Wie in vielen anderen Berufszweigen unterliegen auch Beamte dem Mutterschutz – sprich, sie dürfen während der Schwangerschaft nicht arbeiten, wenn die Gesundheit des Kindes (oder die der Schwangeren) nach ärztlichem Beschluss gefährdet ist. Ebenso dürfen sie in den letzten sechs Wochen vor und in den ersten acht Wochen nach der Geburt nicht arbeiten gehen.
Neben dem allgemeinen Beschäftigungsverbot treten jedoch noch ein paar andere Gesetze in Kraft, die speziell für Beamten gelten. Welche das sind, erfahren Sie hier – weitere Informationen rund um die Geburt finden Sie im Internet auf Portalen wie netmoms.de.
Die Arbeitszeiten sind eingeschränkt
Während der Schwangerschaft dürfen Beamte nicht mehr als 8,5 Stunden täglich arbeiten – darüber hinaus dürfen sie keiner schweren körperlichen Beschäftigung und anderen Tätigkeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt werden, nachgehen. Ebenso ist das Heranziehen zu Mehrarbeit und Nachtarbeit untersagt.
Stillen während der Arbeitszeit
Wenn eine Beamtin wieder ins Berufsleben zurückkehrt, aber noch weiterhin ihr Kind stillen muss oder möchte, muss ihr die Zeit zum Stillen, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde (ohne Vor- oder Nacharbeit) ohne Anrechnung auf festgesetzte Pausen, eingerichtet werden.
Der Verdienst im Mutterschutz
Aufgrund des Mutterschutzes und dem zugehörigen Dienstverbot für Beamte vor und nach der Schwangerschaft wird die Zahlung der Dienst- oder Anwärterbezüge nicht berührt. Sollte die Angestellte nach dem Mutterschutz in Elternzeit gehen, erhält sie einen Zuschuss von 12,78 € pro Kalendertag – sollte sie während dieser Zeit nicht teilzeitbeschäftigt sein. Ebenso besteht ein Anspruch auf den Familienzuschlag und Kindergeld, der von der OFD – ZBV geprüft wird. Darüber hinaus können Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 9 einen Gehaltsvorschuss in einer finanziellen Notlage für die Erstausstattung des Babys beantragen.
Beihilfen und Sonderurlaub
Wenn der werdenden Mutter vom Arzt Schwangerschaftsgymnastik aufgetragen wird, weitere Behandlungskosten entstehen, Heil- und Verbandsmittel gebraucht werden oder regelmäßige Bäder oder Massagen ärztlich verordnet, die Hebamme, die Unterkunft und die Verpflegung in den Entbindungsanstalten sowie für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung bezahlt werden müssen, können Beamte sogenannte Beihilfen beantragen.
Der Schutz vor Entlassungen
Wenn sich eine Beamtin noch in der Probezeit befindet, darf sie während der Schwangerschaft und bis zu vier Monate nach der Geburt sowie während der Elternzeit nicht gegen ihren Willen entlassen werden – wenn der Vorgesetzte über die Schwangerschaft oder die Geburt im Vorfeld rechtzeitig informiert wurde.