Ämter – und die Anfor­de­run­gen des Mutterschutzes

Wie in vie­len ande­ren Berufs­zwei­gen unter­lie­gen auch Beam­te dem Mut­ter­schutz – sprich, sie dür­fen wäh­rend der Schwan­ger­schaft nicht arbei­ten, wenn die Gesund­heit des Kin­des (oder die der Schwan­ge­ren) nach ärzt­li­chem Beschluss gefähr­det ist. Eben­so dür­fen sie in den letz­ten sechs Wochen vor und in den ers­ten acht Wochen nach der Geburt nicht arbei­ten gehen.

Neben dem all­ge­mei­nen Beschäf­ti­gungs­ver­bot tre­ten jedoch noch ein paar ande­re Geset­ze in Kraft, die spe­zi­ell für Beam­ten gel­ten. Wel­che das sind, erfah­ren Sie hier – wei­te­re Infor­ma­tio­nen rund um die Geburt fin­den Sie im Inter­net auf Por­ta­len wie netmoms.de.

Die Arbeits­zei­ten sind eingeschränkt

Wäh­rend der Schwan­ger­schaft dür­fen Beam­te nicht mehr als 8,5 Stun­den täg­lich arbei­ten – dar­über hin­aus dür­fen sie kei­ner schwe­ren kör­per­li­chen Beschäf­ti­gung und ande­ren Tätig­kei­ten, bei denen sie schäd­li­chen Ein­wir­kun­gen von gesund­heits­ge­fähr­den­den Stof­fen oder Strah­len, von Staub, Gasen oder Dämp­fen, von Hit­ze, Käl­te oder Näs­se, von Erschüt­te­run­gen oder Lärm aus­ge­setzt wer­den, nach­ge­hen. Eben­so ist das Her­an­zie­hen zu Mehr­ar­beit und Nacht­ar­beit untersagt.

Stil­len wäh­rend der Arbeitszeit

Wenn eine Beam­tin wie­der ins Berufs­le­ben zurück­kehrt, aber noch wei­ter­hin ihr Kind stil­len muss oder möch­te, muss ihr die Zeit zum Stil­len, min­des­tens aber zwei­mal täg­lich eine hal­be Stun­de oder ein­mal täg­lich eine Stun­de (ohne Vor- oder Nach­ar­beit) ohne Anrech­nung auf fest­ge­setz­te Pau­sen, ein­ge­rich­tet werden.

Der Ver­dienst im Mutterschutz

Auf­grund des Mut­ter­schut­zes und dem zuge­hö­ri­gen Dienst­ver­bot für Beam­te vor und nach der Schwan­ger­schaft wird die Zah­lung der Dienst- oder Anwär­ter­be­zü­ge nicht berührt. Soll­te die Ange­stell­te nach dem Mut­ter­schutz in Eltern­zeit gehen, erhält sie einen Zuschuss von 12,78 € pro Kalen­der­tag – soll­te sie wäh­rend die­ser Zeit nicht teil­zeit­be­schäf­tigt sein. Eben­so besteht ein Anspruch auf den Fami­li­en­zu­schlag und Kin­der­geld, der von der OFD – ZBV geprüft wird. Dar­über hin­aus kön­nen Beam­te der Besol­dungs­grup­pen A 1 bis A 9 einen Gehalts­vor­schuss in einer finan­zi­el­len Not­la­ge für die Erst­aus­stat­tung des Babys beantragen.

Bei­hil­fen und Sonderurlaub

Wenn der wer­den­den Mut­ter vom Arzt Schwan­ger­schafts­gym­nas­tik auf­ge­tra­gen wird, wei­te­re Behand­lungs­kos­ten ent­ste­hen, Heil- und Ver­bands­mit­tel gebraucht wer­den oder regel­mä­ßi­ge Bäder oder Mas­sa­gen ärzt­lich ver­ord­net, die Heb­am­me, die Unter­kunft und die Ver­pfle­gung in den Ent­bin­dungs­an­stal­ten sowie für die Säug­lings- und Klein­kin­der­aus­stat­tung bezahlt wer­den müs­sen, kön­nen Beam­te soge­nann­te Bei­hil­fen beantragen.

Der Schutz vor Entlassungen

Wenn sich eine Beam­tin noch in der Pro­be­zeit befin­det, darf sie wäh­rend der Schwan­ger­schaft und bis zu vier Mona­te nach der Geburt sowie wäh­rend der Eltern­zeit nicht gegen ihren Wil­len ent­las­sen wer­den – wenn der Vor­ge­setz­te über die Schwan­ger­schaft oder die Geburt im Vor­feld recht­zei­tig infor­miert wurde.