofern die Patienten während des Aufbaus der Geräte nicht im Raum anwesend sind.
Tätigkeit in einer Kinderarztpraxis
In Kinderarztpraxen oder Arztpraxen mit einem hohen Kinderanteil besteht für Mitarbeiterinnen aufgrund des gehäuften Auftretens von Kinderkrankheiten wie Mumps, Masern, Röteln, Windpocken oder Ringelröteln ein im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung etwa doppelt so hohes Risiko, sich mit diesen Krankheitserregern zu infizieren. Hinzu kommt, dass 10 – 30% aller Kleinkinder – auch klinisch gesunder Kinder- bis zu 5 Jahren das Zytomegalievirus im Urin ausscheiden. Dies ist verstärkt bei Kindern bis zum Ende des dritten Lebensjahres des Fall, kann aber auch bei älteren Kindern insbesondere bei Abwehrschwäche vorkommen. Das Zytomegalievirus, das durch Kontakt mit Urin (Windelwechsel, Hilfe beim Toilettengang) und durch engen Kontakt mit Speichel und Blut übertragen wird, kann Erkrankungen der Leibesfrucht hervorrufen.
Daher ist in der Regel bei der Behandlung von Kleinkindern bis zum Ende des 3. Lebensjahres eine Weiterbeschäftigung Schwangerer ohne ausreichende Immunität am besten ganz unterbleibt, ansonsten aber nur unter erweiterten Arbeitsschutzmaßnahmen möglich wäre. Hierzu zählt unter anderem das Tragen von Atemschutzmasken (wobei P3-Masken in der Schwangerschaft wegen des erhöhten Atemwiderstandes nicht empfehlenswert und für die Schwangere regelmäßig auch nicht zumutbar sind und auch nur nach einer Vorsorgeuntersuchung eingesetzt werden dürfen), das Tragen von geeigneten Handschuhen bei Kontakt zu Körperflüssigkeiten und Händedesinfektion vor den Mahlzeiten. Schwangere, die ältere Kinder ab dem 4. Lebensjahr behandeln, müssen ebenfalls über die bestehenden Infektionsrisiken informiert und zur Beachtung der beschriebenen Schutzmaßnahmen verpflichtet werden.
Für Angestellte in Kinderarztpraxen sind nach dem Anhang „Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsuntersuchungen” der ArbMedVV Untersuchungen und das Angebot von Impfungen (vor Eintritt einer Schwangerschaft) gegen Keuchhusten, Diphtherie, Hepatitis A, Masern, Mumps, Röteln und Windpocken vorgeschrieben. Wird eine Beschäftigte ohne ausreichende Immunität schwanger, bleibt nur die Freistellung dieser Mitarbeiterin von allen risikobehafteten Tätigkeiten.
Liegt keine Immunität nach durchstandener Zytomegalie- bzw. Ringelrötelninfektion vor, so müssen geeignete Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden:
- Schwangere, die nicht gegen Ringelröteln immun sind, dürfen bis zur 20. Schwangerschaftswoche nicht in Kinderarztpraxen eingesetzt werden. Da bei Entwicklungsverzögerung des Kindes auch Schädigungen nach der 20. Schwangerschaftswoche auftreten könnten, sollte die Schwangere bei verzögerter Entwicklung den behandelnden Gynäkologen fragen, ob eine Weiterarbeit unter einer Infektionsgefahr durch Ringelröteln möglich ist.
- Schwangere sollten über Infektionsrisiken und Schutzmaßnahmen eingehend belehrt werden. Schutzmaßnahmen können z. B. das Tragen geeigneter medizinischer Einmalhandschuhe (siehe Kapitel Biostoffe) bei Kontakt mit Blut, Speichel und Urin sein. Besteht die Gefahr, dass bei einer Tätigkeit möglicherweise mit Krankheitserregern belastete Körperflüssigkeit in die Augen gelangen kann, ist eine geeignete Schutzbrille zur Verfügung zu stellen.
- Vor den Mahlzeiten sind die Hände zu desinfizieren und Hautpflegemittel aufzutragen.
Tätigkeiten in der Onkologie und Hämatologie
In der Onkologie bzw. Hämatologie kommt es bei immundefizienten Patienten gehäuft zum Auftreten von Infektionskrankheiten bzw. zur Ausscheidung größerer Erregermengen. Nach Einschätzung der ständigen Impfkommission (STIKO) besteht ein erhöhtes Risiko für Seronegative, an Masern oder Windpocken zu erkranken. Ebenso treten in diesem Bereich vermehrt Zytomegalieerkrankungen auf. Dies schließt einen Umgang von seronegativen Schwangeren mit immundefizienten Patienten aus.
Tätigkeit auf der reinen Seite der Sterilisation
Auf der reinen Seite der Sterilisation dürfen werdende Mütter mit leichten Arbeiten wie etwa dem Sortieren der Nadeln in Nadelboxen oder dem Legen nicht zu großer Wäscheteile beschäftigt werden.
Dagegen darf die werdende Mutter nicht bei Arbeiten eingesetzt werden, bei denen sei bei bestimmungsgemäßen Umgang krebserzeugenden Gefahrstoffen wie etwa Ethylenoxid ausgesetzt ist. Das Entladen des und der Transport in den Entgasungsschrank ist daher regelmäßig für Schwangere ausgeschlossen.
Tätigkeit in der Krankengymnastik oder Massagepraxis
Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 MuSchG dürfen Schwangere nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen. Auf die Beschäftigungsbeschränkungen bezüglich Heben und Tragen (s. S. 2) wird verwiesen. Die Arbeiten einer Masseurin fallen aufgrund der hohen körperlichen Beanspruchung und der schwierigen Arbeitsbedingungen, z. T. in einem ungünstigen klimatischen Milieu, in weiten Bereichen unter diese Beschäftigungsbeschränkungen. Dies gilt besonders für die Durchführung von Ganzkörpermassagen, Unterwassermassagen sowie das Reinigen von Wannen.
Im Regelfall unproblematisch ist dagegen die Durchführung von Teil- und Bindegewebsmassagen. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass Schwangere nach dem Ablauf des fünften Schwangerschaftsmonats nicht mehr mit Arbeiten beschäftigt werden dürfen, bei denen sie ständig stehen müssen, soweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet.
Sofern das Halten oder Stützen von Patienten mit erheblichem Kraftaufwand verbunden ist, muss die Hilfe durch eine zweite Person gewährleistet sein.
Ausgeschlossen für Schwangere ist die Krankengymnastik bei immobilen Patienten.