Bei der Beschäftigung werdender oder stillender Mütter hat der Arbeitgeber unabhängig vom Umfang der Beschäftigung die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes sowie der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz zu beachten. Die hieraus für den Außendienst typischerweise zu beachtenden Punkte haben wir – ohne Anspruch auf Vollständigkeit im Einzelfall – nachfolgend zusammen gestellt.
Ist eine den Anforderungen des Mutterschutzes entsprechende Gestaltung der Arbeitsbedingungen nicht möglich oder wegen unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, ist zu prüfen, ob für die Zeit der Schwangerschaft ein Arbeitsplatzwechsel möglich ist. Ist auch dies nicht möglich oder nicht zumutbar, besteht ein Beschäftigungsverbot: Die schwangere oder stillende Mutter darf so lange nicht beschäftigt werden, wie dies zum Schutze ihrer Sicherheit
und Gesundheit erforderlich ist, selbst dann nicht, wenn die werdende Mutter ihre bisherige Tätigkeit fortsetzen will.
Heben und Tragen
Nach § 4 Abs. 1 und 2 MuSchG sowie § 6 Abs. 3 MuSchG dürfen werdende und stillende Mütter nicht mit schweren körperlichen Arbeiten beschäftigt werden, insbesondere auch nicht mit solchen Arbeiten, bei denen
- Lasten
- von mehr als 5 kg Gewicht regelmäßig (mehr als zwei- bis dreimal pro Stunde) oder
- von mehr als 10 kg Gewicht gelegentlich (weniger als zweimal pro Stunde)
- ohne mechanische Hilfsmittel von Hand
- gehoben, bewegt oder befördert werden.
Wird die Last mit mechanischen Hilfsmitteln gehoben, bewegt oder befördert, darf auch die körperliche Belastung der werdenden Mutter durch die Bedienung dieser Hilfsmittel nicht größer sein.
Ständiges Stehen
Nach Ablauf des fünften Schwangerschaftsmonats sind gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 MuSchG Arbeiten verboten,
- bei denen die Schwangere
- in der Summe täglich mehr als vier Stunden
- „ständig stehen” muss. Dies umfasst sowohl
- ein längeres bewegungsarmes Stehen an einem Platz wie auch
- die Bewegung auf einem sehr kleinen Raum, etwa bei der Bedienung einzelner Maschinen.
Häufiges Strecken und Beugen
Für werdende Mütter verbietet § 4 Abs. 2 Nr. 3 MuSchG Arbeiten, bei denen sie
- sich häufig erheblich strecken oder beugen müssen,
- dauernd hocken oder
- sich gebückt halten müssen.
Schutz vor Lärm und Erschütterungen
§ 4 Abs. 1 MuSchG untersagt, Schwangere mit Arbeiten zu beschäftigen, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind. Die Beschäftigung von Schwangeren in lärmgekennzeichneten Arbeitsbereichen ist daher grundsätzlich verboten.
Dabei ist von einer schädlichen Einwirkung durch Lärm auszugehen, wenn entweder
- der Tages-Lärmexpositionspegel größer als 80 dB(A) ist oder
- der Lärm unerwartete Impulse mit über 40 dB(A) Anstieg in 0,5 Sekunden (unzulässige Lärmspitzen) enthält.
Unzulässige Erschütterungen (Schwingungen) finden sich oftmals etwa bei der Bedienung von Maschinen.
Auch können einige Maschinen, wie etwa Druckluftnagler, vnvorhersehbare impulshaltige Geräusche erzeugen und durch den damit ausgelösten Schreckeffekt die werdende Mutter gefährden.
Verbot der Fließarbeit
Schwangere Arbeitnehmerinnen dürfen nicht mit Fließarbeit oder mit taktgebundener Arbeit beschäftigt werden. Ebenfalls für Schwangere verboten sind alle Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann.
Als Fließarbeit werden dabei alle Tätigkeiten verstanden, bei denen das Arbeitstempo durch ein „laufendes Band” vorgegeben ist und für die Mitarbeiterin keine Möglichkeit besteht, das Arbeitstempo selber zu bestimmen.
Schutz vor Hitze, Kälte und Nässe
§ 4 Abs. 1 Mutterschutzgesetz untersagt, werdende Mütter mit Arbeiten zu beschäftigen, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Hitze, Kälte oder
Nässe ausgesetzt sind.
Dies betrifft nicht nur besonders heiße Sommermonate. Auch durch den Hitzestau und die Wärmeabstrahlung von Maschinen, wie etwa von Backöfen, Friteusen, Spülmaschinen oder Kochstellen, kann es zu Hitzeeinwirkungen kommen, die für die Schwangere und das ungeborene Kind schädlich sein können. Schwangere dürfen daher an solchen Maschinen bzw. Arbeitsplätzen nicht zu lange beschäftigt werden.
Hierbei sind im Allgemeinen insbesondere im einer länger andauernder Beschäftigung der schwangeren Mitarbeiterin die folgenden Temperaturgrenzen zu beachten:
- bei leichten Arbeiten:
- 30° C (bei unter 60% Luftfeuchtigkeit) bzw.
- 28° C (bei über 60% Luftfeuchtigkeit);
- bei mittelschweren Arbeiten:
- 26° C (bei unter 60% Luftfeuchtigkeit) bzw.
- 24° C (bei über 60% Luftfeuchtigkeit).
Ruhemöglichkeiten
Erfordert die Tätigkeit von einer schwangeren Arbeitnehmerin ein Stehen oder Gehen, so muss sie jederzeit die Möglichkeit haben, sich auf einer geeigneten Sitzgelegenheit kurzfristig auszuruhen.
Darüber hinaus sieht § 6 Abs. 3 Arbeitsstättenverordnung vor, dass es schwangeren und stillenden Arbeitnehmerin zu ermöglichen ist, während der Pausen und soweit erforderlich auch während der Arbeitszeit sich auf einer Liege in einem geeigneten Raum hinzulegen und auszuruhen.
Schutz vor Gefahrstoffen und vor Biostoffen
§ 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 MuSchG sowie § 5 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz untersagen die Beschäftigung einer Schwangeren oder einer stillenden Mutter bei Arbeiten mit bestimmten Gefahrstoffen.
So dürfen
- bei Kontakt mit
- sehr giftigen, giftigen, gesundheitsschädlichen oder
- in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen
- Schwangere und stillende Mütter nur beschäftigt werden
- sofern festgesetzte Grenzwerte nicht erreicht oder überschritten werden, wobei
- der Arbeitgeber die Einhaltung der Grenzwerte nachweisen muss.
Wird die Mitarbeiterin
- bei bestimmungsgemäßem Umgang
- krebserzeugenden,
- fruchtschädigenden oder
- erbgutverändernden Gefahrstoffen ausgesetzt, so darf
- eine Schwangere
- mit dieser Arbeit überhaupt nicht beschäftigt werden und
- eine stillende Mutter
- nur beschäftigt werden, wenn die Einhaltung der Grenzwerte sichergestellt ist.
Darüber hinaus darf eine werdende Mutter nach der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (Anl. 1 Abs. A Nr. 2) nicht mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 bis 4 arbeiten, soweit bekannt ist, dass diese Arbeitsstoffe oder durch sie im Krankheitsfall bedingte therapeutische Maßnahmen die Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin und des ungeborenen Kindes gefährden.
Darüber hinaus dürfen schwangere Arbeitnehmerinnen gemäß §4 Abs. 2 Nr. 6 MuSchG nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt sind oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht entsteht.
Soweit eine Arbeit zulässig ist, ist der Schwangeren oder stillenden Mitarbeiterin eine geeignete und zumutbare persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Bei der Schutzausrüstung sind alle Wege zu berücksichtigen, auf denen die Gefahrstoffe in den Körper gelangen könnten, also etwa auch eine Aufnahme über die Schleimhaut oder durch Einatmen. Der Umgang mit Gefahrstoffen, die in die Haut eindringen, setzt grundsätzlich voraus, dass die werdende Mutter keinen Hautkontakt mit den Gefahrstoffen hat oder als adäquater Hautschutz ein für den entsprechenden Gefahrstoff undurchlässiger Schutzhandschuh zur Verfügung steht.
Die Gebote und Verbote im Umgang mit Gefahrstoffen und Biostoffen führen in holzverarbeitenden Betrieben zu einer Reihe von Einschränkungen bei der Beschäftung von schwangeren Arbeitnehmerinnen:
Umgang mit Holzstaub
Allgemein als krebserzeugend gelten Tätigkeiten oder Verfahren, bei denen Beschäftigte Hartholzstäuben ausgesetzt sind. Dies betrifft insbesondere den Umgang mit
- Afrikanischem Mahagony (Khaya)
- Afrormosioa (Pericopis elata)
- Ahorn (Acer)
- Balsa (Ochroma)
- Birke (Betula)
- Brasilianisches Rosenholz (Dalbergia nigra)
- Buche (Fagus)
- Ebenholz (Diospyros)
- Eiche (Quercus)
- Erle (Alnus)
- Esche (Fraxinus)
- Hickory (Carya)
- Iroko (Chlorophora excelsa)
- Kastanie (Castanea)
- Kaurikiefer (Agathis australis)
- Kirsche (Prunus)
- Limba (Terminalia superba)
- Linde (Tilia)
- Mansonia (Mansonia)
- Meranti (Shorea)
- Nyaoth (Palaquium hexandrum)
- Obeche (Triplochiton scleroxylon)
- Palisander (Dalbergia)
- Pappel (Populus)
- Platane (Platanus)
- Rimu, Red Pine (Dacrydium cupressinum)
- Teak (Tectona grandis)
- Ulme (Ulmus)
- Walnuss (Juglans)
- Weide (Salix)
- Weißbuche (Carpinus)
Holzstäube, die bei der Verarbeitung anderer Hölzer anfallen, sind zwar nicht als krebserzeugend, wohl aber als krebsverdächtig (K Kategorie 3) eingestuft.
Sofern nicht die Einhaltung der Grenzwerte sichergestellt ist, ist die Beschäftigung einer Schwangeren in diesen Bereichen mithin verboten.
Umgang mit Lacken, Lösemitteln und lösemittelhaltigen Klebstoffen
Auch der Umgang mit Lacken, Lösemitteln und lösemittelhaltigen Klebstoffen ist für Schwangere Mitarbeiterinnen nur bei Einhaltung der jeweiligen Grenzwerte zulässig. Dabei ist zu beachten, dass eine Gefährdung der schwangeren Mitarbeiterin nicht nur dann besteht, wenn diese selbst mit diesen Stoffen arbeitet, sondern auch dann, wenn sie in Räumen arbeitet, in denen von anderen mit diesen Stoffen umgegangen wird.
Auch ist darauf zu achten, dass der schwangeren Arbeitnehmerin geeignete und zumutbare persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, auf welchem Weg die Gefahrstoffe in den Körper gelangen könnten. Beim Umgang mit Gefahrstoffen, die etwa über die Haut aufgenommen werden, ist die Weiterbeschäftigung der Schwangeren oder einer stillenden Mutter daher nur zulässig, wenn entweder kein Hautkontakt mit den Gefahrstoffen besteht oder ein für den jeweiligen Gefahrstoff undurchlässiger Schutzhandschuh zur Verfügung steht.