Die Mutter eines Neugeborenen kann vom Jobcenter verlangen, eine Babybettwäsche zum Wechseln zu zahlen.
So hat das Sozialgericht Heilbronn in dem hier vorliegenden Fall der Klage einer Mutter stattgegeben. Die 1977 in Heilbronn geborene Frau ist italienische Staatsangehörige. Nach einem rund achtmonatigen Aufenthalt im Ausland reiste sie im Juli 2014 mittellos und schwanger wieder in die Bundesrepublik Deutschland ein und zog zunächst zu ihren Eltern nach Heilbronn, welche ihre Tochter – die über kein eigenes Auto verfügt – und ihren im November 2014 geborenen Enkel regelmäßig mit dem Kfz befördern. Das Heilbronner Jobcenter bewilligte ihr u.a. eine Babybettwäsche als sog. Erstausstattung für die Geburt. Abgelehnt wurde aber die Kostenübernahme für einen Autobabysitz (sog. „Babysafe“; 20€) und für eine zweite Babybettwäsche (25€). Dagegen hat die Mutter Klage erhoben.
Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II ist ein Bedarf für Erstausstattung u.a. bei Geburt vom Regelbedarf nicht umfasst. Aber nach § 24 Abs. 3 Satz 2 SGB II können Leistungen für diesen Bedarf bewilligt werden. Das kann als Sach- oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen geschehen (§ 24 Abs. 3 Satz 5 SGB II).
In seiner Entscheidung hat das Sozialgericht Heilbronn darauf hingewiesen, dass die Erstausstattung bei Geburt grundsätzlich eine komplette Babyausstattung beinhalte, die die Befriedigung von einfachen und grundlegenden Bedürfnissen zulasse und im unteren Segment des Preisniveaus liege. Dabei umfasst die Erstausstattung nach der Rechtsprechung den für einen Säugling notwendigen Hausrat. Dazu gehören Babybetten, ein Laufstall, Kinderhochstuhl, Kinderwagen und auch eine Badewanne1. Bereits 2005 zählte das Sozialgericht Hamburg auch einen Wickeltisch zur Babyerstausstattung2. Nach dem Sozialgericht Heilbronn ist für Babybetten darüber hinaus nicht nur eine Bettwäschegarnitur notwendig, sondern es bedarf einer zweiten: Denn die von einem Säugling benutzte Kinderbettwäsche müsse hygienebedingt besonders häufig gewechselt werden. Entgegen der Einschätzung des beklagten Jobcenters genüge ein einfaches Abdecken nicht. Durch eine ausgelaufene Windel verunreinigte Babybetten bzw. Babybettwäsche könne man nicht lediglich mit einem Handtuch abdecken. Das sei unzumutbar.
Außerdem habe die Mutter auch einen Anspruch auf einen Babykindersitz. Denn ausgehend vom konkreten Bedarf des Neugeborenen, der von seinen Großeltern regelmäßig in deren PKW transportiert wird, komme es nicht darauf an, dass die Eltern selbst über kein Auto verfügen. Anders als das beklagte Jobcenter offensichtlich meine, könne der Säugling auch nicht im Auto mit einer herkömmlichen Tragetasche eines Kinderwagens befördert werden. Denn Kinder bis zum 12. Lebensjahr müssten im Auto grundsätzlich durch besondere Rückhaltesysteme, wie hier beispielsweise durch einen geeigneten Autobabysitz, geschützt werden (§ 21 Abs. 1a StVO).
Aus diesen Gründen ist der Klage stattgegeben worden.
Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 28. Juli 2015 – S 11 AS 44/15