Holz­ver­ar­bei­ten­de Betrie­be – und die Anfor­de­run­gen des Mutterschutzes

Bei der Beschäf­ti­gung wer­den­der oder stil­len­der Müt­ter hat der Arbeit­ge­ber unab­hän­gig vom Umfang der Beschäf­ti­gung die Vor­schrif­ten des Mut­ter­schutz­ge­set­zes sowie der Ver­ord­nung zum Schut­ze der Müt­ter am Arbeits­platz zu beach­ten. Die hier­aus für den Außen­dienst typi­scher­wei­se zu beach­ten­den Punk­te haben wir – ohne Anspruch auf Voll­stän­dig­keit im Ein­zel­fall – nach­fol­gend zusam­men gestellt.

Ist eine den Anfor­de­run­gen des Mut­ter­schut­zes ent­spre­chen­de Gestal­tung der Arbeits­be­din­gun­gen nicht mög­lich oder wegen unver­hält­nis­mä­ßi­gen Auf­wan­des nicht zumut­bar, ist zu prü­fen, ob für die Zeit der Schwan­ger­schaft ein Arbeits­platz­wech­sel mög­lich ist. Ist auch dies nicht mög­lich oder nicht zumut­bar, besteht ein Beschäf­ti­gungs­ver­bot: Die schwan­ge­re oder stil­len­de Mut­ter darf so lan­ge nicht beschäf­tigt wer­den, wie dies zum Schut­ze ihrer Sicher­heit
und Gesund­heit erfor­der­lich ist, selbst dann nicht, wenn die wer­den­de Mut­ter ihre bis­he­ri­ge Tätig­keit fort­set­zen will.

Heben und Tragen

Nach § 4 Abs. 1 und 2 MuSchG sowie § 6 Abs. 3 MuSchG dür­fen wer­den­de und stil­len­de Müt­ter nicht mit schwe­ren kör­per­li­chen Arbei­ten beschäf­tigt wer­den, ins­be­son­de­re auch nicht mit sol­chen Arbei­ten, bei denen

  • Las­ten
    • von mehr als 5 kg Gewicht regel­mä­ßig (mehr als zwei- bis drei­mal pro Stun­de) oder
    • von mehr als 10 kg Gewicht gele­gent­lich (weni­ger als zwei­mal pro Stunde)
  • ohne mecha­ni­sche Hilfs­mit­tel von Hand
  • geho­ben, bewegt oder beför­dert werden.

Wird die Last mit mecha­ni­schen Hilfs­mit­teln geho­ben, bewegt oder beför­dert, darf auch die kör­per­li­che Belas­tung der wer­den­den Mut­ter durch die Bedie­nung die­ser Hilfs­mit­tel nicht grö­ßer sein.

Stän­di­ges Stehen

Nach Ablauf des fünf­ten Schwan­ger­schafts­mo­nats sind gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 MuSchG Arbei­ten verboten,

  • bei denen die Schwangere
  • in der Sum­me täg­lich mehr als vier Stunden
  • „stän­dig ste­hen” muss. Dies umfasst sowohl 
    • ein län­ge­res bewe­gungs­ar­mes Ste­hen an einem Platz wie auch
    • die Bewe­gung auf einem sehr klei­nen Raum, etwa bei der Bedie­nung ein­zel­ner Maschinen.

Häu­fi­ges Stre­cken und Beugen

Für wer­den­de Müt­ter ver­bie­tet § 4 Abs. 2 Nr. 3 MuSchG Arbei­ten, bei denen sie

  • sich häu­fig erheb­lich stre­cken oder beu­gen müssen,
  • dau­ernd hocken oder
  • sich gebückt hal­ten müssen.

Schutz vor Lärm und Erschütterungen

§ 4 Abs. 1 MuSchG unter­sagt, Schwan­ge­re mit Arbei­ten zu beschäf­ti­gen, bei denen sie schäd­li­chen Ein­wir­kun­gen von Erschüt­te­run­gen oder Lärm aus­ge­setzt sind. Die Beschäf­ti­gung von Schwan­ge­ren in lärm­ge­kenn­zeich­ne­ten Arbeits­be­rei­chen ist daher grund­sätz­lich verboten.

Dabei ist von einer schäd­li­chen Ein­wir­kung durch Lärm aus­zu­ge­hen, wenn entweder

  • der Tages-Lärm­ex­po­si­ti­ons­pe­gel grö­ßer als 80 dB(A) ist oder
  • der Lärm uner­war­te­te Impul­se mit über 40 dB(A) Anstieg in 0,5 Sekun­den (unzu­läs­si­ge Lärm­spit­zen) enthält.

Unzu­läs­si­ge Erschüt­te­run­gen (Schwin­gun­gen) fin­den sich oft­mals etwa bei der Bedie­nung von Maschinen.

Auch kön­nen eini­ge Maschi­nen, wie etwa Druck­luft­nag­ler, vnvor­her­seh­ba­re impuls­hal­ti­ge Geräu­sche erzeu­gen und durch den damit aus­ge­lös­ten Schreck­ef­fekt die wer­den­de Mut­ter gefährden.

Ver­bot der Fließarbeit

Schwan­ge­re Arbeit­neh­me­rin­nen dür­fen nicht mit Fließ­ar­beit oder mit takt­ge­bun­de­ner Arbeit beschäf­tigt wer­den. Eben­falls für Schwan­ge­re ver­bo­ten sind alle Arbei­ten, bei denen durch ein gestei­ger­tes Arbeits­tem­po ein höhe­res Ent­gelt erzielt wer­den kann.

Als Fließ­ar­beit wer­den dabei alle Tätig­kei­ten ver­stan­den, bei denen das Arbeits­tem­po durch ein „lau­fen­des Band” vor­ge­ge­ben ist und für die Mit­ar­bei­te­rin kei­ne Mög­lich­keit besteht, das Arbeits­tem­po sel­ber zu bestimmen.

Schutz vor Hit­ze, Käl­te und Nässe

§ 4 Abs. 1 Mut­ter­schutz­ge­setz unter­sagt, wer­den­de Müt­ter mit Arbei­ten zu beschäf­ti­gen, bei denen sie schäd­li­chen Ein­wir­kun­gen von Hit­ze, Käl­te oder
Näs­se aus­ge­setzt sind.

Dies betrifft nicht nur beson­ders hei­ße Som­mer­mo­na­te. Auch durch den Hit­ze­stau und die Wär­me­ab­strah­lung von Maschi­nen, wie etwa von Back­öfen, Fri­teu­sen, Spül­ma­schi­nen oder Koch­stel­len, kann es zu Hit­ze­ein­wir­kun­gen kom­men, die für die Schwan­ge­re und das unge­bo­re­ne Kind schäd­lich sein kön­nen. Schwan­ge­re dür­fen daher an sol­chen Maschi­nen bzw. Arbeits­plät­zen nicht zu lan­ge beschäf­tigt werden.

Hier­bei sind im All­ge­mei­nen ins­be­son­de­re im einer län­ger andau­ern­der Beschäf­ti­gung der schwan­ge­ren Mit­ar­bei­te­rin die fol­gen­den Tem­pe­ra­tur­gren­zen zu beachten:

  • bei leich­ten Arbeiten: 
    • 30° C (bei unter 60% Luft­feuch­tig­keit) bzw.
    • 28° C (bei über 60% Luftfeuchtigkeit);
  • bei mit­tel­schwe­ren Arbeiten: 
    • 26° C (bei unter 60% Luft­feuch­tig­keit) bzw.
    • 24° C (bei über 60% Luftfeuchtigkeit).

Ruhe­mög­lich­kei­ten

Erfor­dert die Tätig­keit von einer schwan­ge­ren Arbeit­neh­me­rin ein Ste­hen oder Gehen, so muss sie jeder­zeit die Mög­lich­keit haben, sich auf einer geeig­ne­ten Sitz­ge­le­gen­heit kurz­fris­tig auszuruhen.

Dar­über hin­aus sieht § 6 Abs. 3 Arbeits­stät­ten­ver­ord­nung vor, dass es schwan­ge­ren und stil­len­den Arbeit­neh­me­rin zu ermög­li­chen ist, wäh­rend der Pau­sen und soweit erfor­der­lich auch wäh­rend der Arbeits­zeit sich auf einer Lie­ge in einem geeig­ne­ten Raum hin­zu­le­gen und auszuruhen.

Schutz vor Gefahr­stof­fen und vor Biostoffen

§ 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 MuSchG sowie § 5 der Ver­ord­nung zum Schut­ze der Müt­ter am Arbeits­platz unter­sa­gen die Beschäf­ti­gung einer Schwan­ge­ren oder einer stil­len­den Mut­ter bei Arbei­ten mit bestimm­ten Gefahrstoffen.

So dür­fen

  • bei Kon­takt mit 
    • sehr gif­ti­gen, gif­ti­gen, gesund­heits­schäd­li­chen oder
    • in sons­ti­ger Wei­se den Men­schen chro­nisch schä­di­gen­den Gefahrstoffen
  • Schwan­ge­re und stil­len­de Müt­ter nur beschäf­tigt werden 
    • sofern fest­ge­setz­te Grenz­wer­te nicht erreicht oder über­schrit­ten wer­den, wobei
    • der Arbeit­ge­ber die Ein­hal­tung der Grenz­wer­te nach­wei­sen muss.

Wird die Mitarbeiterin

  • bei bestim­mungs­ge­mä­ßem Umgang 
    • krebs­er­zeu­gen­den,
    • frucht­schä­di­gen­den oder
    • erb­gut­ver­än­dern­den Gefahr­stof­fen aus­ge­setzt, so darf
  • eine Schwan­ge­re
    • mit die­ser Arbeit über­haupt nicht beschäf­tigt wer­den und
  • eine stil­len­de Mutter 
    • nur beschäf­tigt wer­den, wenn die Ein­hal­tung der Grenz­wer­te sicher­ge­stellt ist.

Dar­über hin­aus darf eine wer­den­de Mut­ter nach der Ver­ord­nung zum Schut­ze der Müt­ter am Arbeits­platz (Anl. 1 Abs. A Nr. 2) nicht mit bio­lo­gi­schen Arbeits­stof­fen der Risi­ko­grup­pe 2 bis 4 arbei­ten, soweit bekannt ist, dass die­se Arbeits­stof­fe oder durch sie im Krank­heits­fall beding­te the­ra­peu­ti­sche Maß­nah­men die Gesund­heit der schwan­ge­ren Arbeit­neh­me­rin und des unge­bo­re­nen Kin­des gefährden.

Dar­über hin­aus dür­fen schwan­ge­re Arbeit­neh­me­rin­nen gemäß §4 Abs. 2 Nr. 6 MuSchG nicht mit Arbei­ten beschäf­tigt wer­den, bei denen sie infol­ge ihrer Schwan­ger­schaft in beson­de­rem Maße der Gefahr, an einer Berufs­krank­heit zu erkran­ken, aus­ge­setzt sind oder bei denen durch das Risi­ko der Ent­ste­hung einer Berufs­krank­heit eine erhöh­te Gefähr­dung für die wer­den­de Mut­ter oder eine Gefahr für die Lei­bes­frucht entsteht.

Soweit eine Arbeit zuläs­sig ist, ist der Schwan­ge­ren oder stil­len­den Mit­ar­bei­te­rin eine geeig­ne­te und zumut­ba­re per­sön­li­che Schutz­aus­rüs­tung zur Ver­fü­gung zu stel­len. Bei der Schutz­aus­rüs­tung sind alle Wege zu berück­sich­ti­gen, auf denen die Gefahr­stof­fe in den Kör­per gelan­gen könn­ten, also etwa auch eine Auf­nah­me über die Schleim­haut oder durch Ein­at­men. Der Umgang mit Gefahr­stof­fen, die in die Haut ein­drin­gen, setzt grund­sätz­lich vor­aus, dass die wer­den­de Mut­ter kei­nen Haut­kon­takt mit den Gefahr­stof­fen hat oder als adäqua­ter Haut­schutz ein für den ent­spre­chen­den Gefahr­stoff undurch­läs­si­ger Schutz­hand­schuh zur Ver­fü­gung steht.

Die Gebo­te und Ver­bo­te im Umgang mit Gefahr­stof­fen und Bio­stof­fen füh­ren in holz­ver­ar­bei­ten­den Betrie­ben zu einer Rei­he von Ein­schrän­kun­gen bei der Beschäf­tung von schwan­ge­ren Arbeitnehmerinnen:

Umgang mit Holzstaub

All­ge­mein als krebs­er­zeu­gend gel­ten Tätig­kei­ten oder Ver­fah­ren, bei denen Beschäf­tig­te Hart­holz­stäu­ben aus­ge­setzt sind. Dies betrifft ins­be­son­de­re den Umgang mit

  • Afri­ka­ni­schem Maha­g­o­ny (Kha­ya)
  • Afror­mo­sioa (Per­i­co­pis elata)
  • Ahorn (Acer)
  • Bal­sa (Ochro­ma)
  • Bir­ke (Betu­la)
  • Bra­si­lia­ni­sches Rosen­holz (Dal­ber­gia nigra)
  • Buche (Fagus)
  • Eben­holz (Dios­py­ros)
  • Eiche (Quer­cus)
  • Erle (Alnus)
  • Esche (Fra­xi­nus)
  • Hick­ory (Carya)
  • Iro­ko (Chlo­ro­pho­ra excelsa)
  • Kas­ta­nie (Casta­nea)
  • Kau­ri­kie­fer (Aga­this australis)
  • Kir­sche (Pru­nus)
  • Lim­ba (Ter­mi­na­lia superba)
  • Lin­de (Tilia)
  • Man­so­nia (Man­so­nia)
  • Meran­ti (Shorea)
  • Nyaoth (Pala­qui­um hexandrum)
  • Obe­che (Tri­plo­chi­ton scleroxylon)
  • Pali­san­der (Dal­ber­gia)
  • Pap­pel (Popu­lus)
  • Pla­ta­ne (Pla­ta­nus)
  • Rimu, Red Pine (Dacrydi­um cupressinum)
  • Teak (Tec­to­na grandis)
  • Ulme (Ulmus)
  • Wal­nuss (Juglans)
  • Wei­de (Salix)
  • Weiß­bu­che (Car­pi­nus)

Holz­stäu­be, die bei der Ver­ar­bei­tung ande­rer Höl­zer anfal­len, sind zwar nicht als krebs­er­zeu­gend, wohl aber als krebs­ver­däch­tig (K Kate­go­rie 3) eingestuft.

Sofern nicht die Ein­hal­tung der Grenz­wer­te sicher­ge­stellt ist, ist die Beschäf­ti­gung einer Schwan­ge­ren in die­sen Berei­chen mit­hin verboten.

Umgang mit Lacken, Löse­mit­teln und löse­mit­tel­hal­ti­gen Klebstoffen

Auch der Umgang mit Lacken, Löse­mit­teln und löse­mit­tel­hal­ti­gen Kleb­stof­fen ist für Schwan­ge­re Mit­ar­bei­te­rin­nen nur bei Ein­hal­tung der jewei­li­gen Grenz­wer­te zuläs­sig. Dabei ist zu beach­ten, dass eine Gefähr­dung der schwan­ge­ren Mit­ar­bei­te­rin nicht nur dann besteht, wenn die­se selbst mit die­sen Stof­fen arbei­tet, son­dern auch dann, wenn sie in Räu­men arbei­tet, in denen von ande­ren mit die­sen Stof­fen umge­gan­gen wird.

Auch ist dar­auf zu ach­ten, dass der schwan­ge­ren Arbeit­neh­me­rin geeig­ne­te und zumut­ba­re per­sön­li­che Schutz­aus­rüs­tun­gen zur Ver­fü­gung ste­hen. Dabei ist auch zu berück­sich­ti­gen, auf wel­chem Weg die Gefahr­stof­fe in den Kör­per gelan­gen könn­ten. Beim Umgang mit Gefahr­stof­fen, die etwa über die Haut auf­ge­nom­men wer­den, ist die Wei­ter­be­schäf­ti­gung der Schwan­ge­ren oder einer stil­len­den Mut­ter daher nur zuläs­sig, wenn ent­we­der kein Haut­kon­takt mit den Gefahr­stof­fen besteht oder ein für den jewei­li­gen Gefahr­stoff undurch­läs­si­ger Schutz­hand­schuh zur Ver­fü­gung steht.