Ambu­lan­te Pfle­ge­diens­te – und die Anfor­de­run­gen des Mutterschutzes

Bei der Beschäf­ti­gung wer­den­der oder stil­len­der Müt­ter hat der Arbeit­ge­ber unab­hän­gig vom Umfang der Beschäf­ti­gung die Vor­schrif­ten des Mut­ter­schutz­ge­set­zes sowie der Ver­ord­nung zum Schut­ze der Müt­ter am Arbeits­platz zu beach­ten. Die hier­aus für den Außen­dienst typi­scher­wei­se zu beach­ten­den Punk­te haben wir – ohne Anspruch auf Voll­stän­dig­keit im Ein­zel­fall – nach­fol­gend zusam­men gestellt.

Ist eine den Anfor­de­run­gen des Mut­ter­schut­zes ent­spre­chen­de Gestal­tung der Arbeits­be­din­gun­gen nicht mög­lich oder wegen unver­hält­nis­mä­ßi­gen Auf­wan­des nicht zumut­bar, ist zu prü­fen, ob für die Zeit der Schwan­ger­schaft ein Arbeits­platz­wech­sel mög­lich ist. Ist auch dies nicht mög­lich oder nicht zumut­bar, besteht ein Beschäf­ti­gungs­ver­bot: Die schwan­ge­re oder stil­len­de Mut­ter darf so lan­ge nicht beschäf­tigt wer­den, wie dies zum Schut­ze ihrer Sicher­heit
und Gesund­heit erfor­der­lich ist, selbst dann nicht, wenn die wer­den­de Mut­ter ihre bis­he­ri­ge Tätig­keit fort­set­zen will.

Arbeits­zeit

Schwan­ge­re sowie stil­len­de Müt­ter dür­fen nach § 8 Abs. 1 MuSchG

  • nicht über 8½ Stun­den täg­lich (wobei als Arbeits­zeit die Zeit von der Abfahrt an der Woh­nung bis zur Heim­kehr rechnet),
  • nicht in der Nacht – auch nicht bei Abend­ver­an­stal­tun­gen! – also 
    • in den ers­ten vier Schwan­ger­schafts­mo­na­ten zwi­schen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr,
    • danach zwi­schen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr,

      und

  • nicht an Sonn- und Feiertagen

beschäf­tigt werden.

Für eine schwan­ge­re oder stil­len­de Außen­dienst­mit­ar­bei­te­rin bedeu­tet dies regel­mä­ßig, dass ihr kei­ne Vor­ga­be gemacht wer­den kann, wie­vie­le Kun­den sie auf­zu­su­chen hat. Die schwan­ge­re oder stil­len­de Außen­dienst­mit­ar­bei­te­rin darf nur so vie­le Besu­che durch­füh­ren, wie ihr inner­halb der Arbeits­zeit mög­lich sind.

Fahr­ten im Außendienst

§ 4 Abs. 1 MuSchG bestimmt, das wer­den­de Müt­ter nicht mit schwe­ren kör­per­li­chen Arbei­ten oder mit Arbei­ten beschäf­tigt wer­den dür­fen, bei denen sie schäd­li­chen Ein­wir­kun­gen von gesund­heits­ge­fähr­den­den Stof­fen oder Strah­len, von Staub, Gasen oder Dämp­fen, von Hit­ze, Käl­te oder Näs­se, von Erschüt­te­run­gen oder Lärm aus­ge­setzt sind.

Hier­aus kön­nen sich Ein­schrän­kun­gen bei den von der Mit­ar­bei­te­rin zu unter­neh­men­den Fahr­ten zu den ein­zel­nen Pfle­ge­kun­den erge­ben. Hier­für ist im Ein­zel­fall zu über­prü­fen, ob etwa durch Erschüt­te­run­gen, durch die Wit­te­rungs­ver­hält­nis­se, die Stra­ßen­zu­stands­ver­hält­nis­se oder die jewei­li­gen Ver­kehrs­ver­hält­nis­se gesund­heits­schäd­li­che Belas­tun­gen auf­tre­ten kön­nen, die ein Unter­las­sen oder eine Beschrän­kung der Fahr­tä­tig­kei­ten im Außen­dienst erfor­der­lich erschei­nen las­sen. Die­se Prü­fungs­pflicht gilt ins­be­son­de­re dann, wenn die Beschäf­ti­gungs­zeit zu mehr als der Hälf­te aus Fahr­zeit besteht. Auch ist ins­be­son­de­re in den Win­ter­mo­na­ten zu beach­ten, dass auf­grund äußerst wid­ri­ger Stra­ßen­ver­hält­nis­se nach § 4 Abs. 2 Nr. 8 MuSchG die Fahr­tä­tig­keit wegen der erhöh­ten Unfall­ge­fahr unzu­läs­sig sein kann.

Heben und Tragen

Nach § 4 Abs. 1 und 2 MuSchG sowie § 6 Abs. 3 MuSchG dür­fen wer­den­de und stil­len­de Müt­ter nicht mit schwe­ren kör­per­li­chen Arbei­ten beschäf­tigt wer­den, ins­be­son­de­re auch nicht mit sol­chen Arbei­ten, bei denen

  • Las­ten
    • von mehr als 5 kg Gewicht regel­mä­ßig (mehr als zwei- bis drei­mal pro Stun­de) oder
    • von mehr als 10 kg Gewicht gele­gent­lich (weni­ger als zwei­mal pro Stunde)
  • ohne mecha­ni­sche Hilfs­mit­tel von Hand
  • geho­ben, bewegt oder beför­dert werden.

Wird die Last mit mecha­ni­schen Hilfs­mit­teln geho­ben, bewegt oder beför­dert, darf auch die kör­per­li­che Belas­tung der wer­den­den Mut­ter durch die Bedie­nung die­ser Hilfs­mit­tel nicht grö­ßer sein.

Häu­fi­ges Stre­cken und Beugen

Für wer­den­de Müt­ter ver­bie­tet § 4 Abs. 2 Nr. 3 MuSchG Arbei­ten, bei denen sie

  • sich häu­fig erheb­lich stre­cken oder beu­gen müssen,
  • dau­ernd hocken oder
  • sich gebückt hal­ten müssen.

Die­se Tätig­kei­ten sind aber oft­mals an Bedien­the­ken gefor­dert. Zumin­dest an Bedien­the­ken mit einem tie­fem Greif­raum dür­fen wer­den­de Müt­ter daher in aller Regel nicht beschäf­tigt werden.

Kei­ne Alleinarbeit

Eine wer­den­de Mut­ter muss ihren Arbeits­platz jeder­zeit ver­las­sen kön­nen, wenn dies aus gesund­heit­li­chen Grün­den not­wen­dig ist.

Muss ein Arbeits­platz daher stän­dig besetzt sein, muss sicher­ge­stellt wer­den, dass für die umge­hen­de Ablö­sung der Schwan­ge­ren jeder­zeit eine Ersatz­kraft in Ruf­wei­te zur Ver­fü­gung steht. Kann dies nicht gewähr­leis­tet wer­den, darf die wer­den­de Mut­ter an die­sem Arbeits­platz nicht beschäf­tigt werden.

Ruhe­mög­lich­kei­ten

Erfor­dert die Tätig­keit von einer schwan­ge­ren Arbeit­neh­me­rin ein Ste­hen oder Gehen, so muss sie jeder­zeit die Mög­lich­keit haben, sich auf einer geeig­ne­ten Sitz­ge­le­gen­heit kurz­fris­tig auszuruhen.

Dar­über hin­aus sieht § 6 Abs. 3 Arbeits­stät­ten­ver­ord­nung vor, dass es schwan­ge­ren und stil­len­den Arbeit­neh­me­rin zu ermög­li­chen ist, wäh­rend der Pau­sen und soweit erfor­der­lich auch wäh­rend der Arbeits­zeit sich auf einer Lie­ge in einem geeig­ne­ten Raum hin­zu­le­gen und auszuruhen.

Schutz vor Gefahrstoffen

§ 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 MuSchG sowie § 5 der Ver­ord­nung zum Schut­ze der Müt­ter am Arbeits­platz unter­sa­gen die Beschäf­ti­gung einer Schwan­ge­ren oder einer stil­len­den Mut­ter bei Arbei­ten mit bestimm­ten Gefahrstoffen.

So dür­fen

  • bei Kon­takt mit 
    • sehr gif­ti­gen, gif­ti­gen, gesund­heits­schäd­li­chen oder
    • in sons­ti­ger Wei­se den Men­schen chro­nisch schä­di­gen­den Gefahrstoffen
  • Schwan­ge­re und stil­len­de Müt­ter nur beschäf­tigt werden 
    • sofern fest­ge­setz­te Grenz­wer­te nicht erreicht oder über­schrit­ten wer­den, wobei
    • der Arbeit­ge­ber die Ein­hal­tung der Grenz­wer­te nach­wei­sen muss.

Wird die Mitarbeiterin

  • bei bestim­mungs­ge­mä­ßem Umgang 
    • krebs­er­zeu­gen­den,
    • frucht­schä­di­gen­den oder
    • erb­gut­ver­än­dern­den Gefahr­stof­fen aus­ge­setzt, so darf
  • eine Schwan­ge­re
    • mit die­ser Arbeit über­haupt nicht beschäf­tigt wer­den und
  • eine stil­len­de Mutter 
    • nur beschäf­tigt wer­den, wenn die Ein­hal­tung der Grenz­wer­te sicher­ge­stellt ist.

Dies betrifft auch den Ein­satz etwa von Rei­ni­gungs­mit­teln und Des­in­fek­ti­ons­mit­teln. Wer­den also z.B. Des­in­fek­ti­ons­mit­tel ein­ge­setzt, die mög­li­cher­wei­se krebs­er­zeu­gen­de, frucht­schä­di­gen­de oder erb­gut­ver­än­dern­de Gefahr­stof­fe frei­set­zen, wie etwa form­alde­hyd­hal­ti­ge Des­in­fek­ti­ons­mit­tel, soll­ten wer­den­de Müt­ter in die­sen Berei­chen gene­rell nicht ein­ge­setzt wer­den. Nähe­re Anga­ben zur Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung fin­den sich regel­mä­ßig etwa in Sicher­heits­da­ten­blät­ter, auf der Kenn­zeich­nung der Gebin­de oder in Ein­satz- oder Betriebsanweisungen.

Soweit eine Arbeit zuläs­sig ist, ist der Schwan­ge­ren oder stil­len­den Mit­ar­bei­te­rin eine geeig­ne­te und zumut­ba­re per­sön­li­che Schutz­aus­rüs­tung zur Ver­fü­gung zu stel­len. Bei der Schutz­aus­rüs­tung sind alle Wege zu berück­sich­ti­gen, auf denen die Gefahr­stof­fe in den Kör­per gelan­gen könn­ten, also etwa auch eine Auf­nah­me über die Schleim­haut oder durch Ein­at­men. Der Umgang mit Gefahr­stof­fen, die in die Haut ein­drin­gen, setzt grund­sätz­lich vor­aus, dass die wer­den­de Mut­ter kei­nen Haut­kon­takt mit den Gefahr­stof­fen hat oder als adäqua­ter Haut­schutz ein für den ent­spre­chen­den Gefahr­stoff undurch­läs­si­ger Schutz­hand­schuh zur Ver­fü­gung steht.

Schutz vor Biostoffen

Nach der Ver­ord­nung zum Schut­ze der Müt­ter am Arbeits­platz (Anl. 1 Abs. A Nr. 2) darf eine wer­den­de Mut­ter nicht mit bio­lo­gi­schen Arbeits­stof­fen der Risi­ko­grup­pe 2 bis 4 arbei­ten, soweit bekannt ist, dass die­se Arbeits­stof­fe oder durch sie im Krank­heits­fall beding­te the­ra­peu­ti­sche Maß­nah­men die Gesund­heit der schwan­ge­ren Arbeit­neh­me­rin und des unge­bo­re­nen Kin­des gefährden.

Eben­falls aus­ge­schlos­sen für eine wer­den­de Mut­ter ist der Umgang mit Stof­fen, Zube­rei­tun­gen oder Erzeug­nis­sen, die erfah­rungs­ge­mäß Krank­heits­er­re­ger über­tra­gen kön­nen, wenn die Schwan­ge­re bei der Arbeit die­sen Krank­heits­er­re­gern aus­ge­setzt wäre.

Die­ses Ver­bot gilt im Übri­gen unab­hän­gig von der Pflicht des Arbeit­ge­bers gegen­über allen Mit­ar­bei­tern, die­sen auf Kos­ten des Arbeits­ge­bers nach Maß­ga­be des Anhangs „Arbeits­me­di­zi­ni­sche Pflicht- und Ange­bots­un­ter­su­chun­gen“ der Ver­ord­nung zur arbeits­me­di­zi­ni­schen Vor­sor­ge an gefähr­de­ten Plät­zen eine arbeits­me­di­zi­ni­sche Vor­sor­ge­un­ter­su­chung und eine Imp­fung gegen das Hepa­ti­tis B – Virus anbieten.

Dar­über hin­aus dür­fen schwan­ge­re Arbeit­neh­me­rin­nen gemäß §4 Abs. 2 Nr. 6 MuSchG nicht mit Arbei­ten beschäf­tigt wer­den, bei denen sie infol­ge ihrer Schwan­ger­schaft in beson­de­rem Maße der Gefahr, an einer Berufs­krank­heit zu erkran­ken, aus­ge­setzt sind oder bei denen durch das Risi­ko der Ent­ste­hung einer Berufs­krank­heit eine erhöh­te Gefähr­dung für die wer­den­de Mut­ter oder eine Gefahr für die Lei­bes­frucht ent­steht. Des­halb ist für schwan­ge­re Mit­ar­bei­te­rin­nen etwa der Umgang mit spit­zen, schar­fen oder schnei­den­den Instru­men­ten, die mit Blut oder Kör­per­flüs­sig­kei­ten kon­ta­mi­niert sind, tabu. Auch das Auf­räu­men und Des­in­fi­zie­ren der Instru­men­te darf nicht von einer schwan­ge­ren Mit­ar­bei­te­rin vor­ge­nom­men werden.

Per­sön­li­che Schutzausrüstung

Sofern für eine schwan­ge­re Mit­ar­bei­te­rin das Risi­ko besteht, dass mikro­biel­le Aero­so­le ent­ste­hen, darf sie grund­sätz­lich nur beschäf­tigt wer­den, falls sie eine Atem­schutz­mas­ke (FFP 3 SL-Mas­ke bzw. FFP 3‑Maske) trägt, die zuver­läs­sig gegen das Aero­sol schützt. Das Tra­gen einer sol­chen Atem­schutz­mas­ke aller­dings mit wei­te­ren Ein­schrän­kun­gen ver­bun­den: So ist das Tra­gen der Atem­schutz­mas­ke nur nach einer arbeits­me­di­zi­ni­schen Vor­sor­ge­un­ter­su­chung zuläs­sig. Dar­über hin­aus ist das Tra­gen der Atem­schutz­mas­ke für Schwan­ge­re in der Regel aber auch nicht zumut­bar, da hier­bei ein erhöh­ter Atem­wegs­wi­der­stand besteht.

Bei Expo­si­ti­on mit mikro­biel­len Aero­so­len muss neben geeig­ne­ten Ein­mal­hand­schu­hen zusätz­lich in jedem Fal­le eine Schutz­bril­le bzw. bei offe­nen Haut­wun­den, Akne oder Ekze­men im Gesicht der Schwan­ge­ren ein Schutz­schild getra­gen werden.

Bei der Des­in­fek­ti­on von ein­ge­hen­den Abdrü­cken müs­sen immer Ein­mal­hand­schu­he mit geeig­ne­tem AQL-Wert getra­gen wer­den, die die grund­le­gen­den Gesund­heits- und Sicher­heits­an­for­de­run­gen der Richt­li­nie für per­sön­li­che Schutz­aus­rüs­tun­gen (RL 98/686/EWG) erfül­len. Alle medi­zi­ni­schen Ein­mal­hand­schu­he müs­sen die Anfor­de­run­gen der Euro­päi­schen Norm (DIN EN 455, Teil 1–3 PSA-BV) u. a. mit der gefor­der­ten Dich­tig­keit (Accept­ed qua­li­ty level [AQL] < 1,5) erfül­len, um einen aus­rei­chen­den Infek­ti­ons­schutz zu gewähr­leis­ten. Bei Umgang mit Des­in­fek­ti­ons­mit­teln soll­ten die­se Hand­schu­he auch che­mi­ka­li­en­dicht sein. Wird mit schnei­den­den oder ste­chen­den Instru­men­ten umge­gan­gen, die z. B. mit Blut oder Spei­chel kon­ta­mi­niert sind, rei­chen Hand­schu­he als Schutz­maß­nah­me nicht aus, weil ein Ver­let­zungs­ri­si­ko wei­ter­hin besteht.

Umgang mit Rei­ni­gungs­mit­teln und Desinfektionsmitteln

Zu die­sen Gefahr­stof­fen zäh­len auch Rei­ni­gungs­mit­tel und Des­in­fek­ti­ons­mit­tel. Wer­den also z.B. Des­in­fek­ti­ons­mit­tel ein­ge­setzt, die mög­li­cher­wei­se krebs­er­zeu­gen­de, frucht­schä­di­gen­de oder erb­gut­ver­än­dern­de Gefahr­stof­fe frei­set­zen, wie etwa form­alde­hyd­hal­ti­ge Des­in­fek­ti­ons­mit­tel, soll­ten wer­den­de Müt­ter in die­sen Berei­chen gene­rell nicht ein­ge­setzt wer­den. Im Übri­gen dür­fen wer­den­de oder stil­len­de Müt­ter mit Des­in­fek­ti­ons­mit­teln, die Gefahr­stof­fe ent­hal­ten, nur umge­hen, wenn sicher­ge­stellt ist, dass der Grenz­wert nicht erreicht oder über­schrit­ten wird. Grund­sätz­lich sind beim Umgang mit Des­in­fek­ti­ons­mit­teln, die Gefahr­stof­fe ent­hal­ten, Schutz­hand­schu­he zu tragen.

Nähe­re Anga­ben zur Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung fin­den sich regel­mä­ßig etwa in Sicher­heits­da­ten­blät­ter, auf der Kenn­zeich­nung der Gebin­de oder in Ein­satz- oder Betriebs­an­wei­sun­gen. § 7 Gefahr­stoff­ver­ord­nung schreibt vor, dass der Arbeit­ge­ber, der Arbeit­neh­mer mit einem Stoff, einer Zube­rei­tung oder einem Erzeug­nis beschäf­tigt, fest­zu­stel­len hat, ob es sich um einen Gefahr­stoff han­delt und ob bei der Tätig­kei­ten Gefahr­stof­fe frei­ge­setzt wer­den oder ent­ste­hen. Aus die­sem Grun­de müs­sen für die ver­wen­de­ten Rei­ni­gungs­mit­tel Sicher­heits­da­ten­blät­ter vor­lie­gen. Die­se kön­nen beim Her­stel­ler der Rei­ni­gungs­mit­tel ange­for­dert werden.

Umgang mit Medikamenten

Zu die­sen Gefahr­stof­fen zäh­len auch Medi­ka­men­te. Soweit die­se – wie etwa Sal­ben – nach­weis­lich in die Haut ein­drin­gen, darf die wer­den­de Mut­ter kei­nen Haut­kon­takt hier­mit haben oder es muss ihr als adäqua­ter Haut­schutz ein für den ent­spre­chen­den Gefahr­stoff undurch­läs­si­ger Schutz­hand­schuh zur Ver­fü­gung stehen.

Auch dür­fen Schwan­ge­re nicht mit Arbei­ten beschäf­tigt wer­den, bei denen sie Kon­takt mit Zyto­sta­ti­ka haben. Sie dür­fen auch kei­nen Kon­takt mit Aus­schei­dun­gen von Pati­en­ten haben, die mit Zyto­sta­ti­ka behan­delt werden.

Umgang mit poten­ti­ell infek­tiö­sen Stoffen

Eben­falls aus­ge­schlos­sen für eine wer­den­de Mut­ter ist der Umgang mit Stof­fen, Zube­rei­tun­gen oder Erzeug­nis­sen, die erfah­rungs­ge­mäß Krank­heits­er­re­ger über­tra­gen kön­nen, wenn die Schwan­ge­re bei der Arbeit die­sen Krank­heits­er­re­gern aus­ge­setzt wäre.

Die­ses Ver­bot gilt im Übri­gen unab­hän­gig von der Pflicht des Arbeit­ge­bers gegen­über allen Mit­ar­bei­tern, die­sen auf Kos­ten des Arbeits­ge­bers nach Maß­ga­be des Anhangs „Arbeits­me­di­zi­ni­sche Pflicht- und Ange­bots­un­ter­su­chun­gen“ der Ver­ord­nung zur arbeits­me­di­zi­ni­schen Vor­sor­ge an gefähr­de­ten Plät­zen eine arbeits­me­di­zi­ni­sche Vor­sor­ge­un­ter­su­chung und eine Imp­fung gegen das Hepa­ti­tis B – Virus anbieten.

Dar­über hin­aus dür­fen schwan­ge­re Arbeit­neh­me­rin­nen gemäß §4 Abs. 2 Nr. 6 MuSchG nicht mit Arbei­ten beschäf­tigt wer­den, bei denen sie infol­ge ihrer Schwan­ger­schaft in beson­de­rem Maße der Gefahr, an einer Berufs­krank­heit zu erkran­ken, aus­ge­setzt sind oder bei denen durch das Risi­ko der Ent­ste­hung einer Berufs­krank­heit eine erhöh­te Gefähr­dung für die wer­den­de Mut­ter oder eine Gefahr für die Lei­bes­frucht ent­steht. Des­halb ist für schwan­ge­re Mit­ar­bei­te­rin­nen etwa der Umgang mit spit­zen, schar­fen oder schnei­den­den Instru­men­ten, die mit Blut oder Kör­per­flüs­sig­kei­ten kon­ta­mi­niert sind, tabu. Auch das Auf­räu­men und Des­in­fi­zie­ren der Instru­men­te darf nicht von einer schwan­ge­ren Mit­ar­bei­te­rin vor­ge­nom­men werden.

Im Ein­zel­nen:

Mit Stof­fen, Zube­rei­tun­gen oder Erzeug­nis­sen, die erfah­rungs­ge­mäß Krank­heits­er­re­ger über­tra­gen kön­nen, wenn sie den Krank­heits­er­re­gern aus­ge­setzt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 der Ver­ord­nung zum Schut­ze der Müt­ter am Arbeits­platz) wie insbesondere

  • Blut und Blutprodukte,
  • Plas­ma und Serum,
  • Exsu­da­ten (z. B. Eiter)
  • Spei­chel, Trä­nen­flüs­sig­kei­ten, seriö­se Körperflüssigkeiten,
  • Urin und Stuhl.

dür­fen wer­den­de oder stil­len­de Müt­ter nicht beschäf­tigt werden.Bbei bestim­mungs­ge­mä­ßem Umgang mit die­sen Stof­fen oder damit benetz­ten Instru­men­ten, Gerä­ten oder Ober­flä­chen kann die wer­den­de Mut­ter dann wei­ter beschäf­tigt wer­den, wenn aus­rei­chen­de Schutz­maß­nah­men getrof­fen wur­den. Als aus­rei­chen­de Schutz­maß­nah­me gel­ten z. B.

  • die Arbeit mit geschlos­se­nen Systemen,
  • geeig­ne­te Schutz­hand­schu­he, Schutz­bril­len usw.

Der Arbeit­ge­ber muss sei­ner schwan­ge­ren Arbeit­neh­me­rin für die zuläs­si­gen Tätig­kei­ten geeig­ne­te per­sön­li­che Schutz­aus­rüs­tun­gen (z. B. Ein­mal-Hand­schu­he) zur Ver­fü­gung stel­len. Die­se Schutz­aus­rüs­tung muss die grund­le­gen­den Gesund­heits- und Sicher­heits­an­for­de­run­gen der Richt­li­nie für per­sön­li­che Schutz­aus­rüs­tun­gen (RL 98/686/EWG) sowie der PSA-Benut­zungs­ver­ord­nung erfül­len. Dies gilt bei­spiels­wei­se auch für die medi­zi­ni­schen Ein­mal­hand­schu­he (DIN EN 455, Teil 1–3), die etwa die gefor­der­te Dich­tig­keit „Accept­ed qua­li­ty level [AQL] < 1,5” auf­wei­sen müs­sen, um einen aus­rei­chen­den Infek­ti­ons­schutz zu gewährleisten.

Besteht die Gefahr, dass bei einer Tätig­keit mög­li­cher­wei­se mit Krank­heits­er­re­gern belas­te­te Kör­per­flüs­sig­keit in die Augen gelan­gen kann, ist eine geeig­ne­te Schutz­bril­le zur Ver­fü­gung zu stellen.

Ist der Umgang mit schnei­den­den oder ste­chen­den Gegen­stän­den, etwa mit Skal­pel­len oder Injek­ti­ons­na­deln, erfor­der­lich, die mit Blut, Serum, Sekre­ten oder Exkre­ten kon­ta­mi­niert sind, rei­chen Hand­schu­he als Schutz­maß­nah­me regel­mä­ßig nicht aus, weil trotz des Hand­schuhs wei­ter­hin ein Ver­let­zungs­ri­si­ko besteht. Damit ist es gene­rell unzu­läs­sig, wer­den­de oder stil­len­de Mütter

  • mit der Blutentnahme,
  • auf der unsau­be­ren Sei­te in der Sterilisation,
  • bei Ope­ra­tio­nen,
  • mit dem Ver­ab­rei­chen von Injek­tio­nen oder
  • mit Tätig­kei­ten im Labor, bei denen das Risi­ko des Kon­tak­tes mit Blut besteht,

zu beschäf­ti­gen.

Nach der Tech­ni­schen Regel für Bio­lo­gi­sche Arbeits­stof­fe TRBA 250 („Bio­lo­gi­sche Arbeits­stof­fe im Gesund­heits­we­sen und in der Wohl­fahrts­pfle­ge”) sind Instru­men­te, bei denen bei Ver­let­zung eine grö­ße­re Blut­men­ge über­tra­gen wer­den kann (z. B. Hohl­na­deln) durch siche­re Instru­men­te zu erset­zen. An bestimm­ten Arbeits­plät­zen ist ein Ersatz aller ste­chen­den und schar­fen Instru­men­ten vor­ge­schrie­ben, so etwa bei der The­ra­pie infek­tiö­ser Pati­en­ten, bei denen blut­über­trag­ba­re Infek­tio­nen bestehen, in Not­fall­am­bu­lan­zen, im Ret­tungs­dienst sowie in Gefängniskrankenhäusern.

Auch wenn Ver­let­zun­gen mit kon­ta­mi­nier­ten Instru­men­ten aus­zu­schlie­ßen sind, soll­te gleich­wohl für wer­den­de Müt­ter die Ver­wen­dung siche­rer Instru­men­te (nach TRBA 250) erwo­gen wer­den. Da jedoch bei der Ver­wen­dung von Instru­men­ten sowohl mit aktiv aus­zu­lö­sen­dem als auch mit pas­siv aus­lö­sen­dem Sicher­heits­me­cha­nis­mus über Nadel­stich­ver­let­zun­gen berich­tet wird, soll­te man für wer­den­de und stil­len­de Müt­ter zur Zeit nur die Ver­wen­dung von Ein­mal­si­cher­heits­lan­zet­ten erwä­gen, bei denen die Lan­zet­te nach dem Stich dau­er­haft in die Lan­zet­ten­hül­le zurück­ge­zo­gen und mit die­ser ent­sorgt wird.

In Tuber­ku­lo­se­sta­tio­nen und in ande­ren Berei­chen mit regel­mä­ßi­gem Kon­takt zu an Tuber­ku­lo­se erkrank­ten oder krank­heits­ver­däch­ti­gen Per­so­nen in pneu­mo­lo­gi­schen Ein­rich­tun­gen und ver­gleich­ba­ren Berei­chen der Medi­zin besteht wegen der erhöh­ten Infek­ti­ons­ge­fahr gegen Myco­bac­te­ri­um tuber­cu­lo­sis ein Beschäf­ti­gungs­ver­bot für Schwan­ge­re, da Tröpf­chen­in­fek­tio­nen und aero­ge­ne Infek­tio­nen durch Myco­bac­te­ri­um tuber­cu­lo­sis nur schwer durch ver­tret­ba­re Arbeits­schutz­maß­nah­men ver­mie­den wer­den kön­nen. Eben­so kann in der Patho­lo­gie (Obduk­ti­on, Sek­ti­on) eine Tuber­ku­lo­se­ge­fähr­dung gege­ben sein.

Auch ande­re Infek­ti­ons­krank­hei­ten, die durch Tröpf­chen­in­fek­ti­on über­tra­gen wer­den, kön­nen zu beruf­lich beding­ten Krank­hei­ten füh­ren, sofern das Infek­ti­ons­ri­si­ko am Arbeits­platz höher ist als das außer­be­ruf­li­che Risi­ko. Wenn unter sol­chen Umstän­den am Arbeits­platz ein ver­gleichs­wei­se erhöh­tes Infek­ti­ons­ri­si­ko für die Schwan­ge­re oder ihr Kind (z. B. durch Rin­gel­rö­teln) besteht, führt dies eben­falls zu einem Beschäftigungsverbot.

Und schließ­lich soll­ten schwan­ge­re Mit­ar­bei­te­rin­nen hoch­re­sis­ten­ten Erre­gern wie z. B. MRSA (mul­ti­re­sis­ten­ter Sta­phy­lo­coc­cus aureus) nicht aus­ge­setzt sein.

Tätig­keit in der Kran­ken­gym­nas­tik oder Massagepraxis

Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 MuSchG dür­fen Schwan­ge­re nicht mit Arbei­ten beschäf­tigt wer­den, bei denen sie sich häu­fig erheb­lich stre­cken oder beu­gen oder bei denen sie dau­ernd hocken oder sich gebückt hal­ten müs­sen. Auf die Beschäf­ti­gungs­be­schrän­kun­gen bezüg­lich Heben und Tra­gen (s. S. 2) wird ver­wie­sen. Die Arbei­ten einer Mas­seu­rin fal­len auf­grund der hohen kör­per­li­chen Bean­spru­chung und der schwie­ri­gen Arbeits­be­din­gun­gen, z. T. in einem ungüns­ti­gen kli­ma­ti­schen Milieu, in wei­ten Berei­chen unter die­se Beschäf­ti­gungs­be­schrän­kun­gen. Dies gilt beson­ders für die Durch­füh­rung von Ganz­kör­per­mas­sa­gen, Unter­was­ser­mas­sa­gen sowie das Rei­ni­gen von Wannen.

Im Regel­fall unpro­ble­ma­tisch ist dage­gen die Durch­füh­rung von Teil- und Bin­de­ge­webs­mas­sa­gen. Dabei ist jedoch dar­auf zu ach­ten, dass Schwan­ge­re nach dem Ablauf des fünf­ten Schwan­ger­schafts­mo­nats nicht mehr mit Arbei­ten beschäf­tigt wer­den dür­fen, bei denen sie stän­dig ste­hen müs­sen, soweit die­se Beschäf­ti­gung täg­lich vier Stun­den überschreitet.

Sofern das Hal­ten oder Stüt­zen von Pati­en­ten mit erheb­li­chem Kraft­auf­wand ver­bun­den ist, muss die Hil­fe durch eine zwei­te Per­son gewähr­leis­tet sein.

Aus­ge­schlos­sen für Schwan­ge­re ist die Kran­ken­gym­nas­tik bei immo­bi­len Patienten.

Pfle­ge von Kindern

Bei der Pfle­ge von Kin­dern besteht für Mit­ar­bei­te­rin­nen auf­grund des gehäuf­ten Auf­tre­tens von Kin­der­krank­hei­ten wie Mumps, Masern, Röteln, Wind­po­cken oder Rin­gel­rö­teln ein im Ver­gleich zur Durch­schnitts­be­völ­ke­rung etwa dop­pelt so hohes Risi­ko, sich mit die­sen Krank­heits­er­re­gern zu infi­zie­ren. Hin­zu kommt, dass 10 – 30% aller Klein­kin­der – auch kli­nisch gesun­der Kin­der- bis zu 5 Jah­ren das Zyto­me­ga­lie­vi­rus im Urin aus­schei­den. Dies ist ver­stärkt bei Kin­dern bis zum Ende des drit­ten Lebens­jah­res des Fall, kann aber auch bei älte­ren Kin­dern ins­be­son­de­re bei Abwehr­schwä­che vor­kom­men. Das Zyto­me­ga­lie­vi­rus, das durch Kon­takt mit Urin (Win­del­wech­sel, Hil­fe beim Toi­let­ten­gang) und durch engen Kon­takt mit Spei­chel und Blut über­tra­gen wird, kann Erkran­kun­gen der Lei­bes­frucht hervorrufen.

Daher ist in der Regel bei der Behand­lung von Klein­kin­dern bis zum Ende des 3. Lebens­jah­res eine Wei­ter­be­schäf­ti­gung Schwan­ge­rer ohne aus­rei­chen­de Immu­ni­tät am bes­ten ganz unter­bleibt, ansons­ten aber nur unter erwei­ter­ten Arbeits­schutz­maß­nah­men mög­lich wäre. Hier­zu zählt unter ande­rem das Tra­gen von Atem­schutz­mas­ken (wobei P3-Mas­ken in der Schwan­ger­schaft wegen des erhöh­ten Atem­wi­der­stan­des nicht emp­feh­lens­wert und für die Schwan­ge­re regel­mä­ßig auch nicht zumut­bar sind und auch nur nach einer Vor­sor­ge­un­ter­su­chung ein­ge­setzt wer­den dür­fen), das Tra­gen von geeig­ne­ten Hand­schu­hen bei Kon­takt zu Kör­per­flüs­sig­kei­ten und Hän­de­des­in­fek­ti­on vor den Mahl­zei­ten. Schwan­ge­re, die älte­re Kin­der ab dem 4. Lebens­jahr behan­deln, müs­sen eben­falls über die bestehen­den Infek­ti­ons­ri­si­ken infor­miert und zur Beach­tung der beschrie­be­nen Schutz­maß­nah­men ver­pflich­tet werden.

Für Ange­stell­te im Bereich der Kin­der­pfle­ge sind nach dem Anhang „Arbeits­me­di­zi­ni­sche Pflicht- und Ange­bots­un­ter­su­chun­gen” der Arb­MedVV Unter­su­chun­gen und das Ange­bot von Imp­fun­gen (vor Ein­tritt einer Schwan­ger­schaft) gegen Keuch­hus­ten, Diph­the­rie, Hepa­ti­tis A, Masern, Mumps, Röteln und Wind­po­cken vor­ge­schrie­ben. Wird eine Beschäf­tig­te ohne aus­rei­chen­de Immu­ni­tät schwan­ger, bleibt nur die Frei­stel­lung die­ser Mit­ar­bei­te­rin von allen risi­ko­be­haf­te­ten Tätigkeiten.

Liegt kei­ne Immu­ni­tät nach durch­stan­de­ner Zyto­me­ga­lie- bzw. Rin­gel­rö­teln­in­fek­ti­on vor, so müs­sen geeig­ne­te Vor­sichts­maß­nah­men getrof­fen werden:

  • Schwan­ge­re, die nicht gegen Rin­gel­rö­teln immun sind, dür­fen bis zur 20. Schwan­ger­schafts­wo­che nicht in Kin­der­arzt­pra­xen ein­ge­setzt wer­den. Da bei Ent­wick­lungs­ver­zö­ge­rung des Kin­des auch Schä­di­gun­gen nach der 20. Schwan­ger­schafts­wo­che auf­tre­ten könn­ten, soll­te die Schwan­ge­re bei ver­zö­ger­ter Ent­wick­lung den behan­deln­den Gynä­ko­lo­gen fra­gen, ob eine Wei­ter­ar­beit unter einer Infek­ti­ons­ge­fahr durch Rin­gel­rö­teln mög­lich ist.
  • Schwan­ge­re soll­ten über Infek­ti­ons­ri­si­ken und Schutz­maß­nah­men ein­ge­hend belehrt wer­den. Schutz­maß­nah­men kön­nen z. B. das Tra­gen geeig­ne­ter medi­zi­ni­scher Ein­mal­hand­schu­he (sie­he Kapi­tel Bio­stof­fe) bei Kon­takt mit Blut, Spei­chel und Urin sein. Besteht die Gefahr, dass bei einer Tätig­keit mög­li­cher­wei­se mit Krank­heits­er­re­gern belas­te­te Kör­per­flüs­sig­keit in die Augen gelan­gen kann, ist eine geeig­ne­te Schutz­bril­le zur Ver­fü­gung zu stellen.
  • Vor den Mahl­zei­ten sind die Hän­de zu des­in­fi­zie­ren und Haut­pfle­ge­mit­tel aufzutragen.